Blunschy Dominik · Nationalrat · 2025-12-09
Blunschy Dominik · Nationalrat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-09
Wortprotokoll
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Bundesrätin, geschätzte Kolleginnen und Kollegen - liebe Kinder auf der Tribüne, eure Grimassen sind wahrlich eine willkommene Aufheiterung.
Wir beraten heute in der Differenzbereinigung zur parlamentarischen Initiative 21.403, "Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung", die Anträge aus der Kommission, dies als Abschluss eines langen politischen Weges, der mit der befristeten Anstossfinanzierung begann und nun in eine dauerhafte und zeitgemässe Lösung für die familienergänzende Kinderbetreuung münden soll. Ziel der parlamentarischen Initiative der WBK-N war es, die Kosten für die externe Kinderbetreuung für erwerbstätige Eltern zu reduzieren, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, die frühkindliche Bildung zu stärken und gleichzeitig der föderalistischen Zuständigkeitsordnung und dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen.
Die WBK-N beriet an ihrer Sitzung vom 23.[NB]und 24.[NB]Oktober dieses Jahres die verbleibenden Differenzen zum Ständerat. Dabei stellte sich für die Kommissionsmehrheit die Frage, ob sie an früheren Positionen des Nationalrates festhält - mit dem Risiko des Scheiterns des ganzen Projekts - oder ob sie sich dem ständerätlichen Kompromiss annähert. Die Kommissionsmehrheit erachtet die Version des Ständerates als praktikablen, finanziell verantwortbaren Kompromiss, der die zentralen Ziele der Vorlage weiterhin erfüllt: bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter, Respekt vor dem Föderalismus und der Subsidiarität sowie eine klare Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen.
Sie kennen die beiden Kernelemente des vorliegenden Modells: Einerseits schaffen wir mit dem Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung (UKibeG) die Voraussetzung dafür, dass der Bund mit den Kantonen Programmvereinbarungen zur Weiterentwicklung der institutionellen Kinderbetreuung[NB]abschliessen kann. Angebotslücken sollen geschlossen und spezifische Angebote für Kinder mit Beeinträchtigungen geschaffen werden. Andererseits führen wir im Familienzulagengesetz für Kinder bis zum vollendeten achten Altersjahr eine Betreuungszulage ein. Sie wird ausgerichtet, wenn das Kind institutionell betreut wird und die Eltern erwerbstätig sind. Die Finanzierung der Betreuungszulage liegt bei den Kantonen. Der Bund beteiligt sich nicht direkt an diesen laufenden Leistungen, sondern unterstützt über die Programmvereinbarungen strukturelle Verbesserungen.
Ich nehme hiermit kurz Stellung zu den Minderheitsanträgen. Im Abschnitt zu den Programmvereinbarungen verlangt eine Minderheit Marti Min Li bei Artikel 13 Absatz 1c UKibeG, dass wir die umfassenden Qualitätsbestimmungen gemäss Beschluss des Nationalrates beibehalten. Die Mehrheit anerkennt zwar die Bedeutung einer hohen pädagogischen und betrieblichen Qualität, ist aber der Auffassung, dass die Qualitätsregulierung in erster Linie Sache der Kantone bleibt und dort bereits heute über kantonale Vorgaben oder Verweise auf Verbandsrichtlinien erfolgt. Zusätzliche bundesrechtliche Vorgaben würden den Vollzug verkomplizieren, ohne einen klaren Mehrwert zu schaffen, und sie würden den Föderalismus unnötig einschränken.
Eine Minderheit Piller Carrard möchte bei Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e die ständerätliche Streichung rückgängig machen und eine eigene Programmvereinbarung zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf verankern. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass die Betreuungszulage im Familienzulagengesetz bereits das zentrale Element sei, um die Vereinbarkeit zu verbessern. Zusätzliche, breit formulierte Programmziele würden die Vorlage eher unübersichtlicher machen, ohne dass zusätzliche Mittel zur Verfügung stünden.
Eine Minderheit Prelicz-Huber beantragt, bei Artikel 13 Absatz 2 an der ursprünglich breiteren Unterstützung kantonaler Frühförderpolitik festzuhalten. Die Mehrheit anerkennt die Bedeutung der frühen Förderung, ist aber mit Blick auf die Budgetlage des Bundes und die klare Zuständigkeit auch der Kantone im Vorschulbereich der Ansicht, dass der [PAGE 2191] Ständerat die richtigen Prioritäten gesetzt hat. Die Programmvereinbarungen sollen sich nun auf klar definierte, finanzierbare Schwerpunkte konzentrieren.
Im Hinblick auf die Betreuungszulage im Familienzulagengesetz beantragt ebenfalls eine Minderheit Prelicz-Huber, in Artikel 5 Absatz 2ter den Maximalbetrag für Kinder mit Behinderungen wieder auf den dreifachen Betrag anzuheben, wie dies der Nationalrat in der Sondersession beschlossen hatte. Die Mehrheit hat sich nach erneuter Diskussion der sehr knappen Entscheidung des Ständerates angeschlossen und unterstützt den maximal zweifachen Betrag. Sie anerkennt das Anliegen, Familien mit stark erhöhtem Betreuungsaufwand besser zu unterstützen, sieht aber im Lichte der Gesamtkosten und der knappen Mehrheitsverhältnisse im Ständerat das Risiko, dass ein Festhalten am Faktor 3 die Differenzbereinigung gefährden könnte.
Zu den finanziellen Konsequenzen: Aufgrund der Konzentration auf die mehrheitsfähigen Positionen bei den Programmvereinbarungen beantragt die Kommissionsmehrheit mit 17 zu 8 Stimmen entsprechend dem Beschluss des Ständerates nun einen Verpflichtungskredit über 100 Millionen Franken über vier Jahre, anstatt der ursprünglich vorgesehenen 200 Millionen Franken. Die Vorlage bildet nach wie vor den indirekten Gegenentwurf zur Kita-Initiative. Mit der nun vorliegenden, zwischen den Räten weitgehend bereinigten Lösung erhält das Parlament einen tragfähigen Gegenentwurf, der die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert, die Chancengerechtigkeit stärkt, aber gleichzeitig föderale Zuständigkeiten respektiert.
Zusammenfassend empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit also, beim UKibeG in allen noch offenen Punkten dem Ständerat zu folgen, die Betreuungszulage im Familienzulagengesetz gemäss ständerätlichem Modell mit Fokus auf die Erwerbstätigkeit beider Elternteile einzuführen und den Bundesbeschluss mit dem Verpflichtungskredit von 100 Millionen Franken über vier Jahre zu verabschieden. Dies ist kein Maximalmodell, weder für diejenigen, die sich eine sehr weitgehende bundesrechtliche Regelung wünschen, noch für jene, die am liebsten gar keine bundesrechtliche Lösung hätten. Es ist ein ausgewogener, mehrheitsfähiger Kompromiss, der die dringend nötige Planungssicherheit für Familien, Kantone und Betreuungseinrichtungen schafft.
Ich bitte Sie daher im Namen der WBK-N, überall den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Zum Schluss noch ein Hinweis in redaktioneller Hinsicht: Die Räte haben bei diesem Gesetz umfangreiche Änderungen vorgenommen. Dabei wurden Artikel verschoben, gestrichen und vom Bundesgesetz über die Unterstützung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung ins Familienzulagengesetz verlagert. Die Redaktionskommission hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass diese Änderungen dazu führen, dass die Vorlage aus redaktioneller Sicht sowie aus gesetzestechnischen und -systematischen Gründen optimiert werden muss. Nach Rücksprache mit den Präsidenten der WBK-N und der WBK-S wird die Redaktionskommission daher den Text vor der Schlussabstimmung entsprechend anpassen.
Ich weise Sie zudem darauf hin, dass im Amtlichen Bulletin zur Beratung des Geschäfts 21.403 im Nationalrat am 6.[NB]Mai 2025 ein Fehler gefunden wurde. Bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und cbis UKibeG wurde vermerkt, dass der Nationalrat gemäss Ständerat beschlossen habe. Die Fahne für die Beratung des Nationalrates vom 6.[NB]Mai zeigt jedoch, dass die Kommission ihrem Rat vorgeschlagen hat, die Buchstaben zu streichen und mit "finanzielle Beiträge" zu ersetzen. Die restlichen Bestimmungen sollten nicht mehr Teil von Absatz 2 sein.
Das Missverständnis wurde in der WBK-S bereits geklärt, und die Kommission hat die Beschlussfahne als Grundlage für die Beratung genutzt. Nach dieser Klärung wird das Amtliche Bulletin einen entsprechenden Hinweis anbringen.