Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2025-09-18
Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-18
Wortprotokoll
Ich komme zur Detailberatung. Ich nenne Ihnen gerne die wichtigsten Änderungen.
In Artikel 6 wird geregelt, dass die Erwerbsersatzordnung künftig keine Kinderzulagen für Dienstleistende mehr ausrichtet. Diese werden nur noch über das Familienzulagengesetz ausgerichtet, welches ja gemäss dem Grundsatz "Ein Kind, eine Zulage" flächendeckend Anwendung findet. So können wir verhindern, dass dieselbe Situation zweimal nach verschiedenen Regelungen entschädigt wird. Diese Anpassung entlastet die EO um 9 Millionen Franken.
Auf Seite 6 der Fahne hat Ihre Kommission bei Artikel 10a Absatz 1bis einen Antrag eingefügt, weil der alte Artikel 16 Absatz 1 in der aktuellen Version dem Absatz 3 entspricht. Sie hören es, das ist eine rein redaktionelle Änderung, aber eine Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates.
Ab Artikel 16c, Seite 8 der Fahne, sehen Sie dann die Anpassungen, die getätigt wurden, damit nicht nur bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, wie das heute die Regelung ist, sondern neu eben auch bei einem Spitalaufenthalt der Mutter eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage erfolgt. Die Kosten für diese Anpassung werden auf maximal 2 Millionen Franken geschätzt.
Auf Seite 10 der Fahne sehen Sie die Anpassungen, die zu einer Gleichbehandlung der Mütter und dienstleistender Personen führen soll. Neu sollen nämlich auch Mütter unter gewissen Bedingungen eine Zulage für Betreuungskosten und - wichtig - auch eine Betriebszulage erhalten, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 16fter erfüllen. Diese Gleichbehandlung von Müttern und dienstleistenden Personen beim Thema Betriebszulage kostet geschätzt 9 Millionen Franken.
Auf Seite 13 der deutschsprachigen Fahne sehen Sie die Umsetzung der Verlängerung des Anspruchs des anderen Elternteils auf zusätzliche Taggelder, wenn die Mutter während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital weilt. Diese Kosten werden auf 2 Millionen Franken geschätzt.
Auf Seite 18 sehen Sie die Anpassungen, die eine Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung umsetzen. Es geht hier um das Thema, dass Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, damit sie ihre kranken Kinder betreuen können, einen Erwerbsausfall erleiden. Dieser soll entschädigt und auch vermieden werden.
Wie ist das heute geregelt? Die Betreuungsentschädigung ist nach geltendem Recht für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Die Betreuungsentschädigung soll weiterhin den Erwerbsausfall entschädigen, der während eines Urlaubs, der wegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes bezogen wird, entsteht. Der Entwurf sieht nun vor, den Anspruch auf diejenigen Fälle auszuweiten, in denen das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert werden muss und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. Das, was ich jetzt gesagt habe, betrifft gerade die Umsetzung der erwähnten Motion Müller Damian 22.3608. Die Entschädigung wird im Übrigen nach einer Karenzfrist von drei Tagen erst ab dem vierten Tag ausbezahlt und ist auf die Dauer des Spitalaufenthalts und der[NB]anschliessenden Genesung zuhause begrenzt. Insgesamt dürfen 14 Wochen nicht überschritten werden.
Diese Anpassungen waren ebenfalls unbestritten, allerdings nahm hier Ihre Kommission eine inhaltliche Änderung vor: die Anpassung in Artikel 16n Absatz 2bis. Es ging hier der Kommission darum, diejenigen Fälle einzuschliessen, in denen ein Neugeborenes ab Geburt gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und der Spitalaufenthalt direkt nach der Geburt erfolgt. Es darf hier gemäss Ihrer Kommission keine Ungleichbehandlung zwischen dem Fall geben, bei dem ein Kind ab Geburt gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, aber erst nach ein paar Tagen zuhause hospitalisiert wird - hier greift die heutige Betreuungsentschädigung -, und dem Fall, bei dem ein Neugeborenes gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und direkt ab Geburt im Spital bleiben muss. Bei der direkten Hospitalisierung nach Geburt sah nämlich die Version des Bundesrates keinen Anspruch auf Entschädigung vor. Ihre Kommission ist überzeugt, dass wir mit dieser Formulierung Klarheit schaffen. Wir grenzen das auch klar ein, ohne all diejenigen Fälle, in denen Neugeborene, die etwas früh zur Welt gekommen sind und noch ein paar Tage im Spital verbleiben müssen - das kann auch länger als vier Tage sein -, einzuschliessen. Das war nicht die Intention; hier greift bereits der verlängerte Mutterschaftsurlaub für die Mutter. Die finanziellen Auswirkungen dieses eben beschriebenen Teils werden auf etwa 63 Millionen Franken geschätzt.
Ebenfalls auf Seite 34 hat Ihre Kommission eine redaktionelle Anpassung eingeführt: Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe cbis ist neu nur noch Buchstabe[NB]c.
Die letzte redaktionelle Anpassung gegenüber der Version des Bundesrates, die ich erwähnen möchte, befindet sich auf Seite 35. Sie beinhaltet den Verweis auf den richtigen Absatz, nämlich Artikel 329g Absatz 1bis statt Absätze 2 und[NB]3.
Sie hören es, es war eine rundum sinnvolle und einstimmige Beschlussfassung Ihrer SGK-S, die an zwei Sitzungen erledigt wurde. Wir nahmen drei redaktionelle Anpassungen gegenüber der Version des Bundesrates und eine inhaltliche Anpassung vor, die ich ausgeführt habe.
Noch etwas zum Schluss: Ich habe die wichtigsten Elemente ausgeführt und jeweils auch die geschätzten Kosten erwähnt. Insgesamt kosten die beantragten Änderungen im Erwerbsersatzordnungsgesetz maximal 70 Millionen Franken. Es wird festgehalten, dass keine zusätzlichen [PAGE 929] Finanzierungsquellen nötig sind und die Kosten über die aktuellen Erwerbsersatzordnungsressourcen finanziert werden können. Ihre Kommission hat die entsprechenden aktuellen Finanzperspektiven der EO vorgelegt bekommen und studiert.[NB]Schliesslich[NB]geht der Bundesrat auch davon aus, dass sich diese Anpassungen wirtschaftlich positiv auswirken, da sie die Situation von erwerbstätigen Eltern mit Betreuungsaufgaben verbessern.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und dafür, dass Sie den Anträgen auf Eintreten und Zustimmung zur Vorlage folgen.