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Rossi Viktor · 2025-09-10

Rossi Viktor · Bern · 2025-09-10

Wortprotokoll

Die Finanzkommission des Ständerates hat, wie wir vorhin gehört haben, in einem Mantelpostulat die Ausarbeitung einer Vorlage zur Änderung des Bankengesetzes verlangt; dies mit dem Ziel, die von systemrelevanten Grossbanken ausgehenden Risiken für die Bundesfinanzen und die Schweizer Volkswirtschaft drastisch zu reduzieren. Es gab verschiedene Fragestellungen, unter anderem die von Ständerat Stark erwähnten und unter Buchstabe f aufgeführten Punkte, die es zu bearbeiten und worüber es zu berichten galt. Mit dem Bericht zur Bankenstabilität vom 10.[NB]April 2024 ist der Bundesrat seiner Ansicht nach diesem Auftrag nachgekommen. Er erachtet daher Buchstabe f des Postulates als erfüllt.

Die Frage der Verantwortung und der Haftungsbedingungen wurde im Bericht des Bundesrates ausführlich [PAGE 802] behandelt. Der Bericht enthält ein ganzes Kapitel zu dieser Thematik. Es handelt sich bei diesem Kapitel um eine umfassende rechtliche Auslegeordnung. Bei der Erarbeitung dieser Auslegeordnung wurden neben internen Abklärungen auch Einschätzungen von externen Experten eingeholt. So wurde zu den Möglichkeiten, was die Erhebung von Verantwortlichkeitsklagen gegen die leitenden Organe angeht, ein Gutachten einer renommierten wirtschaftsrechtlich spezialisierten Anwaltskanzlei eingeholt. Ferner wurde auch die Credit Suisse im Rahmen der Massnahmen nach Artikel 10a des Bankengesetzes verpflichtet, in einem Bericht zuhanden des EFD und der Finma darzulegen, welche Möglichkeiten für eine Rückforderung bereits ausbezahlter Boni von Führungskräften bestehen. Die Erkenntnisse beider Dokumente flossen ebenfalls in die Erarbeitung dieser Auslegeordnung im Bericht zur Bankenstabilität ein.

Was die Prüfung individueller Handlungsweisen und Verantwortlichkeiten angeht, hat der Bundesrat dazu weder eine gesetzliche Grundlage noch die nötigen Instrumente. Und die Beurteilung konkreter Verantwortlichkeiten im Fall Credit Suisse ist aus Sicht des Bundesrates Sache der zuständigen Gerichte und Aufsichtsbehörden.

Aus diesen dargelegten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, die Fragen unter Buchstabe f dieses Postulates umfassend beantwortet zu haben, und hält daher an der Abschreibung dieses Postulates fest.