Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-06-16
Wortprotokoll
[PAGE 1070] Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ist der indirekte Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative, die die zivilstandsunabhängige Besteuerung natürlicher Personen fordert. Dieses Gesetz ist in den Kommissionen und im Plenum ausführlich diskutiert worden. Am 3.[NB]Juni 2025 sind die[NB]letzten[NB]Differenzen zwischen den Räten ausgeräumt worden.
Es ist unbestritten, dass ein Systemwechsel zu einem Umstellungsaufwand für heute gemeinsam besteuerte Ehepaare und für die Veranlagungsbehörden führen wird. Die Individualbesteuerung ist aber von ihrer Konzeption her nichts Neues. Bereits heute wird ein Grossteil der steuerpflichtigen Personen individuell besteuert: alleinstehende Personen, unverheiratete Paare und getrennt lebende Ehepaare. Da sich die Vorlage zur Individualbesteuerung an der heutigen Besteuerung von Konkubinatspaaren ausrichtet, die im Übrigen nicht per se komplex ist, haben die Veranlagungsbehörden bereits viel Erfahrung mit den sich stellenden Fragen, und es gibt auch eine Rechtsprechung. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung richtet sich nach diesen bestehenden Regeln. Am Veranlagungsverfahren ändert sich somit unter der Individualbesteuerung grundsätzlich nichts. Das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung - die Angabe der Einkünfte und des Vermögens - obliegt weiterhin der steuerpflichtigen Person.
Bereits heute finden Quervergleiche von Steuerdossiers durch die Veranlagungsbehörden statt, beispielsweise bei getrennt lebenden Ehepaaren oder bei unverheirateten Eltern. So wird beispielsweise ein Abgleich von Unterhaltsleistungen und Kinderabzug vorgenommen. Das heisst konkret:
- Die Steuerbehörden benötigen bei der Individualbesteuerung keine systematische Einsicht in Eheverträge. Die steuerpflichtigen Personen müssen korrekte Angaben basierend auf einem allfälligen Ehevertrag machen.
- Ehegatten haben auch unter der Individualbesteuerung keine steuerrechtliche Mitwirkungspflicht. Ehegatten sind aber bereits heute aufgrund des Zivilrechts verpflichtet, dem anderen Ehegatten Auskunft über das Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben.
- Nachsteuerverfahren wären wie bereits heute möglich, wenn die Steuerbehörde neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung des zweiten Ehegatten.
Für die Zuteilung von Einkommens- und Vermögensbestandteilen bleiben auch die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend. An diesen ändert sich durch die Individualbesteuerung nichts. Das bedeutet, dass jede und jeder die Einkünfte und Vermögensbestandteile versteuert, die ihr oder ihm gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen zufallen. Das heisst konkret:
- Ehepaare müssen unter Umständen bei der Umstellung auf die Individualbesteuerung festlegen, welche steuerbaren Vermögenswerte wem gehören, und dies entsprechend in ihren Steuererklärungen angeben. Das ist ein gewisser, einmaliger Aufwand, verhindert aber widersprüchliche oder doppelte Deklarationen. Wegleitungen der Steuerbehörden werden die Steuerpflichtigen dabei unterstützen.
- Auch für die Besteuerung von Einzelunternehmen unter der Individualbesteuerung erfolgt die Zuweisung der Einkünfte und Vermögenswerte von Ehepaaren nach den zivilrechtlichen Verhältnissen. Der Gewinn aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird demjenigen Ehegatten zugewiesen, der die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird der Gewinn nach dem bereits heute geltenden Zivilrecht grundsätzlich nach Köpfen aufgeteilt. Dies gilt auch für Verluste und Verlustvorträge.
- Unter der Individualbesteuerung können Paare profitieren, wenn sie Einkommen vom höher besteuerten Partner auf den niedriger Besteuerten verlagern. Die Übertragung einer Nutzniessung ist ein mögliches Instrument dafür. Aber dies erfordert echte zivilrechtliche Vorgänge; rein fiktive Verschiebungen ohne Rechtsgrundlage werden steuerlich nicht anerkannt.
Auch andere Rechtsbereiche wie das Eherecht, das Sozialhilferecht oder Transferleistungen wie die Verbilligung der Krankenkassenprämien werden durch das Gesetz über die Individualbesteuerung nicht geändert. Kantone, die bei der Regelung der Alimentenbevorschussung, Sozialhilfeleistungen oder von Kostenbeiträgen in Pflegeheimen heute auf die gemeinsame Steuerrechnung von Ehepaaren abstellen, werden zur Berechnung der finanziellen Situation einer Person künftig allenfalls neue Anknüpfungspunkte suchen müssen. Es wird den Kantonen zweifelsohne gelingen, hierfür praktikable Lösungen zu finden.