Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2025-06-12
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-12
Wortprotokoll
Wir befinden uns jetzt, wie von der Präsidentin erwähnt, in der dritten Differenzbereinigungsrunde dieser Stromreservevorlage. Nach der zweiten Differenzbereinigung sind fünf Differenzen geblieben. Die UREK beantragt Ihnen nun, drei davon auszuräumen.
Bei Artikel 8c Absatz 1 geht es um die Frage, wie die Pauschalabgeltung ausgestaltet werden soll, mit der die Kosten der Betreiber von Wasserkraftwerken für die Vorhaltung von Energie abgegolten werden. Die Kommission beantragt[NB]einstimmig,[NB]sich dem Ständerat anzuschliessen und die entgangenen Erlöse als Berechnungsgrundlage für diese Pauschalabgeltung zu nehmen und nicht mehr, wie in unserer vorherigen Fassung, den Umsatz des Unternehmens.
Bei Artikel 8l Absatz 6 Buchstabe a geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Stromreserve auch ohne fehlende Markträumung abgerufen werden kann. Die Kommission hat beschlossen, das Wort "unmittelbaren" zu streichen, so, wie das der Ständerat auch schon getan hatte. Die Stromreserve darf bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebes abgerufen werden, egal, wie mittelbar oder unmittelbar diese Gefährdung eben ist.
Artikel 8nbis Absatz 2 regelt die Sanktionshöhe, wenn die vereinbarte Reserve nicht vorgehalten wird. Die Kommission schliesst sich dem Ständerat auch hier an und will nicht mehr, dass bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes des Betreibers eingefordert werden können, sondern will sich an der Pauschalabgeltung orientieren. Wehtun soll es trotzdem.
Bei Artikel 8n Absatz 4 wollen wir an unserem Beschluss festhalten. Es geht um die Frage, ob von dieser Sanktion auch abgesehen werden kann, wenn das Vergehen aus Fahrlässigkeit begangen wurde. Wir sprechen hier von einer Verwaltungssanktion. Solche Verwaltungssanktionen sind bewusst ohne Schuldbegriffe wie Fahrlässigkeit konzipiert. Es geht nicht um die Strafverfolgung, welche aber zusätzlich auch möglich ist. Der Ständerat lag hier also juristisch systematisch falsch. Wir möchten dies nicht auch tun. Läuft in einem Verfahren etwas unsauber, wird eine Sanktion ausgesprochen. Der einzige Ausnahmegrund soll die Geringfügigkeit eines Vorstosses sein. Von diesem Prinzip möchte Ihre Kommission nicht abweichen. Sie hält deshalb am nationalrätlichen Beschluss fest.
Gleiches gilt für Artikel 29 Absatz 2. Auch hier möchte der Ständerat die Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit aufheben. Man muss betonen, dass diese Aufhebung dann nicht nur die Stromreserve betreffen würde. Auch fahrlässige Handlungen in anderen Bereichen, die im Stromversorgungsgesetz im Zusammenhang mit der Entflechtung oder Verweigerung des Netzzugangs stehen, wären nicht mehr strafbar. Es wäre also inkonsistent mit der Gesetzgebung des Bundes, die identische Bestimmungen enthält, nach welchen auch eine fahrlässige Handlung strafbar ist. Diese Strafandrohung bei Fahrlässigkeit hat durchaus ihre Berechtigung. Sie soll den konkreten Vollzug des Stromversorgungsgesetzes durch sorgfältiges Handeln der Verantwortlichen sicherstellen. Deshalb möchten wir dort festhalten und die Fahrlässigkeit nicht ausschliessen.
Fazit: Ihre Kommission hat sich sehr verfahrensökonomisch verhalten. Sie hat keine Minderheitsanträge eingereicht, und wir werden unsere Beschlüsse heute einstimmig fassen. Natürlich wären wir noch verfahrensökonomischer gewesen, wenn wir allen Beschlüssen des Ständerates gefolgt wären. Aber dann wären wir inhaltlich falsch gelegen. Das wollten wir nicht. So schicken wir zwei Differenzen noch einmal in den Ständerat, in der Hoffnung, dass sich der Ständerat unserer juristisch korrekten Sichtweise anschliessen wird. [PAGE 966]