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Flach Beat · Nationalrat · 2025-12-16

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2025-12-16

Wortprotokoll

Es tut mir leid, dass ich Sie hier nun nochmals quälen muss. In dieser Vorlage, die wir als Erstrat beraten, gibt es sehr viele Minderheiten.

Zu Artikel 25 und vielen weiteren hat Kollege Nantermod Ablehnungs- respektive Streichungsanträge gestellt, die jeweils im Verhältnis von 16 zu 8 Stimmen abgelehnt wurden. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass sie grundsätzlich auf ein Nichteintreten auf das Sanierungskonkursverfahren für natürliche Personen hinauslaufen; im Zusammenhang mit dem 12.[NB]Titel würden sie dazu führen, dass das System der Notstundung, das wir in diesem Kapitel streichen wollen, weil es nicht mehr gebraucht wird, wieder aufleben würde. Die Notstundung ist ein System, das es den Kantonen mit Genehmigung des Bundes ermöglicht, eine Notstundung zu machen. Im Zweiten Weltkrieg war das wahrscheinlich noch nötig. Sie können sich aber erinnern, dass es auch während Covid nicht gebraucht wurde, weil es bessere Instrumente gibt. Dieses System würden wir streichen. Es gab diesbezüglich keinerlei Opposition.

In Artikel 337 Absatz 3 geht es um eine Formulierungsänderung, die die Kommission vorgenommen hat, und zwar in Hinblick auf die Frage, wann ein Schuldner die Möglichkeit haben soll, dieses Sanierungskonkursverfahren tatsächlich zu nutzen. Die Kommission hat mit der Ergänzung, wonach entsprechende Rückzahlungen aufgrund der Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners auch langfristig nicht möglich sein sollen, eine etwas genauere Umschreibung dessen, was der Bundesrat machen wollte, vorgenommen. Es ging der Kommission um den Fall, dass auch langfristig tatsächlich keine Möglichkeit für eine Rückzahlung besteht. Die Minderheit Mahaim will beim Bundesrat bleiben. Das Stimmenverhältnis betrug hier 16 zu 8 Stimmen.

In Artikel 337 Absatz 3 geht es darum, wann ein solches Konkursverfahren überhaupt eröffnet werden kann. Der Bundesrat sieht vor, dass es möglich sein soll, wenn der Schuldner ein solches innerhalb der letzten zehn Jahre nicht beansprucht hat. Die Mehrheit ist der Meinung, dass es grundsätzlich nur einmal im Leben möglich sein soll, von diesem ausserordentlichen Instrument Gebrauch zu machen, ausser es bestehen aussergewöhnliche Umstände; dann kann der Konkursrichter allenfalls auch später noch einmal ein solches Konkursverfahren für eine natürliche Person durchführen. Es ist der Kommission klar, dass das Gericht unter Umständen ein solches Verfahren durchführen können soll, wenn man viele Jahre lang keinen Gebrauch von einem solchen Konkursverfahren gemacht hat und es dann zwanzig Jahre später vielleicht tatsächlich noch einmal zu einem Schicksalsschlag kommt. Dass dies aber alle zehn Jahre möglich sein soll, ist der Kommission zu weit gegangen. Die Minderheit Mahaim möchte beim Bundesrat bleiben, nimmt aber auch auf, dass die Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht nicht erstellt worden ist. Das Stimmenverhältnis hier war 13 zu 11 Stimmen.

Bei Artikel 337 Absatz 3bis geht es darum, dass die Abschöpfungsdauer gemäss der Kommissionsmehrheit eben vier Jahre dauern und das Konkursgericht entsprechend eine Verlängerung machen kann. Die Minderheit I (Mahaim) will diesen Absatz streichen, weil es quasi um eine Verdoppelung dessen gehe, was bereits in Artikel 339 respektive Artikel 337b gesagt wurde; das Stimmenverhältnis betrug 16 zu 9 Stimmen.

Ich versuche schneller vorwärtszugehen, weil meine Kollegin bereits relativ viel gesagt hat. In Artikel 345 geht es darum, wie lange diese Abschöpfung während des Verfahrens dauern soll. Der Bundesrat hat drei Jahre vorgeschlagen, die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen vier Jahre, aber mit der Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung. Die Minderheit Nantermod möchte auf fünf Jahre gehen, die Minderheit Mahaim ist bei Artikel 337 Absatz 3bis für die Fassung des Bundesrates. Hier betrug das Stimmenverhältnis 13 zu 11 Stimmen.

Hier liegt auch noch ein Minderheitsantrag Arslan vor. Demnach soll von einer Abschöpfung abgesehen werden, wenn sich der abschöpfbare Betrag als unerheblich erweist. Die Mehrheit ist jedoch mit 13 zu 8 Stimmen der Ansicht, dass auch bei unerheblichen, kleinen Beträgen eine Abschöpfung erfolgen soll.

Bei Artikel 349b Absatz 1 Buchstabe d geht es um die Frage, ob die Rückerstattungspflichten auch für unrechtmässig bezogene Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen gelten sollen. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass diese Bestimmung gestrichen werden kann. Die Minderheit Flach, übernommen von Herrn Bregy, vertritt hingegen die Meinung, dass gerade diese Bestimmung nicht gestrichen werden soll. Das Stimmenverhältnis betrug 13 zu 11 Stimmen.

Bei Artikel 349b Absatz 1 Buchstabe e wurde der Antrag der jetzigen Minderheit Nantermod mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Die Minderheit Nantermod möchte das Konkursverfahren nur für Schulden einführen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Das ergibt tatsächlich überhaupt keinen Sinn, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz keine Rückwirkung hat.

Bei Artikel 350 Absatz 1 gibt es drei Minderheitsanträge. Dabei geht es um Vermögen, das nach Abschluss eines Sanierungskonkursverfahrens ausserordentlich anfällt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass solche Vermögensanfälle fünf Jahre lang "zurückverteilt" werden müssten. Die Kommissionsmehrheit hingegen sieht keine zeitliche Begrenzung vor, sondern sagt einfach: "Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich anfällt, namentlich durch Erbschaft, Schenkung oder Lotteriegewinn, wird nachträglich zur Konkursmasse gezogen." Das bedeutet, es ist keine zeitliche Begrenzung, ausgedrückt in Jahren, vorgesehen; fällt solches Vermögen jedoch an, sind - wahrscheinlich nach Massgabe des Gerichtes und der Praxis - entsprechende Rückzahlungen vorzunehmen.

Die Minderheit I (Flach), übernommen von Frau Arslan, verlangt eine Frist von fünf Jahren, wie sie im Entwurf des Bundesrates vorgesehen ist. Die Minderheit II (Bregy) sieht für Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung anfällt, eine Frist von zehn Jahren vor, während bei Lotteriegewinnen und Ähnlichem keine zeitliche Begrenzung vorgesehen sein soll. Die Minderheit III (Jaccoud) fordert eine Frist von fünf Jahren bei Erbschaften oder Schenkungen, während bei Gewinnen aus Spielen und Wetten, wie etwa Lotteriegewinnen, keine zeitliche Begrenzung gelten soll.

Ich bitte Sie, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen.