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Gysi Barbara · Nationalrat · 2025-12-09

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-12-09

Wortprotokoll

Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz geht auf sechs angenommene Motionen aus beiden Räten zurück, die hiermit umgesetzt werden sollen. Es gab die zwei gleichlautenden Vorstösse Maury Pasquier 19.4270 und Marti Min Li 19.4110, "Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung [PAGE 2193] von Selbstständigerwerbenden". Die Angleichung der maximalen Tagessätze in der EO geht zurück auf die Motion Herzog Eva 22.4019, "EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft", auf die Motion 23.3015 der SGK-S, "Längeren Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und bei der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen", auf die Motion Müller Damian 22.3608, "Betreuungsentschädigung. Betreuung von schwer kranken Kindern im Spital gewährleisten und die Lücke im Vollzug schliessen", sowie auf die Motion Gysin Greta 21.3734, "Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes".

Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession mit einigen redaktionellen Anpassungen sowie einer materiellen Änderung in Artikel 16n Absatz 2bis betreffend die Betreuungsentschädigung einstimmig mit 41 zu 0 Stimmen gutgeheissen.

Die Gesetzesrevision führt einerseits zu einer Angleichung der EO-Entschädigungen bei den Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten für Mütter, Väter bzw. Ehefrauen von Müttern und für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, oder für adoptierende Eltern; andererseits führt sie zur Angleichung der maximalen Tagessätze bei Mutterschaft und Militärdienst. Beide Anpassungen erfolgen zwecks Gleichbehandlung.

Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, wird die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet. Anspruch auf die Verlängerung besteht nur bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, nicht aber, wenn die Mutter nach der Geburt länger im Spital bleiben muss. Die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter hebt diese unterschiedliche Handhabung auf, indem in beiden Fällen die verlängerte Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gewährt werden soll.

Heute hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter keinen Anspruch auf die Entschädigung als anderer Elternteil, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt. Die Mutter hat in solchen Fällen hingegen Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub. Mit der Anpassung soll der Anspruch des anderen Elternteils auf die Entschädigung bestehen bleiben, auch wenn das Kind tot geboren wird oder wenn es bei der Geburt oder innerhalb von vierzehn Tagen danach stirbt. Bei der Betreuungsentschädigung für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern sollen neue Anspruchsvoraussetzungen eingeführt werden. So soll ein Anspruch auf die Entschädigung neu in allen Fällen bestehen, in denen das Kind mindestens vier Tage hospitalisiert ist. In einem solchen Fall bedarf es keiner einschneidenden Veränderung des[NB]Gesundheitszustands und keiner schlechteren Prognose mehr, um Anspruch auf die Betreuungsentschädigung zu haben.

Die SGK-N behandelte das Geschäft an zwei Sitzungen im Oktober dieses Jahres. Ihr lag ein Antrag auf Nichteintreten vor, wie er auch heute zur Abstimmung kommt. Die Kommission beschloss mit 14 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen Eintreten. Für die Detailberatung hat die SGK-N eine Einschätzung zur Änderung des Ständerates bei der Betreuungsentschädigung bei Artikel 16n Absatz 2bis eingefordert und die Formulierung daraufhin ohne Gegenstimme präzisiert. Hiermit ist sichergestellt, dass der andere Elternteil nicht nur bei einer Frühgeburt die Betreuungsentschädigung beantragen kann und so in dieser wichtigen, belastenden Zeit für die Familie eine Beziehung zum Kind aufbauen und die Mutter genügend unterstützen kann.

Bei der Detailberatung in der Kommission gab es diverse Anträge, beim geltenden Recht zu bleiben, und intensive Diskussionen über die Dauer der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung beim längeren Spitalaufenthalt des Kindes oder der Mutter. Auch die Frage des Kündigungsschutzes wurde vertieft, und in der Folge wurde, gestützt auf einen weiteren Kurzbericht, eine Anpassung vorgeschlagen. Wir werden diese Punkte in der Detailberatung vertiefen.

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf das Geschäft einzutreten.