Lexipedia

preparatory:AB 366588

Vietze Kris · Nationalrat · Thurgau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-09

Wortprotokoll

Ich spreche für meine beiden Minderheiten und gleichzeitig für die FDP-Fraktion.

Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesanpassung ist eine sinnvolle Harmonisierung und Modernisierung des EOG. Nebenleistungen wie Betriebszulagen und Betreuungskostenzulagen sollen künftig nicht nur Dienstleistenden, sondern auch Eltern in Betreuungsfunktionen, beispielsweise bei schwer kranken Kindern, gewährt werden. Die Kinderzulage wird aufgehoben, da sie durch Familienzulagen ersetzt wird. Die Mutterschaftsentschädigung wird verlängert. Neu soll auch ein längerer Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt zur Verlängerung der Entschädigung führen. Im schlimmen Fall, dass das Kind tot geboren wird oder kurz nach der Geburt stirbt, soll der andere Elternteil zu Recht Anspruch auf Entschädigung erhalten. Und neu soll ein Anspruch auf Entschädigung bereits ab einer Hospitalisierung von mindestens vier [PAGE 2198] Tagen bestehen, ohne dass eine gravierende Gesundheitsänderung oder schlechte Prognose nötig ist.

Das sind alles sinnvolle Anpassungen. Ihre Kosten lassen sich auch mit den bestehenden Mitteln der Erwerbsersatzordnung decken, weil sie nur wenige Fälle betreffen. Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die FDP-Fraktion, jeweils der Mehrheit zu folgen, mit zwei wichtigen Ausnahmen, die zentral sind, wenn wir den Wald trotz der vielen Bäume noch sehen wollen.

Der erste Punkt: Bei Artikel 16c Absatz 3 legen wir Ihnen nahe, der Minderheit Vietze zu folgen. Die Maximaldauer der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter soll wie auch in der ständerätlichen Version auf 56 Tage begrenzt bleiben. Die von der knappen Kommissionsmehrheit geforderte unlimitierte Verlängerung ist ein falsches Zeichen, nämlich ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber keine Grenzen mehr kennt. In der Konsequenz bitten wir Sie dann auch, der Minderheit Vietze zu folgen, wenn es um die Anpassung des Obligationenrechtes in Artikel 336c geht, also dort, wo die Kündigungsfristen bei Mutterschaft geregelt sind. Diese sollen bleiben, wie sie sind.

Der zweite Punkt, bei dem wir Sie bitten, nicht der Mehrheit zu folgen, betrifft Artikel 16q Absatz 2bis EOG sowie, daraus folgend, Artikel 329i Absatz 1bis OR; das ist einer der Minderheitsanträge Gutjahr. Auf diese Weise bleibt die Regelung bestehen, dass maximal 21 der insgesamt 98 Taggelder für die Betreuungsentschädigung für die Genesung bezogen werden können. Wir sprechen hier von der Zeit, in der das Kind wieder zuhause ist. Nach 21 Tagen dürfte für die allergrösste Mehrheit der Fälle die Situation geregelt sein.

Lassen Sie uns gemeinsam das EOG modernisieren und ausbauen, aber bitte beweisen Sie in diesen beiden Punkten Augenmass, und denken Sie an die vielen, die hier mit den wenigen solidarisch sind. Setzen Sie nicht falsche Zeichen, zumal Sie damit möglicherweise den Betroffenen einen Bärendienst erweisen würden, was die gesellschaftliche Akzeptanz der Ansprüche anbelangt.