Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2025-09-17
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-17
Wortprotokoll
Wir sind in der Differenzbereinigung, Ihre Kommission hat diese Vorlage gestern, am 16.[NB]September, besprochen. Es besteht noch eine Minderheit Schneider Meret. Ihre Kommission ist der Meinung, dass wir nun die Lücken schliessen sollten.
Ich gehe gerne auf die zwei Differenzen ein.
Der Nationalrat hatte in Artikel 2 Absatz 3quater formuliert: "Als Beraterinnen und Berater gelten überdies Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen [...] mitwirken." Neu heisst es, der Ständerat hat dies eingefügt: "[...] die in dieser Funktion für Dritte [...]". Das Wort "berufsmässig" wird also zu "in dieser Funktion" umgeändert. Es ist zwar eine semantische Diskussion, die wir hier führen, und trotzdem hat Ihre Kommission entschieden, hier dem Ständerat zu folgen.
Die zweite Differenz, die noch besteht, ist die Frage, ob in Bezug auf Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten die Grenze bei 5 Millionen oder bei 3 Millionen Franken liegen soll. Der Ständerat war hier mit 32 zu 12 Stimmen deutlich für die 5-Millionen-Grenze, und Ihre Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dem Ständerat zu folgen und die Grenze bei 5 Millionen festzulegen.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung. Es wurde heute von vielen Dingen und auch von vielen falschen Dingen gesprochen. Kollegin Meret Schneider hat beispielsweise die Falschbeurkundung oder Umgehungstatbestände erwähnt. All diese Fragen werden aber nicht in diesem Gesetz geregelt und sind ohnehin strafbar. Bei diesem Gesetz geht es um die Situation, in der jemand einen Betrag[NB]korrekt[NB]angibt[NB]und[NB]diesen korrekt beurkundet, sodass dieser Betrag dann in den Urkunden steht, und um den Schwellenwert, ab dem der Notar handeln muss. Das ist also eine ganz andere Sache und betrifft sämtliche anderen Gesetze nicht.
Zudem, auch das sei erwähnt: Wenn diese Verkäufe über einen Finanzintermediär oder ein Finanzinstitut laufen, wenn also jemand mit diesen 5 Millionen als Kaufpreis zur Bank geht oder zu einem anderen Institut, dann muss die Herkunft des Geldes dort, wo man das Geld berührt, bewiesen und belegt werden. Sie sehen, es geht hier nur um den Beurkundungstatbestand als reine Beratung, ohne das Berühren von Geld.
Wir haben in der letzten Runde mehrheitlich gesagt, dass wir einen Wert von 3 Millionen Franken einführen wollen. Diese Möglichkeit wäre auch da gewesen. Schlussendlich zeigen die Mehrheitsverhältnisse im Ständerat einfach auf, dass nur die Schwelle von 5 Millionen Franken mehrheitsfähig ist. Aber noch einmal, und das ist entscheidend: Hier geht es nur um den Schwellenwert bei einer Beratung. Sobald Geld berührt und damit verschoben wird, gelten ohnehin andere Regeln. Da ist die Grenze von 3 oder 5 Millionen Franken nicht ganz so entscheidend. Hauptsächlich ausschlaggebend war, dass es im Kerngeschäft durchaus üblich sein kann, insbesondere in Städten, dass solche Geschäfte 5 Millionen Franken betragen.
Ich fasse kurz zusammen: Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und sämtliche Differenzen zu bereinigen.