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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2025-06-12

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-12

Wortprotokoll

Nationalrat Schmid hat diese parlamentarische Initiative am 26.[NB]September 2024 eingereicht. Sie enthält folgenden Wortlaut: "Artikel 64 Absatz 1bis Litera c des Strafgesetzbuchs ist wie folgt abzuändern: Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung soweit voraussehbar keinen Erfolg verspricht. Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Prognosemöglichkeiten fest, welcher Zeitraum als voraussehbar gilt."

Die Kommission für Rechtsfragen hat diese parlamentarische Initiative an ihrer Sitzung vom 10.[NB]April 2025 vorgeprüft. Es geht darum, eine der Bedingungen für die lebenslängliche Verwahrung zu präzisieren, nämlich den Zeitraum, nach welchem eine Behandlung als definitiv nicht erfolgversprechend und die Straftäterin oder der Straftäter somit als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werden kann. Dieser Zeitraum wird neu als "soweit voraussehbar" definiert und muss vom Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Prognosemöglichkeiten noch präzisiert werden.

Die Verwahrungs-Initiative, welche die lebenslängliche Verwahrung von extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern forderte, wurde am 8.[NB]Februar 2004 mit 56,2 Prozent Ja-Stimmen und von 24 Ständen angenommen. De facto, so der Initiant, werde sie jedoch nicht umgesetzt. Damit werde der Volkswille missachtet, was demokratie- und auch sicherheitspolitisch unhaltbar sei. Das Hauptproblem bestehe in der Praxis darin, dass sich psychiatrische Gutachter bei ihren Prognosen meist auf Zeiträume von zwanzig Jahren beschränkten, während derer jemand nicht therapierbar sei. Weitergehende Prognosen würden in der Regel nicht aufgestellt. Das Bundesgericht habe die Messlatte für die lebenslängliche Verwahrung zwischenzeitlich derart hoch angesetzt, dass sie faktisch nicht mehr angeordnet werden könne.

Die Forderung der parlamentarischen Initiative wirft zwei rechtliche Fragen auf. Ein weiter Prognosehorizont von fünfzehn oder zwanzig Jahren ist gemäss der in der Psychiatrie herrschenden Ansicht in den meisten Fällen ebenso unrealistisch wie ein lebenslanger Prognosehorizont. Aussagen über die psychische Entwicklung sind in der Regel nur über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zuverlässig.

Eine langfristige Unbehandelbarkeit ist zudem auch bei der ordentlichen Verwahrung vorausgesetzt. Insofern ist die vorgeschlagene Delegation an den Bundesrat heikel und etwas unklar. Es scheint fast nicht möglich, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft berücksichtigen und dem Anliegen der parlamentarischen Initiative entsprechen. Es besteht dabei die grosse Gefahr, in Willkür zu verfallen. Jede Absenkung bei der lebenslangen Verwahrung würde ferner den Unterschied zur ordentlichen Verwahrung verwischen.

Die Regelung der wichtigsten Voraussetzung für die Anordnung eines sehr langen Freiheitsentzugs in einer Bundesratsverordnung wäre ausserdem ein Novum und würde vermutlich das Legalitätsprinzip verletzen. Die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug müssen sich aus einem Gesetz im formellen Sinn ergeben.

Zu erwähnen ist, dass nach Annahme der Volksinitiative im Jahr 2004 die Regelung zur Verwahrung verschärft wurde. So wurden Korrekturen im Sanktions- und Strafregisterrecht vorgenommen. Die zweite Verschärfung betrifft die Entlassungsbedingungen. Neu braucht es ab dann eine positive Prognose. Zudem wurde auch die Rückversetzung in die Verwahrung vereinfacht. Das Bundesgericht habe eine zwanzigjährige Verfassungsbestimmung ausgehebelt, sagen die Befürworter und Befürworterinnen der Initiative; es brauche deshalb diese Korrektur. Es gelte, auch an die Opfer zu denken.

Die ablehnende Haltung der Mehrheit der Kommission wurde vor allem mit diesen Argumenten begründet: Es könnten nicht via Bundesratsverordnung so weitreichende Bestimmungen erlassen werden, dies würde das Legalitätsprinzip verletzen. Die Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug müssten zwingend in einem Gesetz geregelt werden. Auch die verständliche Empörung über schwere Verbrechen dürfe nicht dazu führen, verfassungsmässige Rechte einzuschränken. Der Gesetzgeber dürfe sich nicht stimmungslabil [PAGE 1028] verhalten und auch nicht populistisch reagieren. Auch ein Straftäter habe Grundrechte, deshalb sei jede Strafe von den Justizbehörden ohne Automatismus, also von Fall zu Fall, festzulegen. Eine Delegation an den Bundesrat sei nicht möglich.

Die Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.

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