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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-03-03

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-03

Wortprotokoll

Wie der Präsident gesagt hat, sind wir bereits auf die Vorlage eingetreten, es gab dann aber eine Rückweisung an die Kommission. Wir haben in der Kommission wieder darüber beraten und versucht, die Anliegen des Rates aufzunehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie sich noch an das Geschäft erinnern: Nationalrat Andri Silberschmidt hat es am 12.[NB]März 2020 eingereicht und verlangt, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) so anzupassen sei, dass auch Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen und mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten entweder den gleichen Anspruch auf Entschädigung durch die ALV haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung oder dass sie keine Beitragszahlung leisten müssen.

Im Grundsatz ist es so, dass gemäss AVIG Personen per Gesetz von der Entschädigung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Arbeitgeber handelt, wenn sie eine leitende Stellung innehaben oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer solchen Person verbunden sind. Aktuell ist es also begrenzt möglich, eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Die Sorge des Initianten sind diejenigen Fälle, in denen ein Ausstieg nicht möglich, ein Bezug von Arbeitslosenentschädigung aber erschwert ist. Vereinfacht gesagt, stört sich die parlamentarische Initiative daran, dass diese Arbeitnehmer Beiträge bezahlen, aber nur sehr eingeschränkt Anspruch auf Leistungen haben.

Die SGK-N ist auf den Vorentwurf eingetreten. Wir haben einen Bericht in den Unterlagen, den Sie alle, glaube ich, auch noch lesen können. Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative möchte man Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen einfacher Zugang zur Arbeitslosenentschädigung verschaffen. Der Bundesrat sieht das kritisch und sorgt sich vor allem wegen allfälliger Missbräuche, dies auch, weil der Arbeitgeber seinen eigenen Lohn steuern und auch seine eigene Entlassung vornehmen kann. Bei dieser Vorlage kommt auch noch die Sorge bezüglich der Verwaltungskosten hinzu.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 13.[NB]Juni 2024 in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 65 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Sie wurde im Nationalrat also relativ klar angenommen, und wir haben der parlamentarischen Initiative ja auch Folge gegeben.

Zuerst, also noch vor der Rückweisung, ist Ihre Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung klar auf die Vorlage eingetreten, hat dann auch noch ein paar Änderungen vorgenommen und sie in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen angenommen. Unser Rat hat sie am 16.[NB]September 2024 beraten - er hat einen Nichteintretensantrag, der vor allem wegen Bedenken bezüglich Missbrauch und Kosten gestellt wurde, mit 30 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Es wurde dann ein Rückweisungsantrag angenommen mit der Forderung, eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zu machen und die Missbrauchsbekämpfung zu verstärken. Wir haben die Arbeiten in der Kommission aufgenommen und die RFA in Auftrag gegeben; das Büro Bass und die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) haben diese verfasst. In Ihrer Kommission fand die Beratung am 17.[NB]November 2025 und am 26.[NB]Januar 2026 statt. Aufgrund der Rückweisung kam es also zu intensiven Diskussionen.

Die RFA hielt Folgendes fest: Die Analyse des Status quo aus rechtlicher und ökonomischer Perspektive sowie aus Sicht der beteiligten Akteure zeigt auf, dass arbeitgeberähnliche Personen und mitarbeitende Ehegatten insbesondere dann unzureichend gegen Arbeitslosigkeit abgesichert sind, wenn die Aufgabe ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung nur verzögert erfolgen kann. Dies wird mit dem inhärenten Missbrauchsrisiko gerechtfertigt, deshalb braucht es [PAGE 20] zusätzliche Voraussetzungen für diese Gruppe - das ist auch der Auftrag. Die aktuelle Regulierung zielt auf die Verminderung des Missbrauchsrisikos, gleichzeitig - das wird so festgehalten - steht die Regulierung jedoch teilweise im Widerspruch zu den Zielen der Arbeitslosenversicherung, den Versicherten einen angemessenen Erwerbsersatz zu sichern und eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; das wird also schon auch klar aufgezeigt.

In der RFA wurde dann ein Alternativszenario zum Beschluss des Nationalrates vorgeschlagen, das Ihre Kommission grundsätzlich aufgenommen hat. Wir haben jetzt also eine Nationalratsversion und eine durch Ihre Kommission modifizierte Version, die eigentlich auf dem Vorschlag der RFA beruht. Es sind da noch mehr Missbrauchsvorkehrungen enthalten; das ist der wichtigste Punkt in dieser modifizierten Version. Das war ja auch der Auftrag, den wir aus dem Rat so mitgenommen haben.

Die RFA macht auch eine Kostenschätzung der Massnahmen, die in der Folge durch das SECO noch angepasst wurden; ich komme dann bei den Kosten dazu. Bei den Kosten ist zu beachten, dass immer von Minimal- und Maximalkosten ausgegangen wird, weil man nicht weiss, wie sich die Menschen dann verhalten werden. Eine Variante, die die RFA vorgeschlagen hat, war, dass man eine Pauschalentschädigung vorsieht. Diese Pauschalentschädigung wäre insofern gegen Missbrauch gut, als man nicht über die Lohnhöhe sprechen, sondern in jedem Fall einfach eine Pauschale geben würde. Das würde verhindern, dass man über die Festsetzung des Lohns eine höhere Arbeitslosenentschädigung bekommt.

Was ist im Vergleich zur Variante des Nationalrates die Voraussetzung für eine Arbeitslosenentschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung? Sie finden es in der Fahne - ich nehme jetzt Stellung dazu, dann können wir es gemäss der Fahne durchgehen. Der Nationalrat sieht als Voraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung vor, dass die Personen dieser Gruppe nicht mehr im Betrieb angestellt sind, sie nicht mehr Mitglieder des Verwaltungsrates sind und sie mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Von der Bedingung, zwei Jahre im Betrieb gearbeitet zu haben, sind Personen im Kulturbereich ausgenommen, da diese sich häufig in wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Die Wartezeit für das Arbeitslosengeld beträgt zwanzig Tage. Dazu kommt, dass der Nationalrat bei entsprechendem Missbrauch ex post eine Rückerstattungspflicht der Personenleistung vorgesehen hat.

Was ist die modifizierte Alternative, was beschloss unsere Kommission? Ihre Kommission differenziert zwischen zwei Konstellationen. Die erste ist der Fall, in dem sich der Betrieb in Liquidation befindet. Da müssen die arbeitgeberähnlichen Personen dieselben Voraussetzungen wie bei der Variante des Nationalrates erfüllen: nicht mehr im Betrieb angestellt sein, der Betrieb muss sich in Liquidation befinden, und sie müssen zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Auch hier gilt die Ausnahme für die Kulturschaffenden. Hier ist der Betrieb also in Liquidation; eine Anstellung ist nicht mehr[NB]Voraussetzung,[NB]aber die Personen dürfen noch beteiligt sein, weil ein Interesse daran besteht, dass die Liquidation klug und klar beendet wird. Ich komme nochmals darauf zurück.

In der ersten Konstellation war der Betrieb in Liquidation, in der zweiten Konstellation ist der Betrieb nicht in Liquidation. In diesem Fall haben Personen Anspruch, wenn sie weniger als 50 Prozent finanziell am Betrieb beteiligt sind, wenn sie keine Stellung als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin in einer Aktiengesellschaft innehaben oder wenn sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin über eine Stimmbeteiligung von weniger als 33 Prozent verfügen.

Der mitarbeitende Ehegatte, der nicht mehr im Betrieb angestellt ist, hat bei der Variante der SGK-S Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn entweder der Betrieb in Liquidation ist oder er mit einer Person verheiratet ist, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c AVIG erfüllt - also wie oben beschrieben. Ist der Betrieb nicht in Liquidation, müsste die Person, mit der der mitarbeitende Ehegatte verheiratet ist, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen: also mit weniger als 50 Prozent beteiligt sein, keine Stellung als Verwaltungsrat und eine Stimmbeteiligung unter 33 Prozent haben.

Zur Missbrauchsbekämpfung sind Massnahmen ex ante in Form von Sanktionen vorgesehen. Geht die betreffende Person zum alten Betrieb zurück und wird dort wieder angestellt, so zählt die Beitragszeit nicht für die Folgerahmenfrist, bzw. die Anspruchsberechtigung ist einzustellen, wenn die Person wieder im selben Unternehmen angestellt wird.

Die Leistung wird nicht in Pauschalen bemessen, sondern - wie im Gesetz schon heute vorgesehen - mit 70 Prozent des versicherten Verdienstes für Personen ohne Unterhaltspflicht bzw. mit 80 Prozent für unterhaltspflichtige Personen.

Wir haben versucht, die Kosten zu klären. Das SECO geht davon aus, dass 15 Prozent der Personen, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, in arbeitgeberähnlicher Stellung sind. Beiträge dieser Personengruppe betragen 1,1 Milliarden Franken. Mit der Maximalvariante hätte die Arbeitslosenversicherung 1,1 Milliarden Franken weniger zur Verfügung. Wenn man die Leistungen so modifiziert, wie es von Ihrer Kommission beantragt wird, dann liegt die Schätzung für die Minimalvariante bei 175 Millionen Franken und für die Maximalvariante mit Verhaltensanpassung bei 366 Millionen Franken. Das ist keine exakte Wissenschaft. Bei der Vorlage des Nationalrates sind die Zahlen fast gleich: zwischen 147 Millionen Franken und 324 Millionen Franken. Allein die Einsparung durch die zwanzig Karenztage macht etwa 92 Millionen Franken bis 140 Millionen Franken aus. Wir haben diese zwanzig Karenztage aufgenommen.

Es wurde aber auch auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten verwiesen. Im Gesamtfazit des Berichtes steht dazu: "Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen konnten nicht beziffert werden. Gemäss Einschätzung der interviewten Experten dürfte eine bessere Absicherung der Zielgruppe jedoch mit einem positiven Nettonutzen für die Gesamtwirtschaft verbunden sein, da ein besserer Versicherungsschutz die Gründungs- und Innovationsdynamik fördern, Jobmatches verbessern sowie Konsum und Steuereinnahmen stützen kann."

Es sollte darauf geachtet werden, dass Start-ups nicht bestraft werden, wenn sie Verantwortung übernehmen, Eigentümer werden und dann Probleme mit der Arbeitslosenversicherung haben.

Wir hören immer wieder die Kritik, dass ein Unternehmen das Risiko nun einmal tragen müsse. Dann wäre es aber konsequent, wenn es von den Beiträgen befreit würde. Wenn man sagt: "Das ist ein Risiko, du kriegst keine Arbeitslosenentschädigung", dann ist das Gegenargument: "Dann zahle ich auch keine Beiträge."

Nach den Beratungen in der ersten Sitzung wurde festgestellt, dass man noch Anhörungen durchführen sollte. Eingeladen wurden die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), eine Vertretung des Bundesamts für Justiz (BJ) respektive des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten und Vertreter von Arbeitslosenkassen.

Die VDK möchte den Status quo beibehalten. Dieser sei zielgerichtet, es gebe halt für einige Prozente Nachteile. Die VDK erkennt jedoch die Problematik, die mit der parlamentarischen Initiative aufgenommen wird. Die Betroffenen könnten heute schon Arbeitslosengelder beziehen, sie müssten einfach die Bedingungen erfüllen. Die kantonalen Vertreter betonten auch, dass im Grundsatz alle Varianten umsetzbar wären.

Kritischer zeigten sich die Vertreter der Betreibungs- und Konkursämter - sehr kritisch sogar. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die geltende Regelung den Ausstieg aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erschwere. Die Versicherungslücke bedeute eine Ausstiegshürde, die sich in zweierlei Hinsicht auswirke.

Erstens kann sie dazu führen, dass eine Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, obwohl sie nicht profitabel und das Unternehmen bereits überschuldet ist. Die Organe müssten eigentlich bereits bei einem Verlust der Hälfte des Kapitals Massnahmen ergreifen und bei Eintritt einer Überschuldung die Bilanz deponieren. In der Praxis wird aber festgestellt, dass dies in der grossen Mehrheit der Konkursfälle nicht [PAGE 21] geschieht. Nur etwa 20 bis 25 Prozent aller Firmenkonkurse werden durch eine Überschuldungsanzeige von Unternehmen selber aktiv eingeleitet. Das hat verschiedene Gründe. Die Vertreter der Betreibungs- und Konkursämter gehen aber davon aus, dass die aktuelle Regelung der Arbeitslosenversicherung auch eine Rolle spielt. Der Entscheid, eine verlustbringende Tätigkeit einzustellen, ist umso schwieriger, wenn die betreffende Person weiss, dass sie danach keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhält. Mit einem gewissen Seitenhieb sage ich als Mitglied von Expert Suisse und als Wirtschaftsprüfer, dass das mit der Aufhebung der Revisionspflicht für alle Unternehmungen, also mit dem Opting-out, zugenommen hat. Es gibt bei kleinen Unternehmen keine Revisionsstelle, die die Unternehmer zwingt, sich zum Richter zu begeben.

Zweitens: Beim Status quo wird eine ordentliche oder wenigstens geordnete, sorgfältige Liquidation erschwert. Das wurde auch geltend gemacht. Eine solche Liquidation dauert eine gewisse Zeit. Unter diesem Aspekt ist es wünschenswert, dass die Organe einer Gesellschaft während der Liquidation die Organstellung beibehalten und als solche ihre Verantwortung wahrnehmen, auch wenn die betreffenden Personen nicht mehr angestellt sind und sich auf Stellensuche begeben. Im Klartext: Es ist eigentlich unerwünscht, dass die Organe sofort aus der Firma ausscheiden, nur weil sie dann Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben.

Die Wünsche für die zukünftige Regelung sind deshalb, dass die Versicherungslücke im Status quo, die kontraproduktiv ist und die Konkursverschleppung fördert, auf geeignete Weise gefüllt werden sollte. Die Regelung darf eine geordnete Liquidation nicht erschweren und keine Anreize setzen, das Unternehmen sich selbst zu überlassen.

Zum Druck auf die Firmen, dies als Hinweis für unseren Rat - damals waren nur Kollege Hefti und ich dagegen, aber Sie haben klar entschieden -: Seit der Revision von Artikel 43 SchKG, wonach auch die öffentlich-rechtlichen Forderungen auf Konkurs laufen, hat die Zahl der Konkurse massiv zugenommen. Dies liegt auch daran, dass die öffentliche Hand fast jede Rechnung zur Vollstreckung bringt, und zwar relativ schnell. Das führte in der Kommission zur folgenden Feststellung: Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die unter heutigen Voraussetzungen Arbeitslosengelder beziehen wollen, schaffen das. Sie gehen raus, lassen die Unternehmen fallen bzw. lassen sie - in der Fachsprache - "beerdigen", ohne dass sie selbst noch daran beteiligt sind. Die missbrauchsgefährdeten Unternehmer lassen die Gesellschaft somit in Konkurs fallen, beenden ihre Verwaltungsratsmandate und beziehen Arbeitslosengeld. In diesen Fällen erhalten diese Personen tatsächlich problemlos Arbeitslosengeld. Probleme haben jedoch die Pflichtbewussten, die den Prozess des Konkurses zu Ende führen und den Konkursämtern für die weitere Arbeit zur Verfügung stehen. Diese erhalten kein Arbeitslosengeld, weil sie noch immer beteiligt sind. Das betrachtet Ihre Kommission bzw. die Mehrheit Ihrer Kommission als stossend; es werden die Falschen bestraft.

Ihre Kommission entschied sich mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen für das Alternativkonzept der SGK-S und damit gegen das Konzept des Nationalrates. In der Gesamtabstimmung stimmte sie der Vorlage schliesslich mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist die Missbrauchsbekämpfung damit verbessert. Es liegt ein klares und faires Konzept vor, das auch verwaltungstechnisch gut vollziehbar ist, und wir tragen dem Anliegen der parlamentarischen Initiative Rechnung. Danke, wenn Sie ihr zustimmen.