Rossi Viktor · 2025-09-15
Rossi Viktor · Bern · 2025-09-15
Wortprotokoll
Im Abstimmungsbüchlein wird der Erlass abgedruckt, über den abgestimmt wird. Dies ist in Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte geregelt. Bei Staatsverträgen ist dies der Bundesbeschluss über die Genehmigung der betreffenden Abkommen. Die Vertragstexte selbst sind praxisgemäss nicht in diesen Genehmigungsbeschluss integriert. Sie werden deshalb nicht im Abstimmungsbüchlein abgedruckt. Sie können jedoch den Stimmberechtigten zugänglich gemacht werden. So wurden zum Beispiel bei den Abstimmungen über die Bilateralen I und II die Abkommen auf einer Website veröffentlicht, und das Abstimmungsbüchlein enthielt einen Hinweis auf diese Website.
Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines Staatsvertrages dienen, können gemäss Bundesverfassung in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Der Bundesrat sieht dies für die neuen Verträge mit der EU so vor. Im Falle einer Volksabstimmung wären die betreffenden Rechtsänderungen also Teil der Abstimmungsvorlage und würden somit im Abstimmungsbüchlein abgedruckt. Ob die Gesetzesänderungen in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden, entscheidet jedoch letztlich das Parlament.