Michel Matthias · Ständerat · 2026-03-03
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-03
Wortprotokoll
Diese Motion verlangt Gesetzesänderungen oder das Ergreifen anderer Massnahmen, damit Schülerinnen und Schüler auf gymnasialer Stufe mit Legasthenie oder analogen Lernstörungen, also Gymnasiastinnen und Gymnasiasten mit sogenannten Dys-Störungen, im Rahmen ihrer Ausbildung einen Computer mit entsprechender Software benutzen können.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Der Nationalrat hat sie mit 99 zu 82 Stimmen bei 7 Enthaltungen gutgeheissen. Ihre Kommission beantragt mit 4 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit Stichentscheid des Präsidenten die Ablehnung der Motion. Dieses Ergebnis in der Kommission zeigt, dass es uns ein Anliegen ist, dass auch auf gymnasialer Stufe ein fairer Nachteilsausgleich erfolgt. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch der Ansicht, dass heute ausreichende Regelungen bestehen, um diesen fairen Nachteilsausgleich zu gewähren.
Zuerst vielleicht zur Zuständigkeitsebene, die nicht ganz unbedeutend ist, gerade für unseren Rat: Zuständig für den Nachteilsausgleich sind die Gymnasien vor Ort, also die kantonalen Gymnasien. Die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) ihrerseits kann Empfehlungen erarbeiten und hat dies auch getan. Im September 2024 hat sie neue Richtlinien zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs erlassen. Dadurch soll bei Abklärungen und Bewilligungen eine vergleichbare Praxis unter den Gymnasien erreicht werden, um für Personen mit diesen erwähnten Dys-Nachteilen schweizweit eine Gleichberechtigung zu erzielen. Die Maturitätskommission wird diese Praxis, die Umsetzung der Richtlinien regelmässig überprüfen; die Kantone müssen auch Rechenschaft ablegen. Es sind keine verbindlichen Weisungen, sondern - in Wahrung der Zuständigkeiten der Gymnasien - Empfehlungen.
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist das Motionsanliegen eigentlich erfüllt. Die Motion wurde sechs Monate vor den erwähnten neuen Richtlinien eingegeben, und der Nationalrat hat gerade mal zwei oder fünf Tage nach dem Beschluss der Maturitätskommission über diese neuen Richtlinien getagt und beschlossen. Diese neuen Richtlinien sind [PAGE 32] kaum schon in die Beratungen des Nationalrates eingeflossen, wohl aber in die unserer Kommission.
Zentral für die Ablehnung in unserer Kommission ist der Umstand, dass nun eine generelle Nutzung von Computern für bestimmte Lese- oder Lernstörungen gefordert wird. Dabei wird aber zweierlei missachtet:
Erstens ist die Situation auf Gymnasialstufe eben anders als auf der Primarstufe, wo Lernzielbefreiungen möglich sind. Der Motionär vergleicht hier die Primarstufe und die Sekundarstufe I, wo die Befreiung von Lernzielen, wie gesagt, möglich ist, mit der Gymnasialstufe, nur ist es auf dem Gymnasium eben etwas anders. Hier schreibt die Maturitätsverordnung definitiv verbindliche Ziele fest, die erreicht werden müssen, um den Hochschulzugang eben allen gleichwertig zu ermöglichen. Diese Lernzielerreichung darf jetzt nicht durch den generellen Einsatz von Software für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern aufgeweicht werden. Es gibt hierzu auch eine reiche Rechtsprechung, die in den erwähnten Richtlinien Niederschlag gefunden hat. Was am Gymnasium zum Beispiel zulässig wäre, ist eine unterstützende Software mit Vorlesefunktionen, zum Beispiel bei Sehbehinderungen; das ist anerkannt. Aber wichtig ist immer: Man kann die diversen Einzelfälle, die diversen Schweregrade von Beeinträchtigungen nicht über eine generelle verbindliche Regelung lösen. Es braucht eine Einzelfallbetrachtung vor Ort.
Zweitens fokussiert die Motion - das ist ein weiteres Problem - nur auf bestimmte Typen von Beeinträchtigungen, also auf diese Dys-Störungen, und als Lösung sieht sie ein einziges Instrument vor, nämlich den Einsatz einer Software. Es gibt eine Vielzahl von Lernbehinderungen, und es gibt auch eine Vielzahl von unterstützenden Massnahmen - das alles lässt sich nun nicht mit einer Motion lösen.
Die neuen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission nehmen das Grundanliegen auf. Sie sind breit genug gefasst, um alle Einzelfälle aufzufangen. Diese sind dann aber vor Ort zu lösen. Wenn die Motion verbindlicher und genereller nur für eine Störung, für ein Element eine Lösung vorsieht, so wird sie der Wirklichkeit nicht gerecht und schiesst über das Ziel hinaus.
Wenn wir inhaltlich Zweifel haben, ob diese Lösung die richtige ist, würde ich im Namen der Kommissionsmehrheit empfehlen, bei der geltenden Kompetenzordnung zu bleiben. Die Mindestanforderungen sind in der Maturitätsanerkennungsverordnung festgelegt. Wie gesagt, delegieren Bund und Kantone die Kompetenz für den Erlass von Richtlinien für den Nachteilsausgleich an die Maturitätskommission. Der Bundesrat kann den Kantonen oder den kantonalen Gymnasien darüber hinaus keine verbindlichen Vorschriften machen. Wir finden, man sollte nicht aufgrund eines Beispiels einen Systemwechsel vornehmen und die ganze Kompetenzordnung über den Haufen werfen.
Es ist anerkannt und wurde in der Kommission auch so gesagt, dass die Forschung zum Nachteilsausgleich noch relativ neu ist. Das ist auch der Grund, weshalb die Maturitätskommission keine verbindlichen Weisungen vorgibt, sondern eine Empfehlung mit einem gewissen Ermessensspielraum. Wir finden, es liegt nicht ausgerechnet am Ständerat, an uns, die Kompetenzordnung zu übersteuern und in einem Punkt zu meinen, wir wüssten genau, wie es richtig ist, und hier eine verbindliche Vorgabe zu machen.
Abschliessend: Es ist immer gut, noch einen Querblick zu werfen. Es gibt das Postulat Wasserfallen Christian 25.4483, "Übersicht über gewährte Nachteilsausgleiche bei Bildungsabschlüssen", das sich mit dem Nachteilsausgleich befasst. Es ist im Moment im Nationalrat hängig. Dieses Postulat verlangt eine Übersicht über die schweizweit gewährten Nachteilsausgleiche, inklusive der Gymnasialstufe. Es wäre gut, zuerst einmal zu wissen, wo überhaupt die Unterschiede sind, wo es Benachteiligungen gibt. Ein Ergebnis, das interessant war: Gestützt auf die bisherige Praxis in den Kantonen kann man sagen, dass die Kandidierenden mit Nachteilsausgleich im Mittel der Jahre 2023 bis 2025 eine leicht überdurchschnittliche Erfolgsquote von 72 Prozent hatten, gegenüber jener von 69 Prozent aller Kandidierenden. Die Gruppe der Personen mit den angeborenen Dys-Störungen ist demnach nicht benachteiligt, sondern schliesst bei den Prüfungen leicht besser ab.
Das wäre die Haltung der Mehrheit. Die Minderheit wird sich noch zu Wort melden. Sie erachtet eine gewisse Annäherung an die Regelung bei den unteren Bildungsstufen offenbar als angezeigt, damit ein durchgehender Nachteilsausgleich möglich ist. Sie findet, die Motion sei ausreichend breit gefasst, um sie umsetzen zu können.
Wie gesagt, ist das Anliegen der Motion mit den neuen Empfehlungen für die Mehrheit ausreichend erfüllt. Sie lassen dort Spielraum für Einzelfallbeurteilungen, wo es nötig ist, weshalb ich die Ablehnung beantrage.