Z'graggen Heidi · Ständerat · 2025-09-09
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-09
Wortprotokoll
Zu viele Kinder erfahren in der Schweiz immer noch körperliche oder psychische Gewalt in der Familie, die ihre psychische, emotionale und soziale Entwicklung massiv beeinträchtigt. Das ist unhaltbar. Wir müssen aktiv für den Schutz, die Sicherheit und die Wertschätzung unserer Kinder sorgen. Jedes Kind hat das Recht, in Sicherheit, mit Respekt und Wertschätzung aufzuwachsen. Diese Vorlage macht dieses Recht verbindlich und stärkt zugleich die Prävention sowie die Unterstützung für Familien.
Die Vorlage sendet ein klares Signal. Gewalt ist keine Erziehungsmethode. Eltern und Sorgeberechtigte tragen die Verantwortung, ihre Kinder respektvoll und ohne Gewalt zu erziehen. Gleichzeitig werden Beratungs- und Unterstützungsangebote ausgebaut, damit Familien in schwierigen Situationen frühzeitig Hilfe erhalten. Ziel ist und muss es sein, die Kinder zu schützen und präventiv zu handeln. Probleme sollen früh erkannt und bewältigt werden.
Die Änderung des Zivilgesetzbuches geht auf die Motion Bulliard 19.4632 zurück, die die gewaltfreie Erziehung im Zivilgesetzbuch verankern will. Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft am 13.[NB]September 2024 und beantragt, den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im ZGB zu verankern sowie die Kantone zur Bereitstellung von Beratungsstellen zu verpflichten. Der Nationalrat beriet die Vorlage am 5.[NB]Mai 2025 als Erstrat. Er trat auf den Entwurf ein und nahm ihn in der Gesamtabstimmung ohne Änderung mit 134 zu 53 Stimmen bei 4 Enthaltungen an.
Ihre Kommission für Rechtsfragen behandelte die Vorlage am 14.[NB]August 2025. Herr Bundesrat Jans und die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung waren anwesend. Die Kommission trat ohne Gegenantrag auf das Geschäft ein und stimmte der Vorlage mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. Sie beantragt Ihnen die Annahme der Änderung des Zivilgesetzbuches.
Ich komme zur Erläuterung der Vorlage im Detail. Mit der Revision wird das Recht auf die gewaltfreie Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert und die Motion Bulliard 19.4632 umgesetzt. Artikel 302 des Zivilgesetzbuches verpflichtet Eltern, Pflegeeltern und Vormunde, Kinder ohne Gewalt, Körperstrafen oder erniedrigende Behandlung, also psychische Gewalt, zu erziehen. Gleichzeitig wird der Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten verbessert. Die Regelung stärkt die Prävention, dient als Leitbild und wird durch Sensibilisierungsmassnahmen des Bundes unterstützt. Seit 1978 ist Gewalt in der Erziehung rechtlich verboten. Ziel dieser Vorlage ist es also, vor allem die Prävention zu stärken, Unterstützung zu leisten und ein deutliches Signal für das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung zu verankern.
In der Vernehmlassung gingen 77 Stellungnahmen ein. Mehrheitlich wurde die Vorlage unterstützt. Kritische Punkte wurden aufgenommen, und die Vorlage wurde entsprechend angepasst. Sowohl die UNO-Kinderrechtskonvention als auch der Europarat fordern den Schutz der Kinder vor Gewalt. Viele europäische Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Frankreich und Schweden, haben bereits eine ähnliche Regelung aufgenommen. Ich kann Ihnen eine eindrückliche Zahl aus Schweden nennen: In Schweden sank die Zahl der Personen, die gemäss Umfragen Gewalt in der Erziehung anwenden, über ein Vierteljahrhundert hinweg von 51 auf 4 Prozent - eine eindrückliche Zahl. In diese Richtung müssen wir in der Schweiz auch gehen, natürlich sollten wir wenn möglich auf 0 Prozent Gewalt kommen.
Artikel 302 ZGB verpflichtet Eltern, Pflegeeltern und Vormunde zur gewaltfreien Erziehung. Das Kindeswohl wird gestärkt, Prävention und Unterstützung stehen im Vordergrund. In Artikel 302 Absatz 1 der Ihnen vorliegenden Vorlage werden Eltern, Pflegeeltern und Vormunde darauf hingewiesen, dass sie Kinder ohne Gewalt, körperliche Strafen oder erniedrigende Behandlung zu erziehen haben. Dies umfasst sowohl körperliche als auch psychische Gewalt wie Beschimpfungen, Liebesentzug usw. Ziel ist es, ein Leitbild zu geben, das das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Verhältnismässige Eingriffe zum Schutz des Kindes bleiben hingegen davon ausgenommen.
Gemäss Absatz 4 müssen die Kantone ein ausreichendes niederschwelliges Angebot an Beratung, Unterstützung und Entlastung bereitstellen. Besonders sozial belasteten Familien soll der Zugang zu Unterstützung erleichtert werden. Die Massnahme soll Konflikten vorbeugen, Gewalt verhindern und so auch die Kesb entlasten. Im französischen Text wird "père et mère" durch "parent" ersetzt, um auch gleichgeschlechtliche Eltern abzubilden.
Die Vorlage verursacht für den Bund keine direkten Kosten, abgesehen von Kosten für Sensibilisierungsmassnahmen. Diese belaufen sich auf 2 bis 2,5 Millionen Franken pro Jahr über fünf Jahre. Für die Kantone entstehen keine neuen Pflichten. Bestehende Beratungsangebote werden gestärkt, was, wie gesagt, gleichzeitig die Kesb entlastet. Die Massnahmen wirken längerfristig volkswirtschaftlich und gesellschaftlich positiv, weil Folgekosten von Gewalt gesenkt und langfristig Gewalt in der Erziehung nicht akzeptiert und auch nicht mehr angewendet werden soll.
Die Kommission für Rechtsfragen beriet die Vorlage am 14.[NB]August 2025. Die Kommission betont, dass die Vorlage ein starkes präventives Signal setzt. Gewalt in der Erziehung wird eindeutig verboten, und Eltern sowie andere Sorgeberechtigte werden durch leicht zugängliche Beratungs- und Unterstützungsangebote entlastet. Ziel ist es, Probleme frühzeitig zu erkennen und zu lösen, bevor gravierende Massnahmen nötig werden. Die Norm richtet sich primär an Eltern und Personen mit elterlicher Sorge, darunter Stief-, Pflege- und Grosseltern sowie Vormunde. Andere Bezugs- oder Betreuungspersonen sind de facto erfasst, werden aber nicht explizit genannt.
Die Kantone sollen ein ausreichendes und leicht zugängliches Beratungsangebot bereitstellen. Bestehende Strukturen werden gestützt und bei Bedarf ergänzt. Es geht nicht darum, so die Kommission, Eltern für einzelne Ausrutscher zu bestrafen, sondern darum, Gewalt präventiv zu verhindern und einen respektvollen Umgang mit Kindern zu fördern.
Die Frage, ob weitere Betreuungspersonen explizit aufgenommen werden sollten, wurde intensiv diskutiert. Die Mehrheit Ihrer Kommission kam zum Schluss, dass dies systematisch problematisch wäre, da Artikel 302 des [PAGE 757] Zivilgesetzbuches den Rahmen der elterlichen Sorge vorgibt und beruflich tätige Erziehende in Heimen oder Tagesstätten durch bestehende Gesetze und durch die Praxis der Kesb bereits indirekt erfasst sind.
Insgesamt zeigt sich die Kommission überzeugt, dass die Vorlage ein starkes gesellschaftliches Signal setzt, dass Gewalt in der Erziehung nicht akzeptabel ist. Sie schafft einen klaren Leitartikel im Zivilgesetzbuch, stärkt Prävention, Beratung und Sensibilisierung und unterstützt Eltern und andere Sorgeberechtigte darin, Konfliktsituationen gewaltfrei zu bewältigen und einen sicheren, respektvollen Umgang mit Kindern zu gewährleisten.
Die Kommission trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. In der Detailberatung wurde, wie gesagt, ausführlich ein Antrag zu Artikel 302 Absatz 1 ZGB diskutiert. Dieser wird heute von Herrn Kollege Schwander noch eingebracht und begründet. Die Minderheit Schwander will, dass neben den Eltern auch weitere sorge- und obhutsberechtigte Personen, etwa Pflegeeltern oder Vormunde, ausdrücklich genannt werden. Begründet wurde dies mit der zunehmenden Vielfalt von Betreuungs- und Sorgekonstellationen, z.[NB]B. bei Kindern, die nur am Wochenende bei den Eltern leben, oder bei Kindern in Heimen mit unterschiedlich verteilten Obhutspflichten. Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Präzisierung notwendig sei. Der Antragsteller argumentierte, dass eine explizite Nennung Klarheit über Verantwortlichkeiten und auch über mögliche Sanktionen schaffe, ohne die präventiven Ziele der Vorlage zu beeinträchtigen.
Die Mehrheit der Kommission kam allerdings zum Schluss, dass die systematische Einordnung ins ZGB schwierig wäre, da Pflegeeltern und andere Sorgeberechtigte bereits implizit durch die bestehenden Artikel 299 und 300 des Zivilgesetzbuches erfasst sind. Eine explizite Nennung ist daher nicht erforderlich, da dies die Systematik des Zivilgesetzbuches stören könnte.
Weiter wurde in der Kommission diskutiert, dass die Norm deklaratorischen Charakter hat. Sie gilt als Leitlinie für gewaltfreie Erziehung und führt keine neuen Sanktionen ein. Missachtungen können jedoch von Gerichten berücksichtigt werden. Die Norm unterstützt die Prävention und die Sensibilisierung von Eltern und Sorgeberechtigten, stärkt bestehende Schutzmechanismen und verändert die Eingriffsschwelle der Kesb nicht.
Einige Mitglieder wiesen hingegen auch auf die steigende Zahl von Kesb-Entscheiden hin, bei denen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, und betonten die Bedeutung klarer Zuständigkeiten. Daraufhin wurde klargestellt, dass die Norm keine zusätzlichen administrativen oder strafrechtlichen Eingriffe begründet.
Zum Ergebnis: Die Kommission hält grossmehrheitlich an der Formulierung des Bundesrates fest. Die bestehende Systematik des ZGB erfasst alle sorge- und obhutsberechtigten Personen ausreichend, weshalb Artikel 302 nicht mit einer expliziten Nennung zu erweitern ist.
Herr Ständerat Schwander, ich habe es schon erwähnt, wird die Argumente seiner Minderheit in der Detailberatung vortragen.
Im Namen der Kommission für Rechtsfragen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, ihr unverändert zuzustimmen und so den wichtigen Grundsatz der gewaltfreien Erziehung im Zivilgesetzbuch zu verankern und die Prävention zu stärken.