Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-02
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-02
Wortprotokoll
Sie haben die grundsätzlichen Pro- und Kontra-Argumente bereits gehört. Sie finden sie auch in der publizierten Stellungnahme des Bundesrates; ich will sie deshalb nicht im Einzelnen wiederholen.
Am Anfang dieser Debatte steht die Frage, die von Befürworterinnen und Befürwortern gestellt wird: Was soll man Angehörigen sagen, wenn kurz nach Ablauf der Verjährung festgestellt wird, dass eine DNA-Probe zugeordnet werden kann, einer Tatwaffe zum Beispiel? Was soll man dann den Angehörigen sagen? Der Punkt ist, dass es für eine Verurteilung zusätzlich das Schuldgeständnis der betroffenen Person braucht. Deshalb ist die Frage, die Eingangsfrage, die Sie stellen, hypothetischer Natur; dem Bundesrat sind keine Beispiele von solchen späten Geständnissen nach Ablauf der Verjährung bekannt.
Gleichzeitig - davon dürfen wir ausgehen - werden die technischen Möglichkeiten, die wir heute haben, dazu führen, dass es in Zukunft noch weniger hypothetische Fälle geben wird. Die DNA-Analyse ist besser geworden, wir werden schneller feststellen können, zu wem die DNA gehört.
Verjährung oder nicht - es wird immer so sein, dass ein Geständnis allein für eine Verurteilung nicht ausreicht. Das Strafrecht verlangt die Zuordnung einer Tat, nicht nur die Zuordnung einer DNA-Spur. Die Zuordnung zu einer Tat wird mit der Zeit schwieriger, das haben alle Praktikerinnen und Praktiker im Hearing in der Kommission gesagt. Bei Mord reicht es zudem, wie auch schon gesagt wurde, nicht aus, die Täterschaft für das Tötungsdelikt zu finden und die Tat nachzuweisen. Für eine Verurteilung muss insbesondere die besondere Skrupellosigkeit bewiesen werden. Machen Sie das mal 30 Jahre später, das ist praktisch unmöglich.
Damit wird klar, dass die Erwartungen, die mit der Forderung der Unverjährbarkeit von Mord geweckt werden, Herr Tuena, Herr Egger, wahrscheinlich enttäuscht werden müssen, falls es je zu einem solchen Fall kommen sollte. Es gibt dazu übrigens ein gutes Beispiel, ein aktuelles Beispiel: Nehmen Sie den Freispruch im Mordprozess vor dem Bundesstrafgericht vom 6.[NB]Februar 2025; Sie haben bestimmt von diesem Fall gehört. Ein Autohändler soll 1995, also vor mehr als 30 Jahren, einen ägyptischen Diplomaten in Genf erschossen haben. Die DNA-Spuren wurden zwar schon im Jahr 1995 am Tatort auf dem Schalldämpfer der Tatwaffe gesichert, konnten dem Autohändler aber erst viele Jahre danach zugeordnet werden. Das reichte gemäss Bundesstrafgericht aber nicht aus, um seine Täterschaft ohne jeden vernünftigen Zweifel zu beweisen. Er ist deshalb vom Mordvorwurf freigesprochen worden. Das ist ein Beispiel, das zeigt, dass die Erwartungen der Angehörigen bei solchen Rechtsprechungen dann auch enttäuscht werden können und dass die eingangs gestellte Frage selten zu dem führt, was die Antragsteller sich erhoffen.
In den Anhörungen in Ihrer vorberatenden Kommission haben sämtliche Fachleute gesagt, dass die Unverjährbarkeit von Mord nicht praxisnah ist, also nichts bringt. Die heute geltende Frist sei ausreichend. Es ist bemerkenswert, wenn sich Wissenschaft, Polizei, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gerichte in einer so zentralen Frage einig sind. Die Sicht der Praxis bestätigt aber auch, dass angesichts der technologischen Entwicklungen ein Angleichen der Verjährungsfristen von Mord und vorsätzlicher Tötung sinnvoll sein könnte, um den legitimen Erwartungen der Angehörigen nach einer strafrechtlichen Aufklärung der Tat besser zu entsprechen.
Der Bundesrat verzichtet auf einen Antrag zum Eintreten. Gleichwohl verdienen aus seiner Sicht die Anregungen der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden zur Vorlage der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen und Ihrer vorberatenden Kommission die ihnen gebührende Aufmerksamkeit. Eine Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Verjährungsfristen bei den schweren und sehr schweren Delikten anheben. Damit wird namentlich die grosse verjährungsrechtliche Lücke zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung geschlossen. So wird die Schwierigkeit entschärft, dass sich vorsätzliche Tötung und Mord nicht scharf trennen lassen. Es kann deshalb nicht mehr die Situation eintreten, dass ein Täter wegen Verjährung von der vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird, falls zwar die vorsätzliche Tötung, nicht aber der Mord nachweisbar ist. Dies schafft aus Sicht des Bundesrates einen echten Mehrwert.
Mit dieser Änderung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches und der Verlängerung der [PAGE 9] Verjährungsfrist bei Buchstabe b wird die Verjährungsfrist bei verschiedenen schweren Delikten verlängert. Damit wird den Opferinteressen und den Interessen von Angehörigen jedenfalls wesentlich besser Rechnung getragen als mit der vorwiegend symbolhaften und vermutlich sogar kontraproduktiven Unverjährbarkeit von Mord.
Eine Minderheit der Kommission möchte lediglich die Verjährungsfrist bei der vorsätzlichen Tötung nach Artikel 111 StGB an jene des Mordes nach Artikel 112 StGB angleichen. Das kann man selbstverständlich tun. Es ist jedoch zu bedenken, dass dadurch etwa die qualifizierte Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 3 StGB fünfzehn Jahre früher verjähren würde als die versuchte vorsätzliche Tötung. Das erscheint nicht ganz angemessen.
Der Bundesrat zeigte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates etwas skeptisch gegenüber der Unverjährbarkeit von Mord. Die Anhörungen Ihrer Kommission für Rechtsfragen haben ein glasklares Bild ergeben. Sämtliche Fachleute aus Praxis und Wissenschaft haben die Unverjährbarkeit abgelehnt und sogar davor gewarnt. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden waren übrigens ebenfalls gegen die Unverjährbarkeit insgesamt. Die Mehrheit Ihrer Kommission folgt diesen klaren Zeichen und beantragt Ihnen, dem Ständerat in diesem Punkt nicht zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben. Das erscheint pragmatisch und vernünftig.
Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Der Bundesrat stellt Ihnen den Antrag, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.