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Rieder Beat · Ständerat · 2025-06-18

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-18

Wortprotokoll

Unsere Kommission hat sich gestern mit den in diesem Geschäft verbleibenden Differenzen befasst. Sie sehen es auf Seite 1 der Fahne: Die Kommission beantragt Zustimmung. Das heisst, wir haben die restlichen zwei Differenzen bereinigt. Es gibt keine Mehrheits- und Minderheitsanträge.

In diesem Sinne zuhanden des Amtlichen Bulletins: Der Nationalrat entschied von den verbleibenden fünf Differenzen bereits drei zugunsten des Ständerates, insbesondere die wichtige Differenz in Artikel 8l Absatz 6 Buchstabe a, wo der Zeitpunkt des Abrufs der Stromreserve festgelegt wird. Dort folgte er dem Beschluss des Ständerates.

Bei den verbleibenden Differenzen handelt es sich um die Sanktionsmechanismen und um die Bestrafung von allfälliger Fahrlässigkeit. Sie sehen das auf Seite 2 der Fahne bei Artikel 8nbis zu den Verwaltungssanktionen. Dort folgte der Nationalrat in Absatz 2 bei der Höhe der Sanktion dem Ständerat und wich von seiner Ansicht, die Sanktion müsse höchstens 10 Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Konzerns betragen, ab. Wahrscheinlich schaute sich der Nationalrat einmal die Umsätze dieser Unternehmen an und erkannte dann, dass diese Sanktionen doch relativ hoch ausfallen könnten, worauf er sich dort dem Ständerat anschloss. Dadurch wurde diese Bestimmung entsprechend entschärft. Des Weiteren haben wir gesehen, dass wir bei Absatz 4 falschlagen, weil bei den Verwaltungssanktionen nicht mehr vom Schuldbegriff ausgegangen werden kann und die Fahrlässigkeit und der Vorsatz hier keine Rolle spielen. Deshalb haben wir uns bei Absatz 4 dem Nationalrat angeschlossen, der diese Bestimmung korrigiert hatte: Er hatte endlich entdeckt, dass dort nicht von "Strafverfolgung" gesprochen werden kann, sondern es sich um ein Administrativverfahren handelt. Aufgrund dieser Änderung konnte unsere Kommission der neuen Fassung des Nationalrates zustimmen.

Die zweite Änderung betrifft Artikel 29 Absatz 2. Hier geht es um das in unserem Rat wiederholt aufgetretene Problem, dass bei nebenstrafrechtlichen Bestimmungen oftmals oder fast immer auch die Fahrlässigkeit mit Strafe belegt wird. Der Nationalrat beschloss Festhalten und ist somit wie der Bundesrat für eine Bestrafung der Fahrlässigkeit. Er erhofft sich davon eine bessere Einhaltung der Rechtsordnung. Unsere Kommission ist jetzt dem Nationalrat gefolgt, weil es keinen Sinn macht, bei diesem Artikel diese Grundsatzfrage wiederum in eine Einigungskonferenz zu bringen. Wir haben gemerkt, dass diese Strafbestimmung in der Praxis eine sehr geringe Rolle spielt. Die Verwaltung hat uns einzig von drei Verfahren berichtet, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden.

Trotzdem eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins: Wie es in der Kommission richtig erwähnt worden ist, wird diese Strafbestimmung zur Fahrlässigkeit in der Praxis zu grossen Problemen führen. Wieso? Die Tatbestände müssen in einem Unternehmen einzelnen Personen zugeordnet werden können, ansonsten können Sie sie aufgrund dieser Formulierung nicht bestrafen. Es sind in der Regel ganze Systeme betroffen. Das Thema betrifft die Organisation von Unternehmen und nicht einzelne Personen. Daher wird der effektive Effizienzgewinn durch diese Bestimmung wahrscheinlich nicht sehr gross sein. Um aber nicht noch einmal eine Einigungskonferenz durchführen zu müssen, haben wir uns der Meinung des Nationalrates angeschlossen, jedoch mit dem Hinweis, dass sich wahrscheinlich das Bundesamt für Justiz einmal generell mit den Fahrlässigkeitsbestimmungen im Nebenstrafrecht befassen muss.

Ich bitte Sie, dem Antrag unserer Kommission zuzustimmen. Damit verbleiben keine Differenzen mehr zum Nationalrat.