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Fässler Daniel · Ständerat · 2025-09-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-15

Wortprotokoll

Ich berichte Ihnen nun über die Beratung der bundesrätlichen Botschaft vom 21.[NB]Mai 2025 zur Gewährleistung der geänderten [PAGE 857] Verfassungen von fünf Kantonen. Die Kommission befasste sich an zwei Sitzungen damit. An der Sitzung vom 23.[NB]Juni 2025 konnte die Beratung zu den Verfassungsrevisionen der Kantone Nidwalden, Zug, Solothurn und Genf abgeschlossen werden; diese gaben in der Kommission zu keinen besonderen Fragen oder Bemerkungen Anlass. Zur Revision der Verfassung des Kantons Schaffhausen führte die Kommission am 19.[NB]August 2025 eine zweite Beratung durch - ich komme später darauf zurück. Ich verzichte darauf, Ihnen nochmals die Kompetenz zu erwähnen, die sich aus der Bundesverfassung für die Bundesversammlung ergibt.

Die Staatspolitische Kommission unseres Rates konnte im Rahmen ihrer Beratungen feststellen, dass die zur Gewährleistung vorliegenden Änderungen der Kantonsverfassungen von Nidwalden, Zug, Solothurn, Schaffhausen und Genf bundesrechtskonform sind. Die Kommission beantragt Ihnen daher, dem Bundesbeschluss zuzustimmen und damit den geänderten Verfassungen der genannten Kantone die Gewährleistung zu erteilen.

Ich gehe jetzt kurz auf die einzelnen Verfassungsrevisionen ein.

Ich beginne mit der Revision der Verfassung des Kantons Nidwalden. Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwalden haben in der Volksabstimmung vom 22.[NB]September 2024 verschiedenen Verfassungsänderungen zugestimmt, welche die Organisation und Verwaltung der Gemeinden betreffen und in der Folge mit einer Revision des Gemeindegesetzes konkretisiert werden sollen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Verlängerung der Frist zur Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung von drei auf vier Monate sowie die Aufhebung des fakultativen Referendums gegen die vom administrativen Rat erlassenen Verordnungen und Reglemente. Als administrativer Rat gelten gemäss der Nidwaldner Kantonsverfassung die Exekutivorgane der kommunalen Ebene, d.[NB]h. Gemeinderäte, Schulräte sowie Kirchen- und Kapellräte. Die Verfassungsrevision betrifft die kantonalen politischen Rechte und fällt in die Organisationsautonomie des Kantons. Die Änderung ist demzufolge bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Zur Verfassungsrevision des Kantons Zug: Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben ebenfalls am 22.[NB]September 2024 einer neuen Verfassungsbestimmung zur Offenlegung der Politikfinanzierung zugestimmt. Die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien sollen neu ihre Finanzierung offenlegen müssen. Das Gleiche soll für die Finanzierung von Kampagnen im Hinblick auf kantonale Wahlen und Abstimmungen gelten. Schliesslich sollen alle vom Volk in ein öffentliches kantonales Amt gewählten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen müssen. Diese Verfassungsbestimmung ist bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn hiessen ebenfalls am 22.[NB]September 2024 zwei Änderungen der Kantonsverfassung gut. Eine erste Änderung betrifft die Staatskanzlei. Diese soll nicht mehr die allgemeine Stabsstelle sowohl für den Regierungsrat als auch für den Kantonsrat sein, sondern im Sinne einer Entflechtung nur noch für den Regierungsrat. Zum Kantonsrat hat die vom Staatsschreiber geleitete Staatskanzlei, wie es in der Verfassung neu heisst, die Verbindung zu gewährleisten. In der Konsequenz sollen der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin bzw. deren Stellvertretung nicht mehr durch den Kantonsrat, sondern durch den Regierungsrat gewählt werden. Diese neue Regelung fällt in die Organisationsautonomie der Kantone und ist demzufolge zu gewährleisten. Die zweite Änderung betrifft die solothurnische Gebäudeversicherung. Diese soll rechtsetzende Reglemente erlassen können, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wird. Die Erlasskompetenz ist auf technische Aspekte beschränkt. Die Verfassungsänderung wird als bundesrechtskonform beurteilt, auch weil dem Kantonsrat ein gewisses Vetorecht zukommt. Die neue Verfassungsbestimmung kann daher gewährleistet werden.

Ich komme zum Kanton Schaffhausen: Am 24.[NB]November 2024 hiessen die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen eine am 24.[NB]Mai 2022 eingereichte Volksinitiative "zur Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Transparenz-Initiative (Umsetzungs-Initiative)" gut. Damit ist bereits angetönt, dass die heute zur Gewährleistung vorliegende Verfassungsänderung eine besondere Vorgeschichte hat.

Am 9.[NB]Februar 2020 wurde bereits einmal über eine Verfassungsbestimmung betreffend die Offenlegung der Politikfinanzierung abgestimmt. Die Schaffhauser Stimmbevölkerung stimmte damals der als ausformulierter Entwurf eingereichten Volksinitiative "Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)" zu. Der damaligen Verfassungsänderung wurde von der Bundesversammlung am 21.[NB]September 2021 bereits die Gewährleistung erteilt. In der Folge konnte sich jedoch der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen nicht auf die Ausführungsgesetzgebung einigen, und als Reaktion auf den Entwurf des Regierungsrates wurde die Motion "Mehr Transparenz, aber mit Augenmass" eingereicht. Nachdem diese vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurde, unterbreitete der Regierungsrat am 18.[NB]Januar 2022 den Vorschlag, die Verfassung gemäss Wortlaut dieser Motion abzuändern. Dies führte dazu, dass am 24.[NB]Mai 2022 die Umsetzungs-Initiative eingereicht wurde.

Die Frage, wie formal mit dem Umstand umzugehen sei, dass nebst dem vom Kantonsrat noch leicht abgeänderten Entwurf des Regierungsrates auch eine dieselbe Verfassungsbestimmung betreffende Volksinitiative vorlag, führte zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 22.[NB]Februar 2024, publiziert als BGE 150 I 17, die erhobene Beschwerde gut und wies den Kantonsrat Schaffhausen an, die von ihm beschlossene Änderung der Kantonsverfassung der Umsetzungs-Initiative als formellen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In der Abstimmung vom 24.[NB]November des vergangenen Jahres wurde die Umsetzungs-Initiative angenommen, der direkte Gegenentwurf hingegen abgelehnt; dies zur etwas langen Vorgeschichte, der Kanton Schaffhausen hat einige Pirouetten eingelegt.

In der Kommission gab aber nicht diese Vorgeschichte zu längeren Fragen Anlass, sondern ein Absatz der neuen Verfassungsbestimmung des Kantons Schaffhausen. Denn mit Artikel 37a Absatz 2ter der Verfassung des Kantons Schaffhausen werden die Offenlegungspflichten auf die Nationalratswahlen ausgedehnt. Kandidatinnen und Kandidaten sowie ihre Kampagnenorganisationen müssen ihr Globalbudget, alle Spenden von juristischen Personen und alle den Betrag von 3000 Franken pro Kalenderjahr übersteigenden Spenden von natürlichen Personen offenlegen. Diese Offenlegungspflichten gehen weiter als die im Bundesgesetz über die politischen Rechte für Nationalratswahlen festgelegten Pflichten. Da die Nationalratswahlen nach eidgenössischem Recht durchgeführt werden, stellte sich die Kommission die Frage, ob die Kantone trotzdem weitergehende, strengere Offenlegungspflichten festlegen können. Eine Zusatzabklärung durch das Bundesamt für Justiz bestätigte dies auch unter Verweis auf die Beratung der bundesrechtlichen Transparenzbestimmungen in unserem Rat.

Die Kommission konnte somit feststellen, dass die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten ist. Der Kanton Schaffhausen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung mit dem Bundesrecht vereinbar sein muss, insbesondere mit Artikel 76k des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

Abschliessend komme ich auf eine Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Genf zu sprechen. In einer Volksabstimmung vom 9.[NB]Juni des vergangenen Jahres stimmten die Genfer Stimmberechtigten einem neuen Artikel 210A der Verfassung der Republik und des Kantons Genf zu. Dieser gibt vor, dass der Staat eine Politik der Bekämpfung von Diskriminierung und Hass zu verfolgen hat. Das Zeigen oder Tragen von Symbolen, Emblemen und anderen hassausdrückenden Objekten im öffentlichen Raum soll verboten sein. Explizit aufgezählt werden Nazi-Objekte. Auf Gesetzesstufe sollen Ausnahmen geregelt und Sanktionen vorgesehen werden.

Gemäss Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches haben die Kantone die Kompetenz, im kantonalen Übertretungsstrafrecht eigene Strafnormen festzuschreiben, [PAGE 858] sofern die betreffenden Tatbestände nicht bereits Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind. In diesem Sinne könnten die in der neuen Genfer Verfassungsbestimmung vorgesehenen Sanktionen Gegenstand von Regelungen des kantonalen Polizeirechts bilden. Die neue Verfassungsbestimmung ist daher bundesrechtskonform und zu gewährleisten.

Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen angelangt.