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de Courten Thomas · Nationalrat · 2025-09-24

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche zu meiner Minderheit bei Artikel 3 Absätze 3 und 4, wo es um die Beitragsbefreiung der nicht erwerbstätigen Ehepartnerinnen und Ehepartner geht. Dieses Thema war in der vorberatenden Kommission Teil einer Konzeptberatung. Wir drängten aber darauf, und wir wollen das auch heute so, dass über die einzelnen Elemente des entsprechenden Konzepts, das übrigens auch von Herrn Kollege Aeschi im ersten Block vertreten wurde, einzeln abgestimmt wird. Ich bitte Sie, in der Frage der Beitragsbefreiung der nicht erwerbstätigen Ehepartnerinnen und Ehepartner beim bisherigen Recht zu bleiben.

Finanziell geht es bei der Diskussion um die Aufhebung der Beitragsbefreiung der nicht erwerbstätigen Ehepartnerinnen und Ehepartner um Mehr- oder Mindereinnahmen der AHV - je nachdem, wie Sie entscheiden - im Umfang von 220 Millionen Franken, gerechnet bis 2035. Die Befreiung des nicht erwerbstätigen Ehegatten von der AHV-Beitragspflicht ist eine gesetzliche Regelung, die auf der Idee der gemeinsamen Beitragspflicht der Ehepartner beruht. Wenn ein Ehepartner erwerbstätig ist und die jährlichen Mindestbeiträge leistet, kann der andere Ehegatte von seinen eigenen Beiträgen befreit werden, was die finanzielle Belastung für die Familie verringert und die Erwerbstätigkeit des einen Ehepartners anerkennt, um ein gemeinsames Erwerbseinkommen der Familie zu berücksichtigen. Es geht also um die gemeinsame Beitragspflicht.

Grundsätzlich ist jeder Ehepartner in der AHV beitragspflichtig. Dies ändert sich jedoch, wenn der eine Ehepartner erwerbstätig ist, während der andere daheim für die Familie zuständig und eben nicht erwerbstätig ist. Es ist auch eine Anerkennung des gemeinsamen Einkommens. Die Beitragsbefreiung wurde eingeführt, um die gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit beider Eheleute zu berücksichtigen. Der erwerbstätige Partner leistet die Beiträge für die Familie; damit soll eine doppelte Belastung vermieden werden. Es geht auch um eine Entlastung der Familien. Die Befreiung reduziert die finanzielle Belastung für Familien, indem die Beiträge nur von der erwerbstätigen Person entrichtet werden. Insgesamt bleibt die Beitragsbefreiung der nicht erwerbstätigen Ehegatten auch ein wichtiger Bestandteil, um die Plafonierung der Ehepaarrenten auszugleichen.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Beitragsbefreiung beizubehalten.