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Schmid Martin · Ständerat · 2025-12-16

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-16

Wortprotokoll

Diese Vorlage geht auf eine Motion der WAK-N aus dem Jahr 2021 zurück. Die Mehrheit beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zu dieser Vorlage. Die Minderheit beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Der Nationalrat befürwortete die Vorlage mit 127 zu 64 Stimmen. Der Bundesrat war damals nicht grundsätzlich gegen eine Ausdehnung der Verlustverrechnung, er hätte aber eine Variante mit mehr Flexibilität bevorzugt, weshalb er die Motion vor drei Jahren ablehnte. Bereits in der Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III im Jahr 2014 hatte der Bundesrat eine Reform der Verlustverrechnung vorgeschlagen. Wir behandeln die Frage des Eintretens, und falls Sie eintreten, machen wir anschliessend die Detailberatung; es gibt zu diesem Geschäft keine Abänderungsanträge.

Anlass für diese Gesetzesänderung war die Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang entschieden die Räte, dass die Laufzeit von Notkrediten bis zu zehn Jahre betragen soll. Vor diesem Hintergrund will die Vorlage auch die Ausdehnung der Verlustverrechnung von sieben auf die entsprechende Periode von zehn Jahren ermöglichen. Der eigentliche Grund für diese Änderung ist steuersystematischer Natur. Er liegt im sogenannten Totalgewinnprinzip sowie im verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der [PAGE 1376] wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die beide auch auf Unternehmen Anwendung finden. Dieses in der Verfassung verankerte Prinzip legt nahe, dass Verluste, die ein Unternehmen über seine gesamte Lebensdauer hinweg erleidet, ohne zeitliche Beschränkung mit später erzielten Gewinnen verrechnet werden können. Die heutige zeitliche Begrenzung der Verlustverrechnung steht somit grundsätzlich im Widerspruch zu diesen Prinzipien.

Für die betroffenen Unternehmen, die nach Ablauf der Verrechnungsperiode, heute nach sieben Jahren, weitere Verlustvorträge ausweisen, die sie jedoch steuerlich nicht mehr geltend machen können, bedeutet diese Abweichung von den genannten Grundsätzen faktisch eine Überbesteuerung. Sie werden auf Gewinne besteuert, die sie, über ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet, gar nicht erzielt haben.

Die Diskussion in unserer Kommission und auch schon im Nationalrat drehte sich vorwiegend um die Folgen für den Fiskus. Wie so oft stand dabei der Begriff der Steuerausfälle im Zentrum. Gemäss Bundesrat sind diese nur sehr schwer prognostizierbar, da es sich beim Sachverhalt der Verlustverrechnung in der Regel um Einzelfälle handelt oder um ausserordentliche Situationen und Ereignisse wie die Corona-Krise, die wir hoffentlich nicht allzu häufig erleben.

Es wurde vonseiten der Verwaltung von Mindereinnahmen zwischen 50 und 100 Millionen Franken pro Jahr gesprochen. Wie hoch jedoch der langfristige Durchschnitt ausfallen könnte, lässt sich nicht seriös beziffern. Auch die Kantone verfügen über keine soliden Daten. Letztlich geht es in dieser Fragestellung um eine Abwägung zwischen den Interessen der öffentlichen Hand, der Verwaltung und jenen der betroffenen Unternehmen.

Es ist auch eine Standortfrage. International kennen sehr viele Staaten keine Limitierung der Verlustverrechnung, noch weniger eine so kurze Phase von sieben Jahren. In Deutschland und Österreich zum Beispiel ist die Verlustverrechnung zeitlich unbefristet möglich, was die systematisch absolut korrekte und faire Lösung wäre. Auch andere Länder wie die Niederlande, Belgien und Schweden kennen grosszügigere Regelungen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerung auf zehn Jahre ein sinnvoller Schritt in die richtige Richtung.

Für die Kommissionsmehrheit ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Frage, abgesehen von Krisensituationen, insbesondere für Start-ups und Jungunternehmen von Bedeutung ist. Diese schreiben häufig in den ersten Jahren Verluste, bevor sie später in die Gewinnzone gelangen und diese Gewinne mit den aufgelaufenen anfänglichen Verlusten verrechnen können.

Wenn ein Unternehmen beispielsweise während fünf Jahren stark investiert und in den ersten Jahren Verluste erzielt, verbleiben ihm nach geltendem Recht lediglich zwei Jahre, in denen allfällige, oft noch bescheidene Gewinne verrechnet werden können. Das erscheint wenig sachgerecht. Die Revision hilft in jedem Fall diesen Unternehmen und den Neugründungen - das zeigt das Beispiel. Neugründungen, die zwischen dem siebten und zehnten Jahr ihr Break-even erreichen und dann hochprofitabel werden, würden am meisten von dieser Verlängerung der Verlustverrechnung profitieren.

Aus Sicht der Minderheit - sie wird sich dazu noch äussern - verfehlt der Gesetzentwurf seine Wirkung, zumal er vor allem die Bundeskasse strapaziert. Nach Auffassung der Minderheit würden von der geplanten Änderung nur wenige und grundsätzlich lukrative Unternehmen profitieren. Deshalb beantragt die Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Ich komme zur Zusammenfassung. Aus Sicht der Mehrheit wird eine lange bestehende Pendenz erledigt, wenn die Verlängerung der Verlustverrechnung ermöglicht wird. Die Vorlage schafft keine Privilegien, sondern mehr Steuergerechtigkeit. Sie stärkt Unternehmen in schwierigen Phasen und belohnt unternehmerisches Durchhaltevermögen, gerade dann, wenn es wirtschaftlich herausfordernd ist.

Gestützt auf diese Überlegungen empfehle ich Ihnen namens der Mehrheit der WAK unseres Rates, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf in der Detailberatung ohne Abänderungen zuzustimmen.