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Schneider Meret · Nationalrat · 2025-09-11

Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-09-11

Wortprotokoll

Am 3.[NB]Juni dieses Jahres wurde der neueste Schattenfinanzindex, der Financial Secrecy Index des Tax Justice Network, publiziert. Er förderte Beunruhigendes zutage. Die Schweiz steht hinter den USA auf Platz 2 der intransparentesten Finanzplätze der Welt. Das vor mehreren Jahren beschlossene Ziel, auf dem hiesigen Finanzplatz eine Weissgeldstrategie zu etablieren, wurde somit bei Weitem verfehlt. Und doch hindert das den Ständerat und die Mehrheit der Kommission nicht daran, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Entwurf zum Transparenzgesetz weiter zu verwässern und zu schwächen. Mir fehlt dafür jedes Verständnis.

In der Schweiz unterliegen bisher Berufe ausserhalb der Finanzbranche nicht den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Geldwäschereigesetz, sondern nur Finanzintermediärinnen. Nicht eingeschlossen sind Berater wie Anwälte, Notarinnen, Immobilienmakler oder Treuhänderinnen. Damit bleibt die Schweiz unter dem Standard der Financial Action Task Force und der EU und steht entsprechend in der Kritik. Der bundesrätliche Entwurf lässt aus grüner Sicht zwar immer noch zu wünschen übrig, doch wäre er ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, und er enthält wirkungsvolle Massnahmen. Durch den Ständerat wurde er aber massgeblich geschwächt, und es gilt das Prinzip: "Als Tiger gesprungen, als Bettvorleger gelandet."

Die vorliegende Version führt mehrere wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates ein, insbesondere Einschränkungen für neu unterstellte Tätigkeiten, eine Liste von Ausnahmen, für die das Gesetz nicht gilt, und eine Stärkung des Berufsgeheimnisses, die eine Weitergabe wichtiger Daten für die Geldwäschereibekämpfung verunmöglicht. In Artikel 2 gilt es daher, sämtliche Anträge der Minderheiten I (Flach) und II (Dandrès) zu unterstützen, die auch Anwälte und Beraterinnen dem[NB]Gesetz[NB]unterstellen wollen. Es ist unerlässlich, Beratende, einschliesslich Rechtsanwältinnen und Notare, durch Sorgfalts- und Meldepflichten im Sinne des Geldwäschereigesetzes auch dann zu schützen, wenn sie nicht direkt Finanztransaktionen beinhaltende Tätigkeiten ausüben. Der Grund hierfür ist nicht primär der internationale Druck, sondern die Geldwäscherei selbst. Es geht nicht nur um das allgemeine Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei, sondern auch um den Schutz der betroffenen Berufe vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken.

Eine weitere, geradezu absurde Einschränkung des Geltungsbereichs resultiert aus Artikel 2 Absatz 4ter. Hier möchte der Ständerat Immobilien mit einem Wert von unter 5 Millionen Franken vom Geltungsbereich des Gesetzes ausnehmen. Selbst in den teuersten Kantonen und Städten liegt der Medianpreis für ein Einfamilienhaus bei rund 2 Millionen Franken und der für eine Mietwohnung bei rund 1 Million Franken; zu einem Preis von über 5 Millionen Franken finden Sie praktisch nichts. 99 Prozent der Immobilien würden unter dem Radar fliegen. Darüber hinaus gibt es sehr unterschiedliche Vorgehensweisen, um Geld durch den Kauf von Immobilien zu waschen. Nicht nur Luxusimmobilien, sondern auch Standardimmobilien zur Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten, zum Beispiel in der Gastronomie, ermöglichen es kriminellen Organisationen, unrechtmässig erworbene Gelder kontinuierlich zu waschen. Wenn wir diese 5-Millionen-Franken-Grenze beibehalten, können wir uns diese Übung auch sparen und ehrlicherweise den gesamten Immobiliensektor ausklammern. Das wäre verheerend, aber wenigstens ehrlich.

Zu guter Letzt zu meinen Minderheiten in Artikel 2a und Artikel 18a: Erstere verlangt, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes nicht auf sogenannte nicht operative Rechtseinheiten zu beschränken, was nur schon aufgrund der definitorischen Unschärfe wichtig wäre. Meine zweite Minderheit fordert in Artikel 18a, dass Anwältinnen und Notare den mit den Geldwäschereikontrollen beauftragten Anwälten sowie Notarinnen dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben dürfen, soweit dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist. Für eine wirksame Geldwäschereibekämpfung ist insbesondere dieser Minderheitsantrag unerlässlich. Das Berufsgeheimnis soll nicht dazu dienen, künftige illegale Machenschaften zu schützen oder zu unterstützen. Um die Geldwäscherei effektiv einzudämmen, sollte verhindert werden, dass Anwältinnen und Notare von Klientinnen mit krimineller Absicht wegen ihrer sogenannten Privilegien im Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis mandatiert werden.

Ich bitte Sie daher um Unterstützung der genannten Minderheiten und hoffe, dass wir hier dem Tiger zumindest noch einige wenige Zähne verleihen können.