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Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-15

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-15

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 314d des Zivilgesetzbuches sind bestimmte Personen zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie von einer Kindeswohlgefährdung erfahren und dieser Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Diese Meldepflicht gilt für Fachpersonen mit regelmässigem beruflichen Kontakt mit Kindern sowie für Personen, die in amtlicher Tätigkeit davon erfahren.

Der Bundesrat hat keine Kenntnis über die Anzahl solcher Gefährdungsmeldungen, auch weil diese nicht auf nationaler Ebene erfasst werden. Die aktuelle Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) erfasst die neu errichteten Schutzmassnahmen und dabei auch die Herkunft einer Meldung. Dabei zeigt sich, dass fast ein Viertel der Meldungen im Vorfeld zu Kindesschutzmassnahmen auf Meldungen der Polizei beruht. Anzufügen ist, dass gestützt auf Artikel 314c ZGB jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten kann. Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich um ihre Kinder zu kümmern und für diese zu sorgen. Dazu gehört auch, sie vor Gefahren zu schützen. Diese Fürsorgepflicht ist im Einzelfall von den konkreten Umständen, aber auch vom Alter und insbesondere der Urteilsfähigkeit des Kindes abhängig.

Angesichts der erwähnten Regelung von Melderechten und Meldepflichten im Kindesschutz, die letztmals auf den 1.[NB]Januar 2019 angepasst wurden, erachtet der Bundesrat das bestehende System als genügend und eine Anpassung als derzeit nicht angezeigt. [PAGE 2271]