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Mathys Hans Ulrich · Nationalrat · 2003-09-22

Mathys Hans Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-22

Wortprotokoll

Die Minderheit Hubmann beantragt die Streichung von Artikel 81 Absatz 1. Im Wesentlichen wird von der Minderheit argumentiert, dass das gleiche Verhalten eines Dienstpflichtigen zu verschiedenen Sanktionen führe: Wenn jemand den Militärdienst verweigere, habe er in der Regel ernsthafte Gründe, und auch die Androhung einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten werde an diesen Beweggründen ja nichts ändern.

Die Mehrheit der Kommission argumentiert hingegen, dass Artikel 81 mit der Revision an sich nichts zu tun habe; es gehe um eine sprachliche Anpassung im Zusammenhang mit "Armee XXI". Bisher hiess es beispielsweise "Aushebung", neu spricht man von "Rekrutierung" und von "Orientierungstag". Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe e ist ebenfalls eine Anpassung an die Praxis. Dienstverweigerung ist aber nicht gleich Dienstversäumnis gemäss Artikel 82. Beim Dienstversäumnis macht der Angehörige der Armee in Zukunft wieder Militärdienst. Das Strafmass beträgt deshalb nur eine Haft von 6 Monaten oder eine Busse und nicht eine Gefängnisstrafe von bis zu 18 Monaten wie bei der Dienstverweigerung.

Die Kommission votierte mit 10 Stimmen für die Vorlage gemäss Ständerat. Auf den Antrag Hubmann entfielen 8 Stimmen.