Salzmann Werner · Ständerat · 2025-06-18
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-18
Wortprotokoll
Ich muss hierzu etwas sagen, weil es im Zusammenhang mit Artikel 70 steht, zu dem es einen Minderheitsantrag gibt. Die im aktuellen Absatz 4 bestehenden zeitlichen und quantitativen Beschränkungen - drei Wochen bzw. mehr als 100 Angehörige der Armee - werden aufgehoben. Neu soll grundsätzlich jeder Einsatz von bewaffneten Angehörigen der Armee von der Bundesversammlung genehmigt werden. Die Möglichkeit zur nachträglichen Einholung der Genehmigung in dringenden Fällen soll beibehalten werden. Mit der Einführung des Grundsatzes wird auch die aktuell bestehende Pflicht zur Konsultation der Aussenpolitischen und der Sicherheitspolitischen Kommission obsolet. Diese Bestimmung soll daher aufgehoben werden.
Für maximal 18 Angehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe anordnen können. Mit der zahlenmässigen Begrenzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die grundsätzlich unbewaffnet entsandten Angehörigen der Armee nur dann bewaffnet werden sollen, wenn dies durch die Risiko- und Gefahrensituation vor Ort verlangt wird. Steigen Risiko und Gefahren vor Ort zu stark, wird der Einsatz durch die einsatzführende Organisation aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Das wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach bei UNO-Friedensmissionen praktiziert. Schlüsselpersonal kann jedoch nicht einfach abgezogen werden.
In den Artikeln 66, 66a und 66b geht es um Friedensförderungsdienste wie zum Beispiel um Einsätze der Swisscoy in Kosovo oder in der European Union Force in Bosnien-Herzegowina. Man benötigt kleine bis mittlere Kontingente. Diese Einsätze waren bisher politisch umstritten. Deshalb schliesst sich hier die SiK dem Entwurf des Bundesrates an, dies im Gegensatz zu Artikel 70, wo es um Assistenzdiensteinsätze im Ausland geht, den wir auch gleich beraten werden.