Ettlin Erich · Ständerat · 2026-03-05
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-05
Wortprotokoll
Diese Motion mit ihren drei wesentlichen Punkten, die Sie im Text sehen, wurde am 27.[NB]Januar 2026 von Ihrer Kommission eingereicht. Das erfolgte aufgrund der Diskussion und Information zu den von pflegenden Angehörigen erbrachten Leistungen, die über die OKP abgerechnet werden. Diese Problematik behandelten wir in unserem Rat im Zusammenhang mit der von uns angenommenen Motion Rechsteiner Thomas 23.4281, "Pflege durch Angehörige verbindlich regeln", bereits. In der damaligen Diskussion in unserem Rat wurde festgehalten, dass wir die Entschädigung von pflegenden Angehörigen nicht verhindern wollen. Sie soll jedoch klar geregelt und eingegrenzt werden.
In Ihrer Kommission hörten wir deshalb am 26.[NB]Januar 2026 insbesondere die GDK und das BAG an und liessen uns näher informieren. Daraus resultierten zwei Motionen. Kollegin Wasserfallen wird danach noch die Motion 26.3013 der SGK-S vorstellen.
Wir haben generell festgestellt, dass folgende Punkte in diesem Zusammenhang zu klären bzw. zu verbessern sind: Es braucht Transparenz über die Kosten und zur Frage, ob überhaupt Angehörigenpflege vorliegt; es braucht Qualitätskriterien, diese sollten einheitlich definiert werden; wir brauchen Vergleichbarkeit, z.[NB]B. mit Finanzmanuals; es braucht eine Abgrenzung zur normalen Hilfestellung im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht; und es braucht eine klare Abgrenzung zwischen Betreuung und Pflege. Die Kosten sollen an die speziellen Situationen der pflegenden Angehörigen angepasst werden, wenn diese zum Beispiel keinen Anfahrtsweg haben, wie das auch in der Stellungnahme des Bundesrates festgehalten wurde. Es geht auch um das Verhältnis von Pflegefachpersonen zu Pflegenden in den Institutionen, die pflegende Angehörige anstellen.
Ziel dieser Motion ist, die bestehenden Voraussetzungen für eine Vergütung über die OKP klarer, transparenter und einheitlicher zu definieren sowie Missbräuche zu verhindern. [PAGE 97] Dadurch sollen Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen, Abgrenzungsfragen beispielsweise zwischen Grundpflege und nicht OKP-pflichtiger Betreuung reduziert und eine einheitliche Anwendung in der Praxis gewährleistet werden. Gleichzeitig wird der zunehmenden Bedeutung der pflegenden Angehörigen Rechnung getragen und sichergestellt, dass diese Pflegeleistungen unter klar definierten Voraussetzungen angemessen anerkannt und entschädigt werden.
Der zulässige Umfang der Grundpflegeleistungen, die von pflegenden Angehörigen zulasten der OKP erbracht werden dürfen, ist heute nicht genügend klar geregelt und sollte abschliessend definiert werden. Es bedarf einer Abgrenzung zu nicht vergütungspflichtigen, familiär oder gesellschaftlich üblichen Hilfestellungen sowie zur familiären Fürsorgepflicht, insbesondere auch im psychiatrischen Bereich. Zur Vermeidung von Doppel- oder Mehrfachzahlungen sind von anderen Sozialversicherungen für dieselben Unterstützungsleistungen erbrachte Vergütungen bei der Beurteilung der Leistungspflicht zu berücksichtigen, insbesondere auch die Hilflosenentschädigung.
Der Bundesrat hält in seinem Bericht vom 15.[NB]Oktober 2025 fest, dass die Gestehungskosten der Angehörigenpflege tiefer sind als jene der herkömmlichen Spitex. Trotzdem möchte er gemäss dem Bericht nicht aktiv werden. Er verzichtet demnach darauf, die OKP-Beiträge im Bereich der Grundpflege zu senken. Eine sachgerechte und kostenbasierte Reduktion des KVG-Beitragssatzes ist jedoch zwingend notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen sicherzustellen. Damit kann verhindert werden, dass Organisationen ungerechtfertigte Gewinne zulasten der Sozialversicherung und damit der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler abschöpfen können.
Gleichzeitig verbleiben Kantone und Gemeinden im Rahmen einer ebenfalls reduzierten Restfinanzierung in der Verantwortung. Die OKP-Beiträge sind anzupassen und im Rahmen der einheitlichen Finanzierung der Pflege per 2032 in den noch auszuarbeitenden neuen Tarif zu überführen. Es braucht also auch noch eine Definition von pflegenden Angehörigen und ihrem arbeitsrechtlichen Status. Diese muss geprüft und festgelegt werden. Zur Transparenz beitragen soll auch eine nationale Definition der Normkosten. Es gibt dafür schon entsprechende Grundlagen von Spitex Schweiz.
Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion und sagt, es sei vieles schon geregelt oder die Voraussetzungen für eine Regelung seien geschaffen. Das mag sein, aber das Mengenwachstum und die teilweise unklaren Abgrenzungsfragen verlangen von uns, dass wir handeln und hier den Lead übernehmen. Der Bundesrat verweist auch auf die Motion Rechsteiner Thomas. Nur sagten wir damals, als wir sie annahmen, sie sei sehr restriktiv. Wir möchten hiermit nicht die Entschädigung von pflegenden Angehörigen abwürgen, sondern wir möchten etwas zur Motion Rechsteiner Thomas nachreichen, und zwar bezüglich der Orte, wo wir Handlungsbedarf sehen. Das gibt dem Bundesrat dann auch die Möglichkeit, das hier differenzierter anzupacken. Die Motion Rechsteiner Thomas wurde damals angenommen, um das Tempo zu beschleunigen. Aber jetzt ist wichtig, dass wir die vorliegende Motion annehmen. [GZ]
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.