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AB 363034

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2025-09-22

Wortprotokoll

Gemäss dem Prinzip der Tarifautonomie sind die Leistungserbringer und die Krankenversicherer für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen zuständig. Zu diesem Zweck haben die Tarifpartner die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT) AG gegründet. Es liegt in der Verantwortung der Tarifpartner, ihre Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten gegenüber der OAAT AG sowie alle weiteren Modalitäten bezüglich [PAGE 1689] der Organisation festzulegen. Entsprechend ist auch die Umsetzung der Begleitvereinbarung eine Frage der innerbetrieblichen Organisation der OAAT AG. Dem Bundesrat sind dazu keine Details bekannt.

Als Aktionärin der OAAT AG sind die FMH und ihre Mitglieder an den verschiedenen Prozessen der Entwicklung der ambulanten Tarifstrukturen beteiligt. Über die FMH können zudem die medizinischen Fachgesellschaften das von der OAAT AG eingerichtete Antragsverfahren nutzen, um strukturelle Anpassungen und Weiterentwicklungen des Tarifs zu initiieren und Fragen zur korrekten Tarifanwendung zu klären.

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