Burkart Thierry · Ständerat · 2025-09-24
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24
Wortprotokoll
In Artikel 3 geht es um genehmigungspflichtige Übernahmen und in den Absätzen 1 0 und 1 um Bagatellschwellen und sektorspezifische Schwellen. Wenn wir hier diesen Artikel anschauen, müssen wir die Absätze 1 0 und 1 gemeinsam betrachten, da sie einen konzeptionellen Zusammenhang haben.
Der Bundesrat sieht in Artikel 3 Absatz 1 kumulierte Bagatellschwellen und sektorspezifische Schwellen vor. Der Nationalrat beschloss eine Senkung der sektorspezifischen Schwellen bei Verteilnetzen, Kraftwerken und Wasserversorgungen. Unternehmen, die die sektorspezifischen Schwellen überschreiten, bleiben damit immer genehmigungspflichtig, also auch, wenn sie die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Daher führte der Nationalrat den neuen Absatz 1 0 ein. Ich verweise hier noch darauf, dass der Bundesrat in Absatz 1 - also nicht in Absatz 1 0, sondern in Absatz 1 - eine Variante mit Bagatellschwellen und sektorspezifischen Schwellen vorgesehen hat, und zwar kumulativ. Der Nationalrat hat die sektorspezifischen Schwellen, wie gesagt, bei Verteilnetzen, Kraftwerken und Wasserversorgung gesenkt, damit solche Unternehmen bei Überschreitung der sektorspezifischen Schwellen immer genehmigungspflichtig bleiben, auch wenn die Bagatellschwelle nicht überschritten wird. Dazu wurde im Beschluss des Nationalrates der neue Absatz 1 0 eingeführt.
Die vorberatende Kommission hat mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Entwurf des Bundesrates votiert. Das heisst, dass es Absatz 1 0 nicht mehr braucht, weil wieder die im Entwurf des Bundesrates festgelegten sektorspezifischen Schwellen gelten sollen. Ich verweise auch schon auf die Bemerkungen dazu, die der Vizepräsident des Bundesrates nachher wahrscheinlich noch machen wird.
Erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis: Die Gefahr ausländischer Unternehmen ist in den genannten Bereichen gering. Deshalb hat die vorberatende Kommission auch so entschieden. Denn seit Langem befinden sich alle relevanten Infrastrukturunternehmen im Bereich der Versorgung entweder vollständig oder mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand. Ein Verkauf setzt in der Regel einen demokratischen Entscheid voraus, mit der Unterstellung unter die Bewilligungspflicht. Mit dem Beschluss des Nationalrates würde eine Situation geschaffen, in der eine Behörde den Entscheid einer Gemeindeversammlung oder eines Kantonsparlamentes umstossen könnte. Das war auch die Begründung der vorberatenden Kommission, die ihren Entscheid zu Artikel 3 Absatz 1 0 deutlich fällte.