Stark Jakob · Ständerat · 2026-03-03
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-03
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, mich auch noch einmal kurz zu äussern. Wichtig sind zwei Grundlagen. Die erste ist, es wurde gesagt, dass nach Artikel 62 der Bundesverfassung für das Schulwesen, also auch für die Mittelschule, die Kantone zuständig sind; das ist ein ganz wichtiger Satz. Dann gibt es zweitens die Richtlinie der Schweizerischen Maturitätskommission, also von EDK und WBF, zur "Harmonisierung des Nachteilsausgleichs im Bereich der gymnasialen Maturität", die erwähnt wurde.
Ich möchte kurz aus dieser Richtlinie zitieren. Sie hat das Ziel, "allgemeingültige Grundsätze für den Nachteilsausgleich" zu formulieren. Ich zitiere weiter: "Der Nachteilsausgleich ist eine zulässige Ungleichbehandlung zur Vermeidung einer Benachteiligung für die Lernenden, die mit einer fachlich attestierten Behinderung leben. Er beinhaltet [...] formale Anpassungen von Lern- und/oder Prüfungsbedingungen, darf jedoch keine Reduktion der Lernziele und keinen Einfluss auf die Bewertung bei Leistungsevaluationen zur Folge haben." Wichtig ist, dass jedes Gesuch um einen Nachteilsausgleich einzeln geprüft werden muss. Es ist dabei auch ein "Nachweis mit einer Diagnose gemäss den Kriterien nach ICD-10" zu erbringen; das ist die Klassifikation der Krankheiten für medizinische Diagnosen. Bei "Entwicklungsstörungen, die in besonderem Masse schulische Fähigkeiten betreffen", sind zusätzliche Abklärungen "des kognitiven Potenzials" vorzunehmen.
Ich möchte kurz zusammenfassen: Erstens sind die Kantone für diese Sache zuständig. Zweitens gilt seit dem 20.[NB]September 2024 die Richtlinie für den Nachteilsausgleich, die es bei der Behandlung im Nationalrat ja noch nicht gab. Gemäss dieser Richtlinie sollen Einzelprüfungen erfolgen, aber keine generellen Nachteilsausgleiche durch Computerbenutzung bei einer Dys-Störung möglich sein, wie es die Motion will. Ich glaube, das Giesskannenprinzip ist auch in diesem Bereich nicht zielführend.
Schliesslich möchte ich Ihnen sagen: Chancengerechtigkeit ist wichtig und richtig, aber es darf keine der Einfachheit halber nivellierende Gleichmacherei sein. Ich möchte nochmals die Richtlinie zitieren: Der Nachteilsausgleich "darf keine Qualitätsminderung einer gymnasialen Maturität bewirken und die Aussagekraft des Maturitätszeugnisses nicht infrage stellen". Ich glaube, die Richtlinie vollzieht diesen Spagat zwischen Kompensation der Behinderung, die sehr wichtig ist, einerseits und Gewährleistung der Qualität der gymnasialen Maturität mit gleichen Leistungsanforderungen an alle andererseits. Es ist also eine wirklich sehr gute Grundlage für die Kantone, und das ist wichtig. Mehr kann nach meinem Ermessen von Bundesseite her nicht getan werden. Wer also, wie möglicherweise der Motionär, mit dem Vollzug in seinem Kanton unzufrieden ist, muss im eigenen Kanton aktiv werden und nicht in Bern.
Deshalb beantrage ich Ihnen, die Motion abzulehnen.