Rösti Albert · Bundesrat · 2025-09-16
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-09-16
Wortprotokoll
Die Notwendigkeit des Zubaus zusätzlicher Stromproduktion wurde verschiedentlich erwähnt. Es ist unbestritten, dass wir hier einen massiven Nachholbedarf haben; ich habe das verschiedentlich erwähnt. Für den Bundesrat ist auch klar, und ich möchte das hier wirklich noch einmal betonen, dass er hinter dem Zubau erneuerbarer Energien steht. Langfristig erachtet er auch den Gegenvorschlag zur Blackout-Initiative als notwendig. Wenn wir aber in den nächsten Jahren mehr Strom wollen, können wir das nur über die Erneuerbaren realisieren. Wir brauchen vor allem Winterstrom - da sind die besagten Wasserkraftprojekte, da sind einige Windprojekte, da sind alpine Solaranlagen angesprochen. Das ist unbestritten. Das war letztlich auch der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen, natürlich auch aufgrund von Vorstössen Ihrerseits, diesen Beschleunigungserlass unterbreitet hat.
An dieser Stelle möchte ich Ihnen wirklich noch einmal dafür danken, dass Sie diesen Beschleunigungserlass in mehreren Punkten namhaft verbessert haben. So kann er seine Wirkung im Hinblick auf eine effektive Beschleunigung dann auch wirklich entfalten. Ich nenne hier nochmals einige Aspekte: die Zusammenlegung der Nutzungsplanung und der Baubewilligung bei der Windkraft; die Beschränkung des kantonalen Rechtsmittelzuges, mit der bei den sechzehn Wasserkraftprojekten vor Bundesgericht nur noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerügt werden können; den Ausschluss des Beschwerderechtes von kantonalen und lokalen Organisationen, wobei der Bundesrat das Beschwerderecht mithin bereits selbst eingeschränkt hat, und zwar in diesem ganz zentralen Punkt; und letztlich die Fristen für die Plangenehmigungsbehörden und die Gerichte. Damit habe ich nur die wichtigsten Punkte genannt. Das sind wesentliche Fortschritte.
Verschiedentlich habe ich auch gesagt, dass ich Verständnis für die Mehrheit Ihres Rates habe, die das Verbandsbeschwerderecht streichen will, um damit noch schneller vorwärtszukommen. Der Bundesrat hat sich aber mehrfach für den Beschluss des Nationalrates ausgesprochen, letztlich aus der Befürchtung heraus, dass wegen dieses Punktes, der Streichung des Verbandsbeschwerderechtes, bei einem Referendum ein sehr schwieriger Abstimmungskampf entstehen könnte. Das wiederum könnte die von mir soeben genannten Punkte erneut in Gefahr bringen, sodass das ganze Gesetz am Ende abgelehnt würde. Deshalb hat sich der Bundesrat hier auch zur Minderheit Salzmann bzw. zum Beschluss des Nationalrates bekannt.
Ich danke Ihnen bestens für die Suche nach einem Kompromiss. Für den Bundesrat ist der Kompromiss ganz klar die bessere Lösung, als wenn sich - mit den Gefahren in einem allfälligen Referendum - letztlich die Mehrheit durchgesetzt hätte.
Ich fasse die wesentlichen Punkte dieses Kompromissvorschlages, wie ich ihn verstanden habe, sprich die Einzelanträge Engler und Burkart, nochmals kurz zusammen: Alle Parteien, d.[NB]h. Konzessionsnehmer, Umweltorganisationen, Private, Gemeinden und Kantone, haben die Möglichkeit, bei den sechzehn Wasserkraftprojekten an das obere kantonale Gericht zu gelangen. Soweit die Beschwerde beim oberen kantonalen Gericht von einer gesamtschweizerischen Umweltorganisation eingereicht wurde, soll es jedoch unzulässig sein, vor Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichtes einzulegen; das heisst, dass dieser Entscheid von keiner der Parteien an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.
Ich muss hier, vielleicht auch an die Adresse der Umweltorganisationen, sagen, dass damit eine Gleichstellung beider Parteien stattfindet, das darf man nicht vergessen. Die Organisationen können den Entscheid nicht weiterziehen; geht der Entscheid gegen den Projektanten, kann auch dieser ihn nicht weiterziehen. Dessen muss man sich hier einfach bewusst sein. Ich glaube aber auch, dass das mitunter die ausgleichende Gerechtigkeit dieser Vorlage ist. Um diese Änderung zu gewährleisten, soll ein neuer Artikel 83 Buchstabe zter ins Bundesgerichtsgesetz eingefügt werden. Schliesslich soll mit dem neuen Artikel 117 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes sichergestellt werden, dass eine allfällige subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die die Umweltorganisationen noch beim Bundesgericht erheben könnten, keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Denn mit einer aufschiebenden Wirkung könnte die Realisierung des Vorhabens zumindest verzögert werden.
An sich ist es kaum vorstellbar, dass die Organisationen eine solche Verfassungsbeschwerde erheben würden, denn für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht nur ein schutzwürdiges Interesse, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse notwendig. Ein solches dürfte für die Umweltorganisationen kaum je gegeben sein, da das Verbandsbeschwerderecht keine verfassungsrechtliche Grundlage geniesst. Trotzdem ist die Regelung zur Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüssen, da wir sonst wieder eine Verzögerung riskieren würden.
Schliesslich enthalten die neuen Einzelanträge mit Artikel 132b des Bundesgerichtsgesetzes auch eine Übergangsbestimmung. Für Beschwerden, die beim Inkrafttreten des Erlasses vor dem Verwaltungsgericht hängig sind, würde die neue Regelung unmittelbar Anwendung finden. Beschwerden, die beim Inkrafttreten vor dem Bundesgericht hängig sind, würden nach altem Recht zu Ende geführt. Diese Übergangsbestimmung ist sinnvoll und dient ebenfalls der Rechtssicherheit.
Sie sind jetzt in der Differenzbereinigung, haben allenfalls dann noch eine Einigungskonferenz. Sie hören es, ich bin der Auffassung, dass es Zeit ist, hier einen Kompromiss einzugehen. Ich kann den Weg dieses Kompromisses vonseiten des Bundesrates unterstützen. Grundsätzlich lässt dieser Kompromiss weiterhin eine rechtliche Überprüfung der Projekteingaben zu. Ich glaube, das war sehr wichtig, und damit ist auch die Aussage im Abstimmungsbüchlein, dass die Beschwerdemöglichkeit von privaten Verbänden bestehen bleibt, erfüllt. Ich verstehe, dass Ihr Rat, der Kommissionssprecher hat es erwähnt, sagt: Es ist nicht an uns, zu beurteilen, was der Bundesrat ins Abstimmungsbüchlein geschrieben hat. Für mich als Bundesrat ist es natürlich sehr wohl relevant, und ich bin natürlich froh, wenn ich in einem allfälligen Abstimmungskampf hier keinen Widerspruch habe. Und einen solchen würde ich mit dieser Möglichkeit, weiterhin Beschwerde zu führen, nicht mehr sehen. Dennoch ist die Beschleunigung da, weil man eben nicht an die[NB]nationale[NB]Gerichtsinstanz[NB]gelangen kann. Wir haben also die Beschwerdemöglichkeit und gleichzeitig eine Beschleunigung.
Ein Referendum ist hier nicht ausgeschlossen. Ich würde die Möglichkeit, so ein solches Referendum zu gewinnen, als ziemlich gross erachten bzw. als wesentlich grösser als bei einer Streichung des Verbandsbeschwerderechts, weil die Bevölkerung den sechzehn Projekten schon einmal zugestimmt hat. Von dem her bin ich der Meinung, dass dieses Restrisiko einzugehen ist. Ich könnte hier auch die entsprechende Begründung geben, um das Gesetz überzeugend zu vertreten.
Für mich ist klar, dass ich von der Kaskade her heute diesem Kompromiss zustimmen würde, auch um die Fassung der Mehrheit abzuwenden. Denn noch einmal: Zur Fassung der Mehrheit ist zu sagen, dass eine Streichung des Verbandsbeschwerderechts in einer allfälligen Volksabstimmung sehr schwer zu begründen wäre, auch wenn diese Streichung[NB]unter[NB]dem[NB]Aspekt der Beschleunigung nachvollziehbar ist.
Deshalb bitte ich Sie, den Einzelanträgen zuzustimmen, aber in der ersten Abstimmung weiterhin dem Beschluss des Nationalrates, d.[NB]h. den Minderheitsanträgen, zu folgen.