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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-12-08

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-08

Wortprotokoll

Es ist ein etwas kompliziertes Verfahren, das wir hier besprechen, aber es betrifft doch einige von uns. Es geht um die Berechnung der AHV-Rente und darum, welche Änderung wir beschlossen haben. In der Motion geht es um eine Besonderheit, es geht um die selbstständig Erwerbstätigen und um die Anrechnung von Liquiditätsgewinnen.

Ihre Kommission hat diese Motion am 21.[NB]Oktober 2025 beraten. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Praxis der Berechnung der AHV-Rente nach dem Erreichen des Referenzalters für Selbstständigerwerbende im Falle von Liquidationsgewinnen zu ändern. "Referenzalter" steht im Folgenden immer für das AHV-Alter, also für 65. Die Steuerbehörden der Kantone sollen verpflichtet werden, den Ausgleichskassen diese Gewinne gesondert zu melden, damit ermittelt werden kann, ob sie vor oder nach Erreichen des Referenzalters erzielt wurden. So können die Gewinne bei der Berechnung der AHV-Beiträge präzise, statt wie heute anteilmässig, angerechnet werden.

Nationalrat Page hat die Motion am 18.[NB]Dezember 2024 eingereicht. Der Nationalrat hat sie am 21.[NB]März 2025 oppositionslos angenommen, und auch der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Was ist der Hintergrund? Mit der Reform AHV 21 ist es möglich geworden, eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen, wenn man Beiträge auf Einkommen entrichtet, die nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt werden. Beiträge werden auch auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet. Dazu gehören auch die Liquidationsgewinne bei Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für die Rentenberechnung vor dem Referenzalter wird der Durchschnitt der Erwerbseinkommen zwischen dem 1.[NB]Januar nach Vollendung des 20.[NB]Altersjahres und dem[NB]31.[NB]Dezember des Jahres vor dem Referenzalter herangezogen - das alles ist sehr technisch. Seit der Reform AHV 21 wird zwischen den Monaten vor dem 65.[NB]Geburtstag und den Monaten nach diesem Geburtstag unterschieden. Liquidationsgewinne vor dem 65.[NB]Geburtstag beeinflussen die Berechnung der ersten Rente nicht, weil diese auf Ende des Vorjahres abgeschlossen wurde. Gewinne nach dem[NB]65.[NB]Geburtstag werden neu in der Berechnung berücksichtigt. Ein Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Jahr, in dem man den 65.[NB]Geburtstag feiert, wird anteilmässig auf die Zeit vor und nach dem 65.[NB]Geburtstag aufgeteilt.

Fällt jedoch der Liquidationsgewinn nach dem 65.[NB]Geburtstag, aber vor Ende des Jahres an, dann ist eine Aufteilung nicht sachgerecht. Der Gewinn sollte dann eigentlich vollständig in die Neuberechnung einfliessen. Dies verlangt der Motionär. Das Anliegen war auch in ihrer Kommission unbestritten, es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die Motion ist auch administrativ einfach umsetzbar. Liquidationsgewinne werden getrennt vom regulären Einkommen besteuert. Es stellt für die Steuerverwaltung also kein Problem dar, diesen Betrag getrennt vom regulären Einkommen und zeitgerecht der Ausgleichskasse zu übermitteln.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, die Motion anzunehmen.