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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-22

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-22

Wortprotokoll

Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Wird vor Ablauf dieser Frist ein entsprechendes Begehren eingereicht, kann die Niederlassungsbewilligung nach dem geltenden Recht für zwei Jahre aufrechterhalten werden. Der Entwurf des Bundesrates zum neuen Ausländergesetz sieht vor, diese Frist neu auf drei Jahre zu verlängern. Dieses Gesetz wird zurzeit in der SPK Ihres Rates beraten.

Darüber hinaus besteht nach geltendem Recht die Möglichkeit, nach einer längeren Auslandsabwesenheit erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwer wiegender persönlicher Härtefall nach Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vorliegt. Dabei ist die Tatsache, dass die Personen ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht haben, nicht das einzige Kriterium, wird aber besonders berücksichtigt. Für die Angehörigen eines EU- oder Efta-Mitgliedstaates gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens, die nach einer Übergangsfrist die vollständige Einführung des freien Personenverkehrs und damit auch ein Rückkehrrecht vorsehen.