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Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-12-11

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-12-11

Wortprotokoll

Wie Sie gehört haben, geht es nur noch um eine Differenz. Ganz kurz: Worum geht es? Es geht um die Reform der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Bis jetzt ist bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren möglich, sofern für den Gefangenen bzw. für den Verurteilten eine günstige Prognose besteht. Das heisst - das ist nachher in der Diskussion wichtig -, dass es keinen Anspruch darauf gibt, bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren entlassen zu werden. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist grundsätzlich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, aber es gibt frühestens nach 15 Jahren die Möglichkeit, über eine bedingte Entlassung nachzudenken. Es gibt Leute, die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und diese tatsächlich bis zu ihrem Lebensende absitzen. Es gibt andere, bei denen man aus verschiedenen Gründen - Alter, Gesundheit oder innere Abkehr von ihrem Delikt - eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren ins Auge fasst.

Die Vorlage sieht nun vor, dass eine bedingte Entlassung frühestens nach 17 Jahren erfolgen soll. Das steht heute nicht mehr zur Diskussion, das haben beide Räte beschlossen, und diesbezüglich besteht keine Differenz mehr. Die einzige Differenz, die besteht, betrifft die Übergangsbestimmungen: Ab wann soll das neue Regime gelten? Die Mehrheit Ihres Rates hatte beschlossen, dass dieses Regime ab sofort, sprich ab Inkraftsetzung der Revision, in Kraft treten soll. Die Mehrheit der RK-S beantragt Ihnen, bei dieser Position zu bleiben. Das würde bedeuten, dass das neue Regime auch für Leute gelten würde, die heute bereits eine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzen. Das heisst, auch wer heute bereits seit 10 oder im Extremfall seit 14 Jahren eine lebenslängliche Freiheitsstrafe abgesessen hat, müsste bis zum Abschluss des 17.[NB]Jahres warten, bevor ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.

Der Nationalrat möchte dieses Regime erst für Leute in Kraft setzen, die ab Inkraftsetzung des Gesetzes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das heisst, dass diese Bestimmung frühestens in 17 Jahren erstmals zum Zug käme und dass während 17 Jahren zwei unterschiedliche Regime gelten würden. Die einen, die bereits im Vollzug sind, könnten nach 15 Jahren einen entsprechenden Antrag stellen, die anderen erst nach 17 Jahren.

Wie ich Ihnen gesagt habe, empfiehlt Ihnen die Mehrheit der RK-S, an dieser Differenz festzuhalten, und dies aus folgenden Gründen: Wichtig ist zunächst, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass eine entsprechende Entlassungsmöglichkeit beibehalten wird. Im Grundsatz gilt, dass die Spielregeln nicht während des Spiels geändert werden sollen. Das ist allerdings hier bei der bedingten Entlassung nicht der Fall, weil es keinen Anspruch auf bedingte Entlassung gibt, sondern es gibt lediglich den Anspruch darauf, dass das nach einer gewissen Zeit geprüft wird. Wer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann grundsätzlich lebenslang in Haft behalten werden. Deshalb geht es lediglich um die Frage, ab wann geprüft wird, ob die betroffene Person eine günstige Prognose haben kann. Das heisst, wenn wir es für sinnvoll halten, dass das erst nach 17 Jahren geprüft wird, können wir das auch auf Leute anwenden, die jetzt schon eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen.

Im Übrigen - einfach damit wir uns im Klaren sind, worüber wir sprechen - sind das keine unschuldigen Menschen. Das sind Leute, die eine Freiheitsstrafe erhalten haben, die lebenslänglich ist. Diese gibt es normalerweise für Mord. Als Mord gilt nicht jede Tötung, sondern nur eine besonders heimtückische Tötung. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wird also nur in solchen extremen Fällen ausgesprochen.

In solchen Situationen muss stets zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und der Chance abgewogen werden, die man jemandem trotz lebenslanger Freiheitsstrafe gewährt. Das heisst: Obwohl der Richter entschieden hat, dass du für den Rest deines Lebens in Haft bleibst, wird hier noch eine Ausnahme gemacht. Das kann man prüfen, aber wann wir das tun, können wir selbst entscheiden.

Die Mehrheit der RK-S ist der Meinung, dass es keinen Sinn macht, das Regime, das wir für sinnvoll halten, erst in 17 Jahren zur Anwendung zu bringen. Wir wollen es sofort umsetzen. Und wie gesagt, das ist möglich; es widerspricht dem Verbot der Rückwirkung nicht.

Mit 7 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen ist daher eine Mehrheit der RK-S der Meinung, dass wir an unserer Position festhalten sollten.