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Pfister Martin · Bundesrat · 2025-06-18

Pfister Martin · Bundesrat · Zug · 2025-06-18

Wortprotokoll

Ich danke für die Diskussion. Eine Rückerstattungspflicht ist, wie Sie wissen, nur bei besonders kostenintensiven Ausbildungen vorgesehen, welche im zivilen Berufsleben mit anerkannten Diplomen abgeschlossen werden. Die Ausbildungen dienen in der Armee militärischen Zwecken. Man bildet Leute als Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere aus. Die Diplome dienen vor allem militärischen Zwecken. Der Zweck ist nicht, für die Wirtschaft ausgebildet zu werden, sondern man wird für die Armee ausgebildet. Es ist für die Armee natürlich von Vorteil, wenn die Ausbildungen, die in der Armee absolviert werden, auch im Zivilen nutzbar sind. Das Ziel der Ausbildung ist aber, dass die Ausbildung für die Armee nützlich ist. In diesem Sinn besteht in dieser Frage auch kein Widerspruch zu den Ausführungen von Ständerat Sommaruga.

Die Grundrechtsfrage wurde vertieft geprüft, auch vom Bundesamt für Justiz. Mit der Kann-Formulierung wird dieser Rechnung getragen. Das Grundrecht auf Zivildienst wird durch diese Regelung in keiner Weise eingeschränkt, weil es die Kann-Formulierung gibt und weil der Zivildienst grundsätzlich immer möglich ist. Wir sind der Überzeugung, dass keine Entscheide über Grundrechtsverletzungen zu erwarten sind.

Ich bin Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie dem Bundesrat folgen und den Minderheitsantrag Roth Franziska ablehnen.