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Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-10

Wortprotokoll

Dem geltenden Strafregisterrecht liegt das Konzept zugrunde, dass Daten über hängige Strafverfahren, also Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht in die Hände von Privatpersonen gelangen sollen. Deshalb sind solche Daten auch nicht auf dem Privat- und Sonderprivatauszug zu finden. Informationen zu hängigen Strafverfahren sind Behörden vorbehalten und folglich auch nur auf einzelnen Behördenauszügen ersichtlich. Dieses Konzept basiert auf einer vom Gesetzgeber gemachten und bis anhin bewährten Güterabwägung, in der er die Unschuldsvermutung, die bekanntlich in allen Stadien des Strafverfahrens zu beachten ist, in gewissen Konstellationen höher gewichtet als den Opferschutz.

Eine Neubeurteilung dieser Frage zugunsten des Kinderschutzes bedarf daher einer umfassenden rechtlichen Analyse. Der Motionär aus dem Ständerat stellt ja auch einen Eventualantrag. Er schlägt vor, dass zumindest jene Verbote auf dem Sonderprivatauszug erscheinen, bei denen beim erstinstanzlichen Urteil nicht der Schuldpunkt angefochten wird, sondern nur das Strafmass. Das ist jedoch nicht unbedingt zielführend. Eine solche Regelung könnte leicht umgangen werden, indem einfach der ganze Schuldspruch weitergezogen wird. Längere Verfahren und eine späte Registrierung könnten damit also auch nicht verhindert werden.

Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass das Anliegen des Motionärs durchaus geprüft werden muss. Die anstehende Revision des Strafregisterrechts bietet sich dazu an. Im Sinne einer Gesamtschau können dort auch andere Möglichkeiten, die zur Stärkung des Kinderschutzes führen, eingehend geprüft werden. Der Bundesrat schlägt diesen Weg vor.

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