Pfister Gerhard · Nationalrat · 2025-09-10
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-10
Wortprotokoll
Namens der Kommission äussere ich mich noch zu den Minderheitsanträgen. [PAGE 1394]
Die Minderheit Widmer Céline zu Artikel 64cbis Absatz 4 beantragt erstens, dass Beschwerden gegen eine Wegweisungsverfügung aufschiebende Wirkung haben sollen. Zweitens wünscht sie, dass ein Gericht und nicht eine zu bestimmende Beschwerdeinstanz über die Beschwerde entscheiden soll. Sie will damit sicherstellen, dass es nicht zu unrechtmässigen Rückführungen kommt. Die Mehrheit lehnt diesen Antrag ab, weil der Schengener Grenzkodex, den die Schweiz übernimmt, einem solchen Überstellungsentscheid explizit keine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Zudem hat die Schweiz mit allen ihren Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Insofern ist diese neue Regelung für die Schweiz weniger relevant als für andere europäische Staaten. Mit 17 zu 8 Stimmen wurde der entsprechende Antrag in der Kommission abgelehnt.
Bei Artikel 64d Absatz 2 beantragt die Minderheit Schmid Pascal, das geltende Recht zu ändern. Es geht bei diesem Antrag also nicht um eine Gesetzesanpassung im Rahmen der zur Diskussion stehenden Übernahme der Verordnung, sondern um eine Änderung des bestehenden AIG. Die Minderheit will generell eine sofortige Vollstreckung der Wegweisung ohne Gewährung einer Frist. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass das geltende Recht bereits jetzt eine direkte Vollstreckung der Wegweisung vorschreibt und dass nur alternativ eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen sinnvoll ist, vor allem aus praktischen Gründen wie zur Identitätsabklärung und Organisation eines Fluges durch die Vollzugsverantwortlichen. Ist die Wegweisung direkt vollstreckbar, wird keine Frist angesetzt. In diesem Sinne ist die bestehende Formulierung eine Möglichkeit zur Verbesserung des Vollzugs im geltenden Recht. In der Kommission wurde der heute als Minderheitsantrag vorliegende Antrag mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Die Minderheit Glättli zu Artikel 92 Absatz 1ter sowie Artikel 122a Absätze 1, 2 und Absatz 3 Buchstabe c will den Transportunternehmen, insbesondere den Luftverkehrsunternehmen, zusätzliche Pflichten auferlegen. Danach sollen diese Unternehmen nicht nur sicherstellen, dass die Personen ein Visum haben und nicht auf der Gefährderliste stehen, sondern auch, dass Personen, welche einen Flüchtlingsstatus glaubhaft machen, keinen Beförderungseinschränkungen unterliegen. Die Mehrheit ist wie der Bundesrat der Meinung, dass dieser Antrag nicht umsetzbar ist. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation der UNO regelt die Pflichten der Fluggesellschaften, sie regelt also, welche Passagiere sie transportieren dürfen und welche nicht. Zudem verwies der Bundesrat in der Kommission darauf, dass die Möglichkeit eines humanitären Visums besteht, auch wenn allen[NB]klar[NB]ist,[NB]dass[NB]die[NB]Hürden[NB]dafür hoch sind. Der dem Antrag der Minderheit Glättli zugrunde liegende Antrag wurde in der[NB]Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, dem Entwurf zuzustimmen. Der Entscheid in der Kommission fiel in der Gesamtabstimmung zur Vorlage 1 mit 10 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Bei den Vorlagen 2 und 3 beantragt Ihnen die Mehrheit ebenfalls, dem Entwurf zuzustimmen. Der Entscheid der Kommission fiel jeweils mit 15 zu 9 Stimmen.
[VS]