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Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-10

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen, weil er keinen Bedarf und keinen Nutzen für eine Bundesregulierung in diesem Bereich sieht. Die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen ist speziell auf die Gegebenheiten in den Bundesasylzentren und den Unterkünften an den Flughäfen ausgerichtet. Diese unterscheiden sich[NB]teilweise grundlegend von denjenigen in kantonalen Kollektivunterkünften.

In den Bundesasylzentren geht es darum, dass sich die Asylsuchenden für die Identifikation sowie für die Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte im Asylverfahren zur Verfügung halten müssen. Aus diesem Grund sieht die Verordnung beispielsweise eine strikte Regelung zu den Ausgangszeiten vor. Damit wird insbesondere die Anwesenheit der Asylsuchenden für die Anhörung und für weitere Schritte zur [PAGE 160] Durchführung der Asylverfahren in den Bundesasylzentren sichergestellt.

In den kantonalen Unterkünften werden keine entsprechenden Verfahren durchgeführt. Das heisst, es gibt in den kantonalen Unterkünften andere Bedürfnisse und somit auch andere Regelungen. Es obliegt den Kantonen, passende Regeln für den Betrieb ihrer Kollektivunterkünfte festzulegen. Dabei können sie die kantonalen und kommunalen Gegebenheiten bei den jeweiligen Unterkünften berücksichtigen. Natürlich können sie sich dabei an den Vorgaben des Bundes orientieren - sie müssen aber nicht.

Die Unterbringung von Asylsuchenden in kantonalen Strukturen und der Erlass der notwendigen Regelungen sind zudem auch gemäss der Verfassung kantonale Aufgaben. Wenn der Bund vorschreiben würde, was in den kantonalen Unterkünften gilt, würde er sich in die Eigenständigkeit der Kantone einmischen. Genau diese wird ihnen in Artikel 47 der Bundesverfassung garantiert.

Ich beantrage Ihnen somit, die Motion abzulehnen.