Rossi Viktor · 2025-06-16
Rossi Viktor · Bern · 2025-06-16
Wortprotokoll
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, das Ruhegehalt von Altbundesrätinnen und Altbundesräten auf 100[NB]000 Franken zu senken und damit mehr als zu halbieren. Die dadurch eingesparten finanziellen Mittel sollen, wie wir gehört haben, der AHV zugutekommen.
Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 10.[NB]Dezember 2021 in Erfüllung des Postulates Hegglin Peter 20.4099 ausführlich mit dem Thema Ruhegehalt auseinandergesetzt und mögliche Varianten für Anpassungen im Bereich der Ruhestandsregelung für Magistratspersonen aufgezeigt. Der Bericht kam insbesondere zum Ergebnis, dass ein sicheres Einkommen nach der Amtszeit die Unabhängigkeit der Amtsträger stütze. Bei einem Rücktritt oder einer Nichtwiederwahl vor dem eigentlichen Pensionierungsalter bestehe kein finanzieller Druck, und es bestehe keine unmittelbare Notwendigkeit für eine berufliche Nachfolgelösung. Entscheidungen im Amt können auf diese Weise unabhängig von persönlichen und wirtschaftlichen Überlegungen getroffen werden. Auch soll das Verbleiben im oder das Ausscheiden aus dem Amt nicht von finanziellen Überlegungen abhängig gemacht werden.
Sowohl die Finanzdelegation als auch die Staatspolitische Kommission des Ständerates haben gestützt auf den Bericht keinen Handlungsbedarf erkannt. Weiter hat auch die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht vom Mai 2021 zur Prüfung des Vollzugs beim Ruhegehalt von Magistratspersonen die Feststellungen des Berichtes gestützt, dies insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Magistratspersonen in ihrer Amtsausübung. Es sei ausserdem in Erinnerung zu rufen, dass das Ruhegehalt bei einem zusätzlichen hohen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gekürzt werde.
Eine Senkung wird, sofern man der Motion folgt, nicht nur die Bundesrätinnen und Bundesräte betreffen, sondern eben alle Magistratspersonen, das heisst auch die Bundesrichterinnen und Bundesrichter und auch den Bundeskanzler. In Bezug auf die finanziellen Herausforderungen der AHV hätten die Einsparungen bei den Ruhegehältern der Magistratspersonen zudem einen kaum spürbaren Einfluss. Dieser würde sich im Promillebereich des gesamten Finanzvolumens bewegen.
Aus Sicht des Bundesrates ist aufgrund der dargelegten Gründe eine Reduktion des Ruhegehaltes nicht angezeigt, und der Bundesrat beantragt folglich die Ablehnung der Motion.