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Burkart Thierry · Ständerat · 2025-09-24

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24

Wortprotokoll

Bei Artikel 1 Absatz 2 geht es um einen Beschluss des Nationalrates, den dieser mit 135 zu 55 Stimmen gefasst hat. Die Formulierung "ausländische staatliche Investoren" in der bundesrätlichen Fassung soll zu "ausländische Investoren" geändert werden. Dies hat in der Kommission zu grösseren Diskussionen geführt. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Version des Bundesrates zu folgen. Die Mehrheit argumentiert, dass es sich bei der nationalrätlichen Fassung um eine massive Ausdehnung handle, das Gesetz damit an Zielgenauigkeit verliere, ein Bürokratiemonster sei, unpraktikabel und den Investitionsstandort Schweiz schwäche. Die Minderheit hingegen beantragt Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Sie argumentiert, dass es in gewissen Staaten eine Verbindung des privaten Sektors zur Politik gebe, was nicht unproblematisch sei. Zum Beispiel gebe es grosse Tech-Unternehmen, die sich zwar nicht rechtlich, aber faktisch mit Regierungen verbünden würden.

Die Frage ist, ob ausländische staatliche Investoren oder ausländische Investoren die Grundlage für die Übernahmeprüfung sind. Den Anstoss für diese Gesetzgebung gab ja der Elefant im Raum - vielleicht nicht nur, aber insbesondere China. Insofern meint die Mehrheit der Kommission, dass der Bundesrat den Auftrag des Parlamentes richtig verstanden hat, indem er auf ausländische staatliche Investoren zielt.

In diesem Zusammenhang verweise ich noch auf die Definition, die Sie in Artikel 2 Litera d finden. Dort wird definiert, was ausländische staatliche Investoren sind. Ich versuche, die Diskussion in der Kommission etwas wiederzugeben. Wir haben darüber diskutiert, wann ein Unternehmen tatsächlich unter diese Prüfung fällt. Hier standen zwei Begriffe im Vordergrund: erstens die Hauptverwaltung und zweitens die Kontrolle. In der Variante des Nationalrates ist ein Unternehmen dann erfasst, wenn die Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz ist. Das ist in der Botschaft erläutert. Es wird eine Konzernsicht eingenommen. Es ist darauf zu achten, wo der Gesamtkonzern seine operative Geschäftstätigkeit zentral angegliedert hat. Es wird nicht geschaut, welche Aktionäre dahinterstehen. Die UBS wäre z.[NB]B. nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst, die Syngenta hingegen schon, weil sich die Hauptverwaltung des Konzerns ausserhalb der Schweiz befindet.

Bei der Frage nach dem Standort der Hauptverwaltung geht es darum, ob ein Unternehmen in den Geltungsbereich fällt oder nicht. Die Frage der Beeinflussung von Geschäftsentscheiden kommt dann quasi noch hinzu. Hier wird an den Kontrollbegriff im Kartellgesetz angeknüpft. Wenn die Geschäftsentscheide beeinflusst werden können - nicht nur durch einen 100-prozentigen Aktionär, sondern z.[NB]B. bereits ab einem Aktieneigentum von 30 oder 40 Prozent -, dann fällt das unter den Kontrollbegriff.

Ein Beispiel: Die UBS ist im Streubesitz sehr vieler kleiner Aktionäre. Nehmen wir einmal an, chinesische Privatpersonen verfügen über genügend Geld, um die UBS komplett zu übernehmen, wobei jedoch die Hauptverwaltung in der Schweiz bleibt. Dann wäre dieses Unternehmen laut der Version des Nationalrates kein ausländischer Investor. Denn wenn sich die Hauptverwaltung in der Schweiz befindet, gilt das Unternehmen nicht als ausländischer Investor. Der Fall ist umgekehrt, wenn sich die Hauptverwaltung eines Unternehmens ausserhalb der Schweiz befindet.

Eine Frage war noch, ob die Zusammensetzung des Verwaltungsrates eines Unternehmens mit Hauptsitz in der Schweiz eine Rolle spiele. Für das Aufgreifen der Übernahme spiele das keine Rolle, wurde uns berichtet, aber im Einzelfall werde das bei der Prüfung durchaus ein zentraler Punkt sein. Massgebend ist nämlich, wer letztlich die berechtigten Investoren hinter einem Unternehmen sind, insofern ist es ein Indiz dafür.

Ich habe mir erlaubt, diese Diskussion aus der Kommission zuhanden der Materialien hier auch wiederzugeben, damit man entsprechende Auslegungsfragen anhand der Diskussion beurteilen kann.

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