Salzmann Werner · Ständerat · 2026-03-05
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-05
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, bevor wir über diesen Absatz entscheiden, noch einige Bemerkungen aus der Praxis. Wie der Kommissionssprecher richtig gesagt hat, können Pflanzenschutzmittel im Notfall befristet zugelassen werden, wenn eine akute Gefahr für Pflanzen besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Solche Notfallzulassungen sind die Ausnahmen vom regulären Zulassungsverfahren und an besondere Bedingungen geknüpft.
Welche Pflanzenschutzmittel kommen für eine Notfallzulassung infrage? Die Notfallzulassung gilt nicht für bestimmte riskante Mittel. Sie wird nur für Produkte erteilt, die unter normalen Umständen noch nicht regulär zugelassen sind, aber für einen spezifischen Einzelfall eben dringend gebraucht werden. Beispiele aus den veröffentlichten Amtsverfügungen zeigen, dass sie etwa in folgenden Fällen angewandt wurden: für die Bekämpfung von Schalenwicklern im Obstbau, von Krankheiten im Gemüsebau und von Schäden durch Rübenkopfälchen in Zuckerrüben. Diese Mittel sind jeweils zeitlich und an kulturelle Bedingungen gebunden.
Welche Wirkstoffe jeweils konkret bewilligt werden, steht in den Allgemeinverfügungen der Zulassungsstelle, nicht pauschal in einer festen Liste. Dies ist also fallbezogen abhängig von der akuten Gefährdungssituation. Die Bedingungen für eine Notfallzulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz sind in der Pflanzenschutzmittelverordnung geregelt. Die Kriterien sind, dass die Zulassung nur gewährt wird, wenn eine Pflanzengesundheitsgefährdung besteht, die durch bereits zugelassene Mittel oder andere Massnahmen nicht ausreichend kontrolliert werden kann.
Das heisst: Die Notfallzulassung wird in der Regel für maximal ein Jahr erteilt; sie kann wiederholt werden. Sie wird per Allgemeinverfügung veröffentlicht. Je nach Fall kann die Anwendung an zusätzliche Auflagen oder kantonale Bewilligungen geknüpft werden. Die Zulassungsstelle darf eine Notfallzulassung nur erteilen, wenn unangemessene Risiken für Gesundheit und Umwelt ausgeschlossen oder kontrolliert werden können. Einige Pflanzenschutzmittel dürfen nicht im Rahmen einer Notfallzulassung zugelassen werden. Das sind natürlich alle Mittel, die kanzerogene oder andere schädigende, hochriskante Eigenschaften haben.
Was ist die praktische Bedeutung dieser Notfallzulassung? Da keine feste Liste besteht, muss man für jeden konkreten Fall entscheiden, welches Mittel man will. Die Bewilligung ist zeitlich begrenzt und an spezifische Einsatzbedingungen gebunden, also auch an das Wetter. Umwelt- und Gesundheitsschutz bleiben zentral. Es ist nicht so, wie Frau Kollegin Moser meint, dass wir allgemein mit diesen Massnahmen die Gesundheit gefährden wollen. Im Gegenteil, wir wollen Notfallzulassungen aufs Minimum beschränken.
Kurz gesagt: Notfallzulassungen in der Schweiz ermöglichen den befristeten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wenn eine unvorhergesehene Gefahr für Pflanzen besteht und keine anderen Massnahmen helfen. Sie sind jedoch streng begrenzt, kontingentiert und an Sicherheitskriterien gebunden. Sie ersetzen nicht das reguläre Zulassungsverfahren. Es ist mir wichtig, in Erinnerung zu rufen, dass niemand Notfallzulassungen als eine langfristige Lösung betrachtet. Sie sind aufwendig für die Behörden, geben keine Planungssicherheit für Hersteller oder Anwender und sind auch nicht im Interesse der Umweltverbände. Leider sind sie aber aufgrund von zahllosen Lückenindikationen aktuell absolut notwendig. Darum sollen sich der Fokus und die Energie auf die ordentliche Zulassung konzentrieren, also auf das, was wir jetzt mit der parlamentarischen Initiative Bregy machen. Je schneller dieser Pendenzenberg abgebaut wird, umso weniger Notfallzulassungen werden wir haben.
Aber jetzt zurück zu den Notfallzulassungen: Es sind auch noch viele Fragen offen, weil die EU Notfallzulassungen in Deutschland auf Regionen, gar auf eine Genossenschaft und auf eng begrenzte Gebiete beschränkt, wie Frau Moser gesagt hat. Da müssen wir schon diskutieren, ob das für die ganze Schweiz gilt oder nicht und wer dann das Monitoring macht.
Was ändert sich in der Praxis mit den Varianten der Minderheit, des Nationalrates und des Ständerates? Wird der klare Text des Nationalrates pragmatisch umgesetzt, haben wir dazugewonnen und können unsere Kulturen rasch und wirkungsvoll unter den eingangs von mir erwähnten Bedingungen schützen. Der neue Absatz des Nationalrates im Landwirtschaftsgesetz bietet eine zusätzliche Möglichkeit und soll die Behörden bei Notfallzulassungen entlasten. Unterstützen wir die Mehrheit, so bin ich sicher, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung mit komplizierten Übernahmevorgaben bezüglich Gewässerschutz, Umrechnung von Mengen usw. gefüllt wird. Damit hätten wir gar nichts gewonnen. Im schlimmsten Fall generiert die Verwaltung noch mehr hemmende [PAGE 87] Arbeiten und komplizierte Verfahren. Das dauert oft zu lange und kommt für die Kultur zu spät.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.