Rösti Albert · Bundesrat · 2025-12-09
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-12-09
Wortprotokoll
Die Motion verlangt, das Strassenverkehrsgesetz so zu ändern, dass die Mindestdauer des Führerausweisentzugs für Fahrerinnen und Fahrer, die auf Dienstfahrten in unverhältnismässiger Weise Verkehrsregeln verletzt haben, unterschritten werden muss. Zudem soll bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Dienstfahrten lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt werden, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. Auf den Entzug des Führerausweises soll verzichtet oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der Bundesrat hat grossen Respekt vor der Arbeit der Blaulichtorganisationen. Gleichzeitig braucht es auch für Einsatzfahrten gewisse Regeln, damit sowohl die Einsatzkräfte als auch andere Verkehrsteilnehmende nicht übermässigen Risiken ausgesetzt werden. Es ist mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass der in der Motion erwähnte Fall noch nach altem Recht beurteilt wurde. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Strassenverkehrsgesetzes am 1.[NB]Oktober 2023 könnte er sich so nicht mehr ereignen. Die aktuelle Rechtslage ist wie folgt: Sofern die Verkehrswiderhandlung verhältnismässig war und mit den erforderlichen Signalen, d.[NB]h. mit Blaulicht und Sirene, gewarnt wurde, dürfen die Verkehrsregeln bei Einsatzfahrten straffrei verletzt werden.
Um der besonderen Situation von Einsatzkräften gerecht zu werden, hat das Parlament bei der letzten SVG-Revision die Strafbestimmungen zusätzlich angepasst. Zum einen ist seither selbst bei Verkehrswiderhandlungen, die nicht verhältnismässig waren, die Strafe zwingend zu mildern. Zum andern wird bei der Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Einsatzfahrten lediglich - wie Sie das wünschen - die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre, und nicht jene zur signalisierten Geschwindigkeit. Diese seit 2023 gewährten strafrechtlichen Privilegien mildern die möglichen Konsequenzen für die Lenkerinnen und Lenker von Blaulichtfahrzeugen deutlich. Dieses Anliegen der Motion ist somit umgesetzt.
Im Gegensatz zum Motionär ist der Bundesrat aber der Ansicht, dass die Mindestdauer des Führerausweisentzugs nicht in jedem Fall gekürzt werden sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einsatzfahrt nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolgte und unverhältnismässige Verkehrsregelverletzungen erfolgten. Bereits heute haben die Administrativbehörden die Möglichkeit, die Mindestdauer des Entzugs zu unterschreiten, selbst bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen. Der Bundesrat möchte den Ermessensspielraum der administrativen Behörden aber hier nicht weiter einschränken.
Er bittet Sie deshalb - auch in Anerkennung der Tatsache, dass die Hälfte der Motion erfüllt oder umgesetzt ist -, die Motion abzulehnen.