Germann Hannes · Ständerat · 2025-09-23
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-23
Wortprotokoll
Die Motion fordert den Bundesrat auf, sich an die neun Staaten anzulehnen, die eine Reform der EMRK anregen. Das ist eine legitime Sache, das machen wir hier drin quasi alle Tage. Wir machen Verbesserungsvorschläge für ein System, das wir als erhaltenswert erachten, das wir aber auch weiterentwickeln wollen. In diesem Sinne ist der Brief der europäischen Staaten auf Initiative der dänischen und der italienischen Ministerpräsidentin ein Aufruf für eine Diskussion und Reform der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Allianz der beiden Regierungschefinnen Mette Frederiksen und Giorgia Meloni reicht über das ganze politische Spektrum von links nach rechts. Unterzeichnet wurde der Brief auch von den Regierungschefs Polens, Belgiens, Österreichs, Estlands, Lettlands, der Tschechischen Republik und Litauens.
Die neun EU-Länder kritisieren die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie fordern mehr nationalen Spielraum, insbesondere bei der Abschiebung ausländischer Straftäter. Diese Länder wünschen sich eine Neuausrichtung oder eine Neuauslegung der Konvention, dies mit dem Ziel, die Ausweisung von Straftätern, die die öffentliche Sicherheit im eigenen Land bedrohen, zu erleichtern respektive wieder möglich zu machen.
Die Unterschrift des Bundesrates sucht man vergeblich, dies trotz der Erklärung von National- und Ständerat an die Adresse des EGMR - ich verweise auf die Geschäftsnummern 24.053 und 24.054 zur Erklärung vom 12.[NB]Juni 2025 bezüglich des Klimaseniorinnen-Urteils - und obwohl der EGMR die Schweiz kurz darauf in ähnlich übergriffiger Manier verurteilt und einem bosnischen Drogenhändler trotz Landesverweisung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gesichert hat.
Im offenen Brief wird davor gewarnt, dass die Rechtsprechung des EGMR die nationalen Handlungsspielräume zunehmend einschränke, insbesondere beim Umgang mit kriminellen Migranten. Der Schutz und das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung dieser neun Staaten - in der Mehrheit sind es unbescholtene Menschen - müssen jedoch Vorrang haben vor individuellen Rechten straffälliger Ausländer. Tatsächlich hat der EGMR die Grenzen der zulässigen Rechtsfortentwicklung längst überschritten. Damit wird die demokratische Entscheidungsfreiheit der Staaten immer stärker eingeschränkt, und zwar bis zur Handlungsunfähigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen, wenn effektive Massnahmen gegen kriminelle Migranten mit dem Verweis auf die vom EGMR zunehmend ausufernd weit ausgelegte Europäische Menschenrechtskonvention verunmöglicht werden.
Als Mitgliedstaat des Europarates hat die Schweiz eine Verantwortung, sich aktiv an dieser Debatte zu beteiligen, um Menschenrechte und nationale Sicherheit und Souveränität gleichermassen zu wahren. Durch die Unterstützung des Briefes respektive der in diesem enthaltenen Forderung hat die Schweiz die Chance, von Beginn an mitzuwirken. Der Bundesrat will das, ausgerechnet wenn es um die [PAGE 1004] Sicherheit der in unserem Land lebenden Menschen geht, offenbar nicht tun. Eine derartige Interpretation enttäuscht mich, Herr Bundesrat, wo es doch um ein fundamentales Sicherheitsbedürfnis, um den Schutz der Integrität des Individuums, den Schutz der Grundrechte von potenziellen Opfern geht - also genau um das, wofür die EMRK steht, wofür sie geschätzt ist und sich auch für die Schweiz durchaus als gewinnbringend erwiesen hat.
Sie sehen, ich stehe voll und ganz zur EMRK und auch zum EGMR als Institution, denn auch die Schweiz beschäftigt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder: Rund 280 Beschwerden werden pro Jahr gegen die Schweiz eingereicht, am häufigsten wegen Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Meinungsfreiheit oder wegen Verstössen gegen das Diskriminierungsverbot. Trotz der vielen Beschwerden kommt es nur in rund 3 Prozent der Fälle zu Verurteilungen der Schweiz. Und trotzdem, obwohl es nur 3 Prozent der Fälle sind, in denen unsere Gerichte nach Ansicht des EGMR falschliegen, lohnt sich die Mitgliedschaft. Aber es lohnt sich auch, dass wir den EGMR als glaubwürdige Institution am Leben erhalten. Zur Erhaltung der Glaubwürdigkeit braucht es eben auch Reformen. Denn, so mahnt uns ein bekanntes Bonmot, das einer Persönlichkeit zugeordnet ist, die es wissen musste: "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben." Das gilt auch für Institutionen, die nicht zu inneren Reformen bereit sind, Institutionen, die sich nicht als Diener am Volk, an den Menschen verstehen, sondern als höhere Instanzen, die sich über das geltende Recht hinaus Dinge anmassen, die nicht in ihre Kompetenz fallen.
Die EMRK respektive der EGMR in seinem Glaspalast zu Strassburg braucht gerade in der heutigen Zeit diese Inputs aus den Ländern, über deren Entscheide das Richtergremium befinden darf. Nach den Entwicklungen der letzten Jahre besteht akuter Handlungsbedarf, besonders wenn es um die ausufernde Auslegung der EMRK geht. Bei der Beratung der Motion Caroni 24.3485 hat sich der Bundesrat darum zu Recht offen gezeigt, denn beim Urteil zu den Klimaseniorinnen hat der EGMR in Überschreitung seiner Kompetenzen die individuelle Verbandsbeschwerde zugelassen. Diese ist aber gerade nach Artikel 34 EMRK ausgeschlossen. In Artikel 8 EMRK hat der Gerichtshof ein justiziables Recht auf Klimaschutz hineininterpretiert, das sich in besagtem Artikel 8 aber gar nicht findet und, noch gravierender, das die Vertragsparteien explizit nicht gewollt haben.
Das Urteil gegen die Schweiz nimmt ferner Bezug auf das von der Schweiz unterzeichnete Pariser Klimaschutzabkommen. Für dessen Kontrolle ist der EGMR allerdings ausdrücklich nicht zuständig; lesen Sie Artikel 32 EMRK. Ferner liegt eine Missachtung des 15.[NB]Zusatzprotokolls zur EMRK vor, in dem die Präambel zur EMRK verschärft worden ist. Darin fordern die Vertragsstaaten eine stärkere Achtung ihrer legitimen Ermessensspielräume, und das ist doch eine Forderung, die Staaten stellen dürfen.
Inhaltlich kann die Schweiz mit dem Klimaurteil leben. Materiell ist es im Rahmen unserer Umwelt- und Klimapolitik absolut umsetzbar. Mehr Mühe habe ich mit der Tatsache, dass der EGMR den rechtlichen Rahmen der EMRK offensichtlich aus politischen Erwägungen gleich mehrfach verletzt hat. Darum ist es gut, dass die Motion Caroni im Einverständnis mit dem Bundesrat angenommen worden ist. Dies eröffnet uns die Chance, die EMRK im Rahmen des[NB]17.[NB]Zusatzprotokolls im Sinne der Mitgliedstaaten anzupassen. Das ist kein Angriff auf die Menschenrechte und schon gar keine Verletzung der Gewaltenteilung, wie vorab aus linken Kreisen reflexartig betont wird. Das Gegenteil ist der Fall. Wer ist denn in einer reifen Demokratie mit einer funktionierenden Gewaltenteilung zuständig für die Änderung von Gesetzen? Es ist dies doch die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, also wir, das Parlament, in Zusammenarbeit mit der Exekutive.
Auch Konventionen können geändert werden, aber nur durch die Mitgliedstaaten. Das Gericht ist für die rechtlich korrekte Umsetzung der bestehenden rechtlichen Vorgaben zuständig. Das gilt ganz besonders bei der EMRK. Der EGMR hat zwar einen gewissen Ermessensspielraum, darf diesen aber nicht beliebig über das Mandat der EMRK hinaus ausdehnen, wie dies in jüngster Zeit vermehrt und immer extensiver geschehen ist. Es stellt sich somit die wertvolle Institution von innen heraus infrage, und das ist ganz besonders bedauerlich.
Darum ist es eben wichtig, dass wir diese Chance packen und heute dem Bundesrat dieses Mandat zusätzlich zu jenem mitgeben, das wir ihm bereits mit der Annahme der Motion Caroni mitgegeben haben. Der Bundesrat soll so die Chance wahrnehmen, die EMRK im Rahmen des[NB]17.[NB]Zusatzprotokolls dann im Sinne der Mitgliedstaaten anzupassen, damit wir hier nicht als Gesetzgeber von einer Instanz ausgebremst werden, die die Kompetenz dazu gar nicht hat.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Schritt zu tun, dem Bundesrat mit der Annahme meiner Motion diesen Zusatzauftrag mit auf den Weg zu geben.