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Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-15

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-15

Wortprotokoll

Ich habe Verständnis für das Anliegen. Es ist auch mir wichtig, keinen unnötigen administrativen Aufwand zu produzieren. Sollte die Motion angenommen werden, würden wir aber dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes widersprechen. Das ist die Situation: Das FZA regelt den Status von Arbeitnehmenden; Arbeitnehmende sind EU/EFTA-Staatsangehörige, die durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber in der Schweiz gebunden sind und hier eine tatsächliche und effektive Erwerbstätigkeit ausüben.

Das FZA regelt auch die Situation von EU-Staatsangehörigen in Ausbildung. Sie üben keine Erwerbstätigkeit aus und müssen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beziehen müssen. Die Aufenthaltsdauer für diese Personen ist auf ein Jahr begrenzt, auch wenn die Ausbildungsdauer ein Jahr überschreitet. Lernende sind vertraglich an einen Arbeitgeber gebunden, dieser verpflichtet sich, die lernende Person auszubilden. Die Schweizer Berufslehre ist eine Besonderheit in Europa, der Status von Lernenden ist daher im FZA nicht geregelt. Aufgrund dieser Lücke hat das SEM, auf Input der Kantone hin, den Status von Lernenden in einer Weisung geregelt. Die zuständigen kantonalen Behörden müssen drei Punkte sicherstellen: Die gesuchstellende Person muss über einen ordnungsgemässen Lehrvertrag verfügen, sie muss eine anerkannte Berufsfachschule besuchen, und sie muss glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie bei Studierenden ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr begrenzt. Die Aufenthaltsbewilligung wird jährlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Weisungen gelten für alle EU/EFTA-Lernenden, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz leben oder Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind.

Das Bundesgericht legt das FZA gleich aus. In einem Urteil vom 19.[NB]Mai 2025 hat das Bundesgericht klargestellt, dass Lernende nicht mit Working-Poor gleichgestellt werden können. Daher können sie keine Aufenthaltsbewilligung als Erwerbstätige erhalten. Ausserdem dürfen Lernende aufgrund ihres Ausbildungsziels nicht anders behandelt werden als Studierende. Die Dauer der für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Lehrvertrag erteilten Bewilligungen kann daher nicht geändert werden. Zudem stellt die Erneuerung der Bewilligung einen Schutz für die Lernenden dar, und diesbezüglich verstösst die Motion ebenfalls gegen das FZA.

Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.