Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-09-24
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-24
Wortprotokoll
Am 14. März 2002 gab unser Rat der Parlamentarischen Initiative Jutzet, "Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall", ohne Gegenstimme Folge. Heute darf ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission bitten, der vorliegenden, aufgrund dieser Initiative Jutzet ausgearbeiteten Änderung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zuzustimmen.
[PAGE 1478] Worum geht es dabei? Nach geltendem Recht sind nur diejenigen Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse privilegiert, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden sind. Dies hat zur Folge, dass im Falle eines in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres über den Arbeitgeber ausgesprochenen Konkurses die Lohnbestandteile mit aufgeschobener Fälligkeit nicht das Privileg einer Kollokation in der ersten Klasse geniessen. Das gilt insbesondere für den 13. Monatslohn. Diese Situation hat einen willkürlichen Aspekt und schafft Ungleichbehandlungen. Die Kollokation hängt von Zufälligkeiten, nämlich vom Datum der Konkurseröffnung und von vereinbarten Fälligkeitsterminen, ab.
Die Kommission beantragt Ihnen, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne zu ändern, dass nicht nur die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen, sondern auch die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Forderungen in der ersten Klasse kolloziert werden. Der Wortlaut von Artikel 219 Absatz 4 Erste Klasse Buchstabe a ist jetzt folgender: "Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen." Dieser Entwurf ändert die Rechtslage für sämtliche Arbeitnehmerforderungen, deren Fälligkeit hinausgeschoben ist. Er hat eine Erweiterung des klassischen Arbeitnehmerprivilegs zur Folge. Für Forderungen, welche gleichzeitig entstehen und fällig werden, ändert sich hingegen nichts.
Ich möchte Ihnen kurz an einem Beispiel zeigen, wie sich das jetzt mit dem 13. Monatslohn verändert: Es wird davon ausgegangen, dass der 13. Monatslohn gemäss Vereinbarung jeweils am 15. Dezember fällig wird. Wird nun der Konkurs Ende Juni eröffnet, ändert sich gegenüber der geltenden Rechtslage im Ergebnis nichts. Das Privileg umfasst den 13. Monatslohn, welcher von Januar bis Juni "pro rata temporis" entstand, nämlich sechs Monate vor Konkurseröffnung. Erfolgt die Konkurseröffnung zwischen Juli und Dezember, ist nach dem Entwurf der ganze 13. Monatslohn, der bis zur Konkurseröffnung erarbeitet wurde, in der ersten Klasse privilegiert, da die Konkurseröffnung die Fälligkeit aller Forderungen mit sich bringt. Die Privilegierung beschränkt sich somit nicht wie nach bisher geltendem Recht auf den innert der vergangenen sechs Monate erarbeiteten Anspruch. Sofern der Konkurs zwischen Januar und Mitte Juni eröffnet wird, ist der bis anhin erarbeitete 13. Monatslohn "pro rata temporis" privilegiert, d. h. für die Zeitspanne vom Januar bis zur Konkurseröffnung. Dazu kommt aber, dass auch der ganze 13. Monatslohn des vergangenen Jahres privilegiert wird - sofern er nicht bezahlt wurde, aber das ist in solchen Situationen ja häufig so -, da dieser am 15. Dezember des vorangehenden Jahres, somit innerhalb der massgebenden sechs Monate vor Konkurseröffnung fällig wurde. Dies hat in diesem Fall eine Erstreckung auf 18 Monate zur Folge. Gleich ausgestaltet wäre die Regelung neu für den 14. Monatslohn; er wäre wie der 13. Monatslohn in seiner Entstehung "pro rata temporis" und Fälligkeit aufgeschoben.
In Bezug auf Gratifikationen geht das Gesetz davon aus, dass sie bis zu dem Anlass, bei welchem sie regelmässig zur Ausrichtung gelangen, aufschiebend bedingt sind. Die Gratifikation entsteht somit nicht "pro rata temporis" wie der 13. Monatslohn, sondern vollumfänglich erst im massgeblichen Zeitpunkt; sofern nichts anderes vereinbart wird, wird die Gratifikation im gleichen Zeitpunkt fällig. Für weitere Lohnbestandteile wie z. B. Boni gelten diese Ausführungen sinngemäss. Massgebend ist, ob die Fälligkeit gegenüber der Entstehung des Anspruches hinausgeschoben ist.
Es musste noch das Übergangsrecht geregelt werden. Da ist jenes Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, Pfändung oder Bewilligung der Nachlassstundung gegolten hat.
Die vorgeschlagene Änderung vermeidet Ungerechtigkeiten und schafft Klarheit. Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie um Unterstützung der Vorlage.