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Barandun Nicole · Nationalrat · 2025-06-10

Barandun Nicole · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-10

Wortprotokoll

Mit meiner Motion möchte ich ein Schlupfloch schliessen, welches Handwerker mit einem Bauhandwerkerpfandrecht gegenüber trölerischen Schuldnern oft benachteiligt. Die Verwertung eines Grundpfandes läuft kurz zusammengefasst folgendermassen ab: Der Gläubiger reicht ein Betreibungsbegehren ein; es erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls, eventuell ein Rechtsöffnungsverfahren; dann kommt das Fortsetzungsbegehren und frühestens nach sechs Monaten das Verwertungsbegehren.

In all diesen Stadien des Verfahrens hat der Schuldner zahlreiche Rechte, die ich nicht hinterfrage. Dieses vorhin kurz zusammengefasste Verfahren dauert aber in der Regel recht lange. Wenn das Verwertungsverfahren, also die Vorbereitung für die Steigerung, beginnt, ist in der Regel bereits mehr als ein Jahr, möglicherweise viel mehr als ein Jahr verstrichen. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens ordnet das Betreibungsamt eine Schätzung des gepfändeten Grundstücks an. Das Ergebnis der Schätzung wird in den Steigerungsbedingungen aufgenommen. Es gibt einem möglichen Käufer einen Anhaltspunkt für ein allfälliges Angebot in der Steigerung, sagt natürlicherweise jedoch nichts über den zu erzielenden Preis aus. So weit, so gut.

Artikel 99 Absatz 2 VZG sieht zudem vor, dass im Verwertungsverfahren ohne Begründung eine zweite Schätzung verlangt werden kann, wenn eine Partei, typischerweise der Schuldner, mit der ersten Schätzung nicht einverstanden ist. Auch die zweite Schätzung kann, wie übrigens schon die erste, auf dem Rechtsweg angefochten werden, zum Beispiel [PAGE 934] wegen der Wahl des Gutachters, angeblicher Fehler, Befangenheit usw. Damit beginnt oft ein neuer, zweiter Rechtsmittelzug, bisweilen bis ans Bundesgericht. Wir sprechen von einer Verzögerung der Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren.

Dieser Hebel wird oft und gerne für eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung genutzt. Das Problem ist derart virulent, dass auch die Presse mehrfach darüber berichtet hat. In der "NZZ" vom Februar 2018 zum Beispiel war unter dem Titel "Zwangsvollstreckung wird zur Farce" nachzulesen, wie Schuldner die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur zweiten Schätzung systematisch nutzen, um die Verwertung ihrer Liegenschaft jahrelang hinauszuzögern. Diese Schlagzeile, eine unter vielen, ist nicht übertrieben. Sie spiegelt die Realität wider, die Betreibungsbeamte, Banken und Gläubiger in der Praxis regelmässig erleben, vor allem auch zweit- oder nachrangige Gläubiger, die ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen haben. Dabei gibt es keinen sachlichen Grund, wieso eine zweite Schätzung durch den Schuldner erzwungen werden können sollte. Denn eine erste Schätzung liegt ja immer vor.

Potenzielle Käufer haben heute zudem alle Möglichkeiten, den Wert einer Immobilie selbst realistisch einzuschätzen. Plattformen wie Comparis oder Homegate liefern Echtzeitdaten zu vergleichbaren Objekten. KI-gestützte Bewertungsmodelle und Big-Data-Analysen ermöglichen präzise Wertprognosen. Wer für den potenziellen Erwerb einer versteigerten Liegenschaft eine Hypothek benötigt, erhält auch eine professionelle Schätzung der Bank. Kurz: Der Markt kann den Wert selbst erkennen. Die Vorstellung, dass Käufer blind auf eine gerichtliche Schätzung angewiesen seien, ist schlicht nicht mehr zeitgemäss. Die gesetzliche Möglichkeit zur zweiten Schätzung hat sich daher vom Schutzinstrument zum Verzögerungsinstrument gewandelt, und das auf Kosten der Gläubiger.

Der Bundesrat lehnt diesen Vorstoss aus zwei Gründen ab: Erstens weist er darauf hin, dass eine Schätzung bei einem Freihandverkauf für den Schuldner essenziell sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Freihandverkauf ohnehin nur dann möglich ist, wenn der Schuldner zustimmt. Das wird er nur dann tun, wenn die Schätzung stimmt. Zweitens will der Bundesrat wissen, dass die Möglichkeit, vom Schuldner einen Kostenvorschuss zu verlangen, Rechtsmissbrauch und Verzögerung verhindere. Dem stehen die Erfahrungen der Praxis entgegen. Gerade wenn ein Grundpfand versteigert wird, hat der Gläubiger oft noch anderes Vermögen, das er dazu einsetzen kann, sein Grundpfand so lang wie möglich zu retten. Wenn der Gläubiger noch Monate oder sogar Jahre in seiner Liegenschaft wohnen bleiben kann, ist er auch zur Leistung eines Kostenvorschusses bereit.

Wir müssen das Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Schuldners und dem berechtigten Interesse der Gläubiger an einem zügigen, fairen Verfahren wiederherstellen. Der heutige Zustand ist unausgewogen und führt zu Rechtsmissbrauch und Vertrauensverlust.

Ich bitte Sie deshalb, diese Motion zu unterstützen.