Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-03-09
Wortprotokoll
Wir haben hier eine Vorlage, bei der es noch eine Differenz gibt. Sie fassten zu dieser Vorlage am 16.[NB]Dezember 2025 einen Beschluss, und letzte Woche hat der Nationalrat diese Vorlage beraten. Er ist Ihrer Änderung in Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG nicht gefolgt. Es besteht hier also eine Differenz. Der Nationalrat war hier einstimmig. Der Entwurf des Bundesrates war im Nationalrat nicht bestritten; ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.
Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG betrifft die direkte Übermittlung von Informationen durch Beaufsichtigte an ausländische Aufsichtsbehörden zu Aufsichtszwecken. Dabei gelten weiterhin die bestehenden Schutzmechanismen der internationalen Aufsichtszusammenarbeit, insbesondere die Spezialität, also die ausschliessliche Verwendung zu Aufsichtszwecken, und dann die Vertraulichkeit. Und diese Prinzipien sind im FINMAG in Artikel 42 bereits verankert.
Der bundesrätliche Entwurf führt hierfür eine gesetzliche Vermutung ein. Institute dürfen Informationen direkt übermitteln, wenn sie aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass Spezialität und Vertraulichkeit eingehalten werden. Das bringt zwei wesentliche Vorteile: grosse Rechtsklarheit für die Institute, ein geringerer Prüfaufwand und geringere Haftungsrisiken. Diese Regel erleichtert also gegenüber dem geltenden Recht die ganze Zusammenarbeit in der Aufsicht. Sie erleichtert die internationale Zusammenarbeit in der Aufsicht, ohne die Schutzmechanismen zu schwächen.
Die Lösung, die Ihre Kommission nun beantragt, verzichtet dagegen auf diese Vermutungsregel und sieht lediglich ein Vertraulichkeitsersuchen vor. Dadurch entstehen zwei Probleme. Die Zweckbindung, also die Spezialität, ist nicht ausdrücklich abgesichert, und ein blosses Ersuchen begründet keine klar definierte rechtliche Verpflichtung der empfangenden Behörde. Das kann kurzfristig operativ Vorteile bringen, eröffnet jedoch einen Kanal für Informationsübermittlung mit tieferen Schutzstandards und birgt die Gefahr einer faktischen Umgehung des Amtshilferegimes. Das heisst also, dass letztlich auch Informationen übermittelt werden, die nicht der Spezialität entsprechen.
Zudem kann dadurch der internationale Druck auf Institute steigen, Informationen eben für sachfremde Zwecke offenzulegen. Das gefährdet den Kundenschutz, das gefährdet auch die Rechtssicherheit und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes. Herr Ständerat Sommaruga hat das zu Recht gesagt. Es geht nicht darum - ich zitiere Sie sinngemäss -, das Leben der Banken zu vereinfachen, sondern darum, den Kundenschutz zu stärken.
Deshalb bitte ich Sie, beim Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates zu bleiben.