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Jans Beat · Bundesrat · 2025-12-16

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-12-16

Wortprotokoll

Ich dachte eigentlich, ich müsse hier nicht sprechen, weil es keinen Antrag gibt. Jetzt gibt es doch kurzfristig einen Einzelantrag, und ich erkläre Ihnen, warum ich den nicht gut finde.

Es besteht immer noch eine Differenz beim Übergangsrecht. Der Nationalrat hat für den Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung, gemäss Entwurf nach 17 statt wie heute nach 15 Jahren, eine Übergangsregelung beschlossen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass das neue Recht nicht auf Personen angewendet wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen weniger als 17 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben. Diese Verlängerung um zwei Jahre kann nämlich unbillig sein, wie man in der Juristensprache sagt, oder ungerechtfertigt, wenn sich diese Person im Strafvollzug mit Blick auf die mögliche bedingte Entlassung nach 15 Jahren vorbildlich verhalten hat und wenn von ihr zu diesem Zeitpunkt auch keine Rückfallgefahr ausgeht.

Der Ständerat lehnte Ihre Übergangsregelung vergangene Woche mit 28 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab. Ihre Kommission hat heute Morgen einstimmig beschlossen, Festhalten am Beschluss des Nationalrates zu beantragen.

Es wird teilweise argumentiert, Täter mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe seien sehr gefährlich und müssten deshalb möglichst lange im Strafvollzug sitzen. Dies vermischt jedoch zwei Dinge, die im schweizerischen Strafrechtssystem auf zwei verschiedenen Schienen geregelt werden, nämlich die Strafen einerseits und die Massnahmen andererseits. Wenn ein Täter die schwerste Schuld auf sich geladen hat, dann wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Wenn er besonders gefährlich ist, wird zusätzlich noch eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet. Gefährlichkeit und Schuld muss man also streng unterscheiden. Die Gefährlichkeit ist in der Schweiz jedenfalls kein belastbares Argument, um besonders lange Freiheitsstrafen zu begründen.

Im Ständerat wurde argumentiert, dass eine Person mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht erwarten dürfe, bedingt entlassen zu werden. Sie dürfe höchstens erwarten, nach ihrem Tod aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Lebenslang heisse eben lebenslang. Diese Aussage ist sehr verkürzend und widerspricht Artikel 86 des Strafgesetzbuches. Die inhaftierte Person hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Überprüfung der bedingten Entlassung. Wenn die gesetzliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung erfüllt ist, also wenn nicht anzunehmen ist, dass die Person weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, ist sie bedingt zu entlassen. Wichtig ist: Bei Personen, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und bedingt entlassen worden sind, sind seit 1982 keine Rückfälle zu verzeichnen. Bei Personen, die zudem auch zu einer Verwahrung verurteilt sind, richten sich die Entlassungsbedingungen nach Artikel 64a und Artikel 64b, und diese sind streng. Die bedingte Entlassung nach 15 oder 17 Jahren im Vollzug einer Freiheitsstrafe ist somit in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen.

Es wird ferner argumentiert, es seien nur wenige Personen, die bereits im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe seien und von der sofortigen Verlängerung auf 17 Jahre betroffen seien. Das ist richtig. Ich halte das aber für ein fragwürdiges Argument. Unsere Bundesverfassung führt an prominenter Stelle den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf Leben und persönliche Freiheit an. Das bedeutet auch, dass es keine Rolle spielt, ob etwas, das wir als ungerecht oder unbillig erachten, viele oder wenige Menschen betrifft. Die von Ihnen beschlossene Übergangsregelung würdigt genau diese Verfassungsrechte, und, ganz wichtig, sie schafft, wie die Historie gezeigt hat, kein Sicherheitsrisiko.

Ich bitte Sie somit, den Einzelantrag Tuena abzulehnen, Ihrer Kommission zu folgen und bei Ihrem Beschluss zu bleiben.