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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-12-16

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-16

Wortprotokoll

Das wird schnell gehen, und ich werde die Debatte über das Ganze machen. In der Detailberatung braucht es den Berichterstatter dann nicht mehr.

Ihre Kommission hat diese multilaterale Vereinbarung am 24.[NB]Oktober 2025 beraten. Der Bundesrat hatte an seiner Sitzung vom 12.[NB]September 2025 die Botschaft zur Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlage zum Informationsaustausch bei der OECD-Mindestbesteuerung verabschiedet. Die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen sollen die Informationen künftig zentral in einem Staat einreichen können. Die am Informationsaustausch beteiligten Staaten sollen auf dieser Grundlage die Steuerberechnung multinationaler Unternehmensgruppen im Rahmen der Mindestbesteuerung plausibilisieren können. Die nationale Implementierung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage und erfolgt über eine Anpassung der Mindestbesteuerungsverordnung. Es handelt sich um einen rein technischen Aspekt der Umsetzung der Mindestbesteuerung. Der Informationsaustausch wird darin geregelt. Die Mindestbesteuerung selbst ist nicht Gegenstand.

Im Rahmen der Mindestbesteuerung ist grundsätzlich vorgesehen, dass jede Geschäftseinheit, die sich in einem die OECD-Mindeststeuer umsetzenden Staat befindet, eine sogenannte Global-Anti-Base-Erosion-Erklärung einreichen muss. Ist eine Geschäftseinheit in einer Jurisdiktion aktiv, muss sie ein sogenanntes Local Filing, eine lokale Erklärung, abgeben. Dieses Local Filing entfällt hingegen, wenn die Erklärung abgegeben werden kann, dass die Information zentral in einem Staat eingereicht und dann im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs mit den jeweiligen Jurisdiktionen direkt ausgetauscht wird.

Die Schweiz hat ein Interesse, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen. Er minimiert den administrativen Aufwand für die global tätigen Unternehmen massiv und schützt die Schweiz zusätzlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Sie können unter anderem auch davon ausgehen, dass keine allfälligen Zusatzanforderungen auf lokaler Ebene eingeführt werden. Umgekehrt erhält auch die Schweiz die Daten zur Berechnung der Steuerbemessung, sie kann entsprechend plausibilisiert werden. Auf Schweizer Seite ist die Eidgenössische Steuerverwaltung Anlaufstelle für den Datenaustausch.

Mit der vorliegenden Botschaft wird vorgeschlagen, dass die Teilnahme der Schweiz an dieser Vereinbarung und damit auch der Datenaustausch genehmigt werden. Dieser Datenaustausch wird frühestens per 1.[NB]Juli 2026 stattfinden können und betrifft die Länder auf einer vom Bundesrat festgelegten provisorischen Liste, die ab diesem Zeitpunkt verbindlich festgelegt sein wird. Der automatische Austausch wird jedoch erst aktiviert, wenn der andere Staat die Schweiz auch auf seine Liste gesetzt hat. So weit ist es noch nicht. Zur Genehmigung liegt vorerst das Abkommen vor, das die Schweiz sowie weitere 21 Staaten unterzeichnet haben.

In der Kommission war das Anliegen grundsätzlich unbestritten, Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Fragen stellten sich in Bezug auf die Verantwortung für den konkreten Austausch der Daten und die Länderlisten. Die Unternehmen stehen in der Verantwortung, obwohl der Austausch über die Eidgenössische Steuerverwaltung läuft. Speziell wurde nach der Rolle der USA gefragt, die mit dem Side-by-Side-Modell von der OECD-Regelung ausgenommen werden, deren Regelung aber als gleichwertig anerkannt wird. Erhalten sie nun auch Informationen? Das war zum Zeitpunkt der Beratung in Ihrer Kommission noch nicht klar und wird sich noch zeigen.

Trotz diesem offenen Punkt beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, einzutreten und in der Detailberatung jeweils zuzustimmen sowie die Motion der WAK anzunehmen.