Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-09
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-09
Wortprotokoll
Diese Vorlage betrifft eine Schengen-Weiterentwicklung zur Digitalisierung des Visumverfahrens. Es handelt sich um den Bundesbeschluss über die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2667 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung mehrerer EU-Erlasse im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens. Diese EU-Verordnung sieht die Einrichtung einer elektronischen EU-Plattform vor. Sie steht Personen zur Verfügung, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum oder ein Flughafentransitvisum beantragen. Diese EU-Plattform wird voraussichtlich im Jahr[NB]2028[NB]in[NB]Betrieb[NB]genommen. Die Schengen-Staaten haben anschliessend sieben Jahre Zeit, um sich an die Plattform anzuschliessen. Die Schweiz plant die Anbindung frühestens Anfang 2030.
Ich erläutere Ihnen gerne die wichtigsten Elemente. Mit der Inbetriebnahme der EU-Plattform besteht eine grundsätzliche Pflicht, Visumanträge für den kurzfristigen Aufenthalt über die EU-Plattform einzureichen. Dabei gibt es auch Ausnahmen von dieser Pflicht. Sie betreffen unter anderem Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen und diplomatisches Personal. Die Ausnahmen werden noch auf Verordnungsstufe präzisiert.
Die durch die Verordnung 2023/2667 neu geschaffene Plattform führt nach Einreichung eines Visumantrages für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum eine automatische Vorabzuständigkeits- und Vorabzulässigkeitsprüfung des Visumantrages durch. Wird die Zuständigkeit für ein Gesuch durch die schweizerischen Behörden bestätigt, werden die Antragsdaten von der EU-Plattform heruntergeladen und im nationalen Visumsystem der Schweiz zur Bearbeitung des Antrages gespeichert. Die EU-Plattform kommt danach erst wieder bei der Eröffnung des Visumentscheides der Schweiz zum Einsatz. Die Antragstellenden werden informiert, sobald die Entscheidung online auf der EU-Plattform abgerufen werden kann. Diese Digitalisierung betrifft nur erstinstanzliche Verfahren und nicht die Rechtsmittelverfahren.
Zusätzlich sieht die neue EU-Verordnung auch die Abschaffung der physischen Visumvignette vor, die heute im Reisepass angebracht wird. Künftig wird das Visum ausschliesslich in digitaler Form ausgestellt. Obwohl die EU-Plattform lediglich für Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte benutzt werden kann, beabsichtigt das SEM, künftig auch[NB]Visa[NB]für[NB]einen[NB]längerfristigen Aufenthalt digital auszustellen. Derzeit prüft das SEM, welche technischen Lösungen auf nationaler Ebene dafür genutzt werden könnten.
Die EU-Plattform ist sowohl für die Antragstellenden wie für die zuständigen Behörden ein sehr nützliches Instrument, das die Prozesse für die Akteure wesentlich vereinfacht und auch die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass gewisse Dritte, zum Beispiel Universitäten, die Gültigkeit eines bestimmten Visums über die EU-Plattform prüfen können, da das Visum im Pass nicht mehr ersichtlich ist. Die Details dazu sollen ebenfalls auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dank der Visa-Digitalisierung soll das Risiko von Betrug und Fälschung verringert und der Verifizierungsprozess erleichtert werden.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umfassen insbesondere folgende Punkte: Inhalt und Zweck der EU-Plattform sowie die obligatorische Nutzung; die Zugriffsrechte der Behörden und der beauftragten Dritten im Rahmen des Visumverfahrens; den Datenfluss zwischen der EU-Plattform und dem [PAGE 761] nationalen Visumsystem Orbis; die Kontrolle der Reisedokumente und der Identität der Inhaberinnen und Inhaber; die Delegation von neuen Aufgaben an externe Dienstleistungserbringer im Visumverfahren wie die Überprüfung der Reisedokumente; die Sanktionen bei einem Missbrauch von Daten der EU-Plattform.
Am 8.[NB]Dezember 2022 hat der Bundesrat die vorläufige partielle Anwendung dieser EU-Verordnung unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen beschlossen. Beide Staatspolitischen Kommissionen haben dieser partiellen vorläufigen Anwendung im April 2023 zugestimmt, da sie der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz dient und wegen der zeitlichen Dringlichkeit erforderlich war. Gewisse Bestimmungen der EU-Verordnung werden somit bereits seit dem 28.[NB]Juni 2024 angewendet. Sie betreffen insbesondere Regeln für Visa im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien.
Zurück zur EU-Plattform: Die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden waren mehrheitlich positiv. Es wurde insbesondere betont, dass die neue EU-Plattform die Erhöhung der Sicherheit und die Harmonisierung der Behandlung der Visumanträge ermögliche. Die geäusserte Kritik betraf insbesondere die grundsätzliche Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform, die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie die Nichtanwendung der EU-Plattform für die Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Der Bundesrat hat diese Punkte so weit als möglich berücksichtigt. Zum Beispiel wurden die Rechte des Zugriffs auf die EU-Plattform präzisiert, und damit wird dem Datenschutz besser Rechnung getragen.
Der Nationalrat ist am 17.[NB]Juni 2025 auf die Vorlage eingetreten und hat sie mit 126 zu 59 Stimmen angenommen. Ihre Kommission ist ebenfalls auf die Vorlage eingetreten und[NB]hat[NB]sie[NB]ohne Änderungen mit 11 zu 2 Stimmen angenommen.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.