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Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-17

Wortprotokoll

Diese Vorlage betrifft eine Schengen-Weiterentwicklung zur Digitalisierung der Visumverfahren. Es handelt sich um den Bundesbeschluss über die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2667 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung mehrerer EU-Erlasse im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens.

Diese EU-Verordnung sieht die Einrichtung einer elektronischen EU-Plattform vor. Sie steht Personen zur Verfügung, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum oder ein Flughafen-Transitvisum beantragen. Diese EU-Plattform wird voraussichtlich im Jahr 2028 in Betrieb genommen. Die Schengen-Staaten haben anschliessend [PAGE 1146] sieben Jahre Zeit, sich an die Plattform anzuschliessen. Die Schweiz plant die Anbindung frühestens 2030.

Am 13.[NB]November 2023 wurde der Schweiz die EU-Verordnung 2023/2667 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes notifiziert. Der Bundesrat hat sie am 8.[NB]Dezember 2023 unter Vorbehalt der Genehmigung des Parlamentes gutgeheissen. Für die parlamentarische Genehmigung des Notenaustausches und dessen Umsetzung ins schweizerische Recht verfügt die Schweiz grundsätzlich über eine Frist von maximal zwei Jahren. Diese Frist kann praxisgemäss verlängert werden, sofern der zu übernehmende Rechtsakt erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist. Dies ist im vorliegenden Fall so.

Ich erläutere Ihnen gerne die wichtigsten Elemente dieser neuen EU-Verordnung. Mit der Inbetriebnahme der EU-Plattform besteht eine grundsätzliche Pflicht, Visumanträge für den kurzfristigen Aufenthalt über die EU-Plattform einzureichen. Dabei gibt es auch Ausnahmen von[NB]dieser[NB]Pflicht.[NB]Sie[NB]betreffen[NB]unter anderem Familienmitglieder von EU- und EFTA-Staatsangehörigen und diplomatisches Personal. Die Ausnahmen werden noch auf Verordnungsstufe präzisiert. Es wird noch weitere Ausnahmemöglichkeiten geben.

Die durch die EU-Verordnung 2023/2667 neu geschaffene Plattform führt nach Einreichung eines Visumantrages für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum eine automatische Vorabzuständigkeits- und Vorabzulässigkeitsprüfung des Visumantrages durch. Wird die Zuständigkeit für ein Gesuch durch die schweizerischen Behörden bestätigt, werden die Antragsdaten von der EU-Plattform heruntergeladen und im nationalen Visumsystem der Schweiz[NB]zur[NB]Bearbeitung[NB]des[NB]Antrages gespeichert. Die EU-Plattform kommt erst wieder bei der Eröffnung des Visumentscheids der Schweiz zum Einsatz. Die Antragstellenden werden informiert, sobald die Entscheidung online auf der EU-Plattform abgerufen werden kann. Diese Digitalisierung betrifft nur erstinstanzliche Verfahren und nicht die Rechtsmittelverfahren.

Zusätzlich sieht die neue EU-Verordnung auch die Abschaffung der physischen Visumvignette vor, die heute im Reisepass angebracht wird. Künftig wird das Visum ausschliesslich in digitaler Form ausgestellt. Obwohl die EU-Plattform lediglich für Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte benutzt werden kann, beabsichtigt das SEM künftig, auch Visa für einen längerfristigen Aufenthalt digital auszustellen. Derzeit prüft das SEM, welche technischen Lösungen auf nationaler Ebene dafür genutzt werden könnten.

Die EU-Plattform ist sowohl für die Antragstellenden wie auch für die zuständigen Behörden ein sehr nützliches Instrument, welches die Prozesse für alle Akteure wesentlich vereinfacht und auch die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass gewisse Dritte, zum Beispiel Universitäten, die Gültigkeit eines bestimmten Visums über die EU-Plattform prüfen können, da das Visum im Pass nicht mehr ersichtlich ist. Die Details dazu sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Dank der Digitalisierung des Visumverfahrens soll das Risiko von Betrug und Fälschung verringert und der Verifizierungsprozess erleichtert werden. Die Übernahme und Umsetzung dieser Schengen-Weiterentwicklung erfordern Änderungen im AIG. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen umfassen insbesondere folgende Punkte:

1.[NB]Inhalt und Zweck der EU-Plattform sowie obligatorische Nutzung; das wird in Artikel 109abis AIG geregelt;

2.[NB]die Zugriffsrechte der Behörden und der beauftragten Dritten im Rahmen des Visumverfahrens; das wird in Artikel 109ater geregelt;

3.[NB]der Datenfluss zwischen der EU-Plattform und dem nationalen Visumsystem Orbis sowie der neue Inhalt von Orbis; das ist in Artikel 109b Absatz 2 Buchstaben a, f und g geregelt;

4.[NB]die Kontrolle der Reisedokumente und der Identität der Inhaberinnen und Inhaber sowie die Verwendung der in den Reisedokumenten enthaltenen Daten; das ist in den Artikeln 102bbis und 102c geregelt;

5.[NB]die Delegation von neuen Aufgaben an externe Dienstleistungserbringer im Visumverfahren wie die Überprüfung der Reisedokumente; das ist in Artikel 98b geregelt;

6.[NB]die Sanktionen bei einem Missbrauch von Daten der EU-Plattform; das ist in Artikel 120d geregelt;

7.[NB]eine Delegationsregel, wonach der Bundesrat insbesondere Bestimmungen über die elektronische Eingabe von Gesuchen und Dokumenten sowie die Zustellung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der EU-Plattform erlassen kann; das Verwaltungsverfahrensgesetz findet diesbezüglich keine Anwendung.

Am 8.[NB]Dezember 2023 hat der Bundesrat die vorläufige partielle Anwendung dieser EU-Verordnung unter Vorbehalt der Zustimmung des Parlamentes beschlossen. Beide Staatspolitischen Kommissionen haben dieser partiellen vorläufigen Anwendung im April 2024 zugestimmt, da sie der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz dient und wegen der zeitlichen Dringlichkeit erforderlich war. Gewisse Bestimmungen der EU-Verordnung werden somit bereits seit dem 28.[NB]Juni 2024 angewendet. Sie betreffen insbesondere das Austrittsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien. Es handelt sich um folgende drei Elemente:

1.[NB]Präzisierung des Geltungsbereichs des Visakodexes: Es werden auch die im Austrittsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien festgelegten Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen und Familienangehörigen britischer Staatsbürger berücksichtigt.

2.[NB]Erweiterung des Personenkreises, der für den Flughafentransit kein Visum benötigt: Damit sind Drittstaatsangehörige, die einen britischen Aufenthaltstitel besitzen, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Dies gilt auch für die Familienangehörigen von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-Grossbritannien sind.

3.[NB]Einführung eines neuen Visumantragsformulars: Für die Umsetzung dieser Neuerungen waren keine Gesetzesänderungen erforderlich, und die Umsetzung erfolgte auf Verordnungsstufe.

Der entsprechende Bundesbeschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der Verabschiedung der Botschaft am 13.[NB]November 2023 wurde diese Frist eingehalten.

Zurück zur EU-Plattform: Die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden waren mehrheitlich positiv. Es wurde insbesondere betont, dass die neue EU-Plattform die Erhöhung der Sicherheit und die Harmonisierung der Behandlung der Visumanträge ermögliche. Die geäusserte Kritik betraf insbesondere die grundsätzliche Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform, die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie die Nichtanwendung der EU-Plattform für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt. Der Bundesrat hat diese Punkte so weit als möglich berücksichtigt. Zum Beispiel wurden die Zugriffsrechte auf die EU-Plattform präzisiert. Damit wird dem Datenschutz besser Rechnung getragen.

Ihre Kommission, Sie haben es gehört, ist am 31.[NB]Januar auf die Vorlage eingetreten und hat sie mit 15 zu 9 Stimmen gutgeheissen. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.

Nun noch kurz zum Minderheitsantrag Glättli, der von Frau Klopfenstein Broggini vorgetragen wurde; er betrifft Artikel 111h AIG. Dieser Antrag sieht gewisse Anforderungen an die Kantone im Datenschutzbereich vor. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass der Datenschutz eine hohe Bedeutung hat. Die Datenbearbeitung durch die zugriffsberechtigten kantonalen Behörden wird durch die kantonalen Datenschutzgesetze geregelt. Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gilt übrigens auch für die Kantone.

Der Bundesrat lehnt nun diesen zusätzlichen Antrag ab, das ins nationale Gesetz zu schreiben, weil die Kantone diese Forderung sowieso umsetzen. Sie sind auch ohne diese Bestimmung verpflichtet, dies zu tun. 19 Kantone haben die Datenschutzbestimmung schon angepasst, 7 Kantone sind daran. Bis zur Inbetriebnahme der EU-Plattform im Jahr 2030 [PAGE 1147] werden alle Kantone, auch die, die es jetzt noch nicht gemacht haben, die erforderlichen Änderungen in ihren kantonalen Gesetzen vorgenommen haben. Deshalb empfehle ich Ihnen, den Antrag der Minderheit Ihrer Kommission abzulehnen.