Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-10
Wortprotokoll
Für den Bundesrat ist die Bekämpfung häuslicher Gewalt eine Priorität. Er will sein Engagement in diesem Bereich verstärken. Nach geltendem Recht wären im Wesentlichen die Kantone für die Umsetzung der vorliegenden Motion zuständig. Die Kantone haben zwar Massnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt an die Hand genommen, es verdichten sich aber die Anzeichen, dass sie bei deren Umsetzung an ihre Grenzen stossen und es kantonale Unterschiede gibt. Gewaltopfer sollten jedoch in der ganzen Schweiz denselben Schutz erhalten. Mit einem nationalen Rahmengesetz könnten hier Mindeststandards geschaffen werden.
Nach Ansicht des Bundesrates ist es an der Zeit, dafür zu sorgen, dass der Bund die Kantone bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt unterstützen kann, und dass er dieses prioritäre Thema in einem nationalen Rahmengesetz regelt. Die hohe Zahl an Femiziden im letzten Jahr und die Zunahme von Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt zeigen, dass wir den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt dringend verbessern müssen.
Einige Forderungen in der Begründung der Motion fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Für ein umfassendes Rahmengesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt fehlt dem Bund jedoch die verfassungsrechtliche Zuständigkeit. Es zeichnet sich folglich ab, dass für die Umsetzung der Motion eine Verfassungsänderung nötig ist. Bei der inhaltlichen Umsetzung der Motion wären im Einzelnen noch Fragen zu klären. Insbesondere müssen wir genauer prüfen, ob bestimmte Forderungen nicht bereits durch das Opferhilfegesetz und dessen laufende Revision abgedeckt sind. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass sich dieser Aufwand im Interesse eines besseren Opferschutzes lohnen wird und diese Fragen nun auf Bundesebene verstärkt angegangen werden müssen. Selbstverständlich wird sich der Bundesrat bei der Ausarbeitung einer solchen Vorlage eng mit den Kantonen abstimmen.
Aus den eingangs ausgeführten Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat die Annahme der vorliegenden Motion.