Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-16
Wortprotokoll
Ich sehe, ich bin wieder der Einzige, ich stehe wieder im Gegenwind. Vieles, was Herr Rieder und Herr Zopfi gesagt haben, ist richtig. Imitationswaffen, die von echten Waffen kaum zu unterscheiden sind, sind ein ernst zu nehmendes Risiko - erstens für die öffentliche Sicherheit und zweitens absurderweise für Menschen, die Spielzeug bestellen.
Die Waffenverordnung definiert Imitationswaffen als mit echten Feuerwaffen verwechselbar. Sie gleichen auf den ersten Blick einer solchen, unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand diese Verwechselbarkeit erkennt. In der Praxis bereitet diese Regelung jedoch Probleme und erweist sich als schwer umsetzbar. Je nach Distanz, Lichtverhältnissen und persönlicher Wahrnehmung können verschiedenste Spielzeug-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen für eine Feuerwaffe gehalten werden. Die Folge davon ist, dass auch Bürgerinnen und Bürger ohne jede kriminelle Absicht bestraft werden können, wenn sie aus dem Ausland vermeintlich harmlose Spielzeugwaffen bestellen - oft in gutem Glauben und ohne die geringste Vorstellung, dass es sich dabei um ein Objekt handeln könnte, für welches das Waffengesetz eine Einfuhrbewilligung verlangt. Liegt diese nicht vor, droht als Sanktion eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Jährlich gelangen - auch das haben Sie gehört, es ist absolut richtig - über 2000 Anfragen an die Zentralstelle Waffen des Fedpol zur Klärung, ob ein konkreter Gegenstand als Imitationswaffe im Sinne des Gesetzes gilt. Um dem entgegenzuwirken, soll die Definition von Imitationswaffen in der Waffenverordnung angepasst werden.
Künftig sollen Imitationswaffen nur dann als verwechselbar gelten, wenn auch eine Fachperson sie nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Dies würde die Zahl der Strafverfahren deutlich reduzieren. Dadurch würde sich aus Sicht des Bundesrates auch eine Anpassung der Strafnorm im Waffengesetz erübrigen. Die Anpassung ist für 2026 geplant, sie ist also schon weit fortgeschritten. Personen, die Gegenstände wie Imitationswaffen in die Schweiz einführen wollen, haben sich vorgängig über die bestehenden Vorschriften zu informieren, die beispielsweise Bewilligungspflichten beinhalten. Das Fedpol stellt die relevanten Informationen bereits heute online zur Verfügung. Die Zentralstelle Waffen des Fedpol betreibt eine Hotline sowie eine Mailbox, über die Bürgeranfragen direkt beantwortet werden.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der vorgesehenen Anpassung der Waffenverordnung wichtige Anliegen der vorliegenden Motion aufgenommen werden, und beantragt Ihnen deshalb, die Motion abzulehnen. [PAGE 565]